TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 I403 2171175-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I403 2171175-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, Hahngasse 25/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, Zl. 1092643304/151646084 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (im Umfang des zweiten und dritten Satzes) und IV. wird stattgegeben und diese werden behoben.

XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei aus seiner Heimat Irak geflohen, da er einer katholischen Familie auf der Flucht vor dem Islamischen Staat (IS) geholfen habe und nunmehr selbst vom IS verfolgt werde.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt wiederholte er, dass er einer christlichen Familie geholfen habe und dass er zudem beim Militär gewesen sei und nun auch von staatlicher Seite bedroht werde, da man Mossul nicht verteidigt habe.

Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Gegen den am 05.09.2017 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 19.09.2017 in vollem Umfang Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesamt zurückverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak zuerkennen, jedenfalls die erlassene Rückkehrentscheidung beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 vorgelegt.

Am 12.12.2017 wurde das Vollmachtsverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich für aufgelöst erklärt und eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Georg Bürstmayr vorgelegt.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und ist Sunnit. Der Beschwerdeführer besuchte die Schule in XXXX und war als Tischler tätig. Sein Vater, sein Bruder und seine Schwestern leben im Irak. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt seit 07.08.2017 mit der türkischen Staatsbürgerin XXXX zusammen. Am 02.01.2018 schlossen beide die Ehe. Seine Ehefrau ist anerkannter Flüchtling und lebt seit 2006 in Österreich.

Der Beschwerdeführer begann im April 2017 eine Lehre zum Gastronomiefachmann; seine Ehefrau absolviert ebenfalls eine Lehre in der Gastronomie, die sie im Mai 2019 abschließen wird.

In den drei Jahren seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der unbescholtene Beschwerdeführer verschiedene Schritte gesetzt, um sich nachhaltig in der österreichischen Gesellschaft zu integrieren; so hat er Deutschkenntnisse erworben, er hat sich ehrenamtlich engagiert und hat eine Lehre zum Gastronomiefachmann begonnen. Er hat sich einen breiten Freundeskreis in Österreich aufgebaut.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch den IS verfolgt wird, ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer beim Militär tätig war und nunmehr von den Behörden verfolgt wird.

Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, nach XXXX zurückzukehren. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und hat familiären Anschluss.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur Situation im Irak:

Die folgenden Feststellungen werden auf Basis des bereits im Bescheid zitierten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffen.

Die Region Kurdistan-Irak:

Die Region Kurdistan-Irak (KRI), die hauptsächlich aus den Provinzen Duhok, Erbil und Sulaimaniya besteht, ist seit der Verabschiedung einer neuen irakischen Verfassung infolge der US-geführten Invasion von 2003 rechtlich gesehen ein Bundesstaat. Faktisch ist sie schon lange eigenständig. Unter dem Schutz der Alliierten des Golfkriegs von 1991 hatten die Kurden im Mai 1992 Parlamentswahlen abgehalten und eine Regionalregierung gebildet. Die Region verfügt über eigene Verteidigungskräfte, die Peschmerga, betreibt eine eigenständige Wirtschafts- und Außenpolitik und regelt Fragen der Grenzkontrolle selbst - hierzu gehört auch die von zentralirakischen Behörden unabhängige Vergabe von Visa. Innerhalb der autonomen Kurdenregion gibt es immer wieder Konflikte zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien KDP, Goran und PUK. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen. Die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden haben zudem den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen weiter erhöhen.

Am 29.10.2017 erklärte Mas'ud Barzani seinen Rücktritt als Präsident der kurdischen Region. Barzani bleibt Vorsitzender der KDP (Kurdistan Democratic Party) und somit weiterhin ein wichtiger politischer Akteur.

Nach der Offensive der irakischen Armee und der PMF (Popular Mobilization Forces) in die von den Kurden kontrollierten Gebiete besteht derzeit ein Waffenstillstand, es herrscht jedoch weiterhin Unsicherheit, nicht nur bezüglich der weiteren Vorgehensweise der irakischen Regierung, sondern auch die wirtschaftliche Situation Kurdistans betreffend. Unterdessen gibt es neue Beweise dafür, dass im Zuge der Offensive in den vorwiegend kurdischen Gebieten Plünderungen, Brandstiftungen, Häuserzerstörungen und willkürliche Angriffe offenbar insbesondere von Seiten der PMF (auch von Seiten turkmenischer PMF-Milizen) stattfanden. Tausende haben dabei ihre Häuser, ihre Geschäfte und ihre sonstigen Besitztümer verloren. Laut den Vereinten Nationen (VN) kam es im Zuge der Offensive der irakischen Regierung zur Vertreibung von zehntausenden Menschen aus den sogenannten "umstrittenen Gebieten". 180.000 Menschen sind (mit Stand 18.11.2017) nach wie vor vertrieben, 172.000 sind zurückgekehrt. Die meisten dieser Vertriebenen sind Kurden, aber auch Mitglieder anderer Minderheiten, einschließlich sunnitischer Araber und Turkmenen.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peschmerga und die Sicherheitspolizei Asayisch) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya, Dohuk und Halabdscha aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Ninewah. Sie unterstehen formal der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die kurdischen Sicherheitskräfte bilden keine homogene Einheit, sondern unterstehen faktisch den beiden großen Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten.

Sicherheitslage im Kurdischen Autonomiegebiet (KRI) und den von Kurden kontrollierten Gebieten

Während der IS in Richtung Syrien zurückgedrängt werden konnte, bleibt die Sicherheitslage in der KRI volatil ("fluid"). Die Gefahr von asymmetrischen Angriffen auf sogenannte "weiche Ziele" bleibt hoch, auch wenn es in der irakischen Kurdenregion bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt gibt als im restlichen Land. Minderheitengruppen berichteten von Bedrohungen und Angriffen gegen ihre Gemeinden außerhalb des Kurdischen Autonomiegebietes, innerhalb jener Regionen, die (effektiv) unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen. Außerdem kommt es nach der Befreiung von Ortschaften aus den Händen des IS im Nachgang teilweise zu Machtkämpfen um die Vorherrschaft im jeweiligen Gebiet.

Es werden immer wieder mutmaßliche IS-Kämpfer oder IS-Sympathisanten in der Kurdenregion verhaftet oder getötet. Viele IS-Kämpfer sind von Mossul aus in die Provinz Sulaymaniya eingedrungen. Irakexperte Joel Wing ("Musings on Iraq") dokumentierte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 innerhalb des kurdischen Gebietes 36 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 296 Toten (Großteil dieser Todesfälle: Mitglieder der türkisch-kurdischen PKK im Zuge von Angriffen durch die türkische Luftwaffe) - davon 23 getötete Zivilisten, 44 Zivilisten wurden laut dieser Quelle verletzt. Dabei muss beachtet werden, dass in diesen Zahlen Opfer stammesbezogener Gewalt, "gewöhnlicher" krimineller Handlungen (z.B. Raubüberfälle oder Kidnapping), etc. nicht enthalten sind. Iraqi Body Count dokumentierte für die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya für das Jahr 2016 105 Zivilisten, die durch Gewalt von Seiten "der US-geführten Koalition, der Sicherheitskräfte der irakischen Regierung, paramilitärischer Einheiten oder durch kriminelle Angriffe von anderen" ums Leben kamen. In den letzten drei Jahren hat es einen kontinuierlichen Anstieg der Mord- und Selbstmordraten im Irak gegeben, was einerseits auf die Finanzkrise zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch als Folge der Militarisierung der Bevölkerung durch den Kampf gegen den IS und die deutlich größere Verfügbarkeit und steigende Zahl von in Umlauf befindlichen Waffen gesehen wird. So starben im letzten Jahr im Kurdischen Autonomiegebiet alleine 377 Menschen durch Mord oder Selbstmord (Zeitraum 1.6.2016 - 30.6.2016).

Sozioökonomische und Menschenrechtslage im Kurdischen Autonomiegebiet und den von kurdischen Streitkräften kontrollierten Gebieten

In der KRI gab es bedeutend weniger Berichte von Morden oder konfessioneller Gewalt als im restlichen Land. Seit 2003 arbeitetet die KRG (Kurdish Regional Government) daran, Irakisch-Kurdistan als den besseren, d.h. demokratischeren Teil des Irak darzustellen. Tatsächlich ist der Begriff "Demokratie" jedoch irreführend: Die beiden großen Parteien KDP und PUK haben untereinander die Einflussgebiete aufgeteilt - sowohl territorial innerhalb der kurdischen Region, als auch was die jeweiligen politischen Einflussbereiche anbelangt. Während die KDP den kurdischen Präsidenten stellt, ist die PUK traditionell für die Politik in Bagdad verantwortlich. In diesem Kontext der Aufteilung von Machtsphären hat die PUK allerdings in den vergangenen Jahren erheblichen Einfluss an Goran abgeben müssen. Paradoxerweise hat die Aufteilung zwischen KDP und PUK/Goran in den vergangenen Jahren die Aufrechterhaltung gewisser demokratischer Mindeststandards bzw. eine gewisse Pluralität möglich gemacht: Was unter der KDP nicht geäußert werden kann, ist vielleicht unter Herrschaft der PUK sagbar - und umgekehrt. Die sogenannte "Präsidentenkrise" hat allerdings zu einer erheblichen Ernüchterung hinsichtlich der politischen Kultur in Irakisch-Kurdistan geführt.

Es gab Berichte, dass die KRG-Behörden Minderheiten wie z.B. Turkmenen, Araber, Jesiden, Schabak und Christen diskriminieren, sowohl in den umstrittenen Gebieten als auch in den drei Provinzen des "offiziellen" Kurdistans. Jesiden, Christen und sunnitische Anführer gaben weiterhin an, dass sie Schikanen und Misshandlungen durch die Peschmerga der KRG und die Asayisch ausgesetzt waren. Obwohl Araber im Irak die Mehrheit stellen, sind sie in Kirkuk eine Minderheit. Arabische Einwohner Kirkuks beschuldigen die Sicherheitskräfte der KRG regelmäßig, dass diese auf arabische Gemeinden abzielen würden.

Die KDP profitiert massiv von der Zusammenarbeit mit dem US-Militär und dem militärischen Training an amerikanischen Waffen. Die KDP setzt diese Kenntnisse jedoch nicht nur ein, um den IS zu bekämpfen, sondern auch, um in Gebiete, die sie vom IS zurückerobert hat, vorzustoßen und die arabische Bevölkerung von dort zu vertreiben. Dies passiert in jenen Gebieten, die offiziell "umstrittene Gebiete" genannt werden, die die kurdischen Führer seit langem für sich reklamieren und von denen sie nun hoffen, sie annektieren zu können, bzw. Anstrengungen unternehmen, um diese religiös und ethnisch diversen Gebiete zu "kurdifizieren". In den Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, haben sich kurdische Sicherheitskräfte Berichten zufolge an Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem IS beteiligt. Zu den gemeldeten Rechtsverletzungen zählen willkürliche Verhaftung, Entführung, Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtung, Zwangsvertreibung, Plünderung, Inbrandsetzung und Zerstörung von Häusern, Geschäften und Moscheen und in einigen Fällen die vorsätzliche Zerstörung ganzer Dörfer.

Die Situation derjenigen Menschen, die in Irakisch-Kurdistan Zuflucht gefunden haben, stellt sich unterschiedlich dar, je nachdem ob es sich um Binnenvertriebene oder um Flüchtlinge aus Syrien, um Kurden oder Araber, um Geschäftsleute oder Mittellose, um Christen, Jeziden oder sunnitische Muslime handelt. Es herrscht die Angst der Bewohner Kurdistans vor dauerhaften demographischen Veränderungen in der kurdischen Region.

Angesichts der Schwierigkeiten, die Flüchtlinge und IDPs in Irakisch-Kurdistan zu gegenwärtigen haben, gerät oftmals aus dem Blick, dass die Aufnahme von Hunderttausenden auch für die irakisch-kurdische Bevölkerung - hier insbesondere für die ökonomische Unter- und Mittelschicht, erhebliche Härten mit sich bringt. Die Tatsache etwa, dass zahlreiche Flüchtlinge und IDPs ohne bzw. mit geringen Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt drängen, bedeutet auch einen schlechteren Zugang geringqualifizierter irakisch-kurdischer Bürger zu vielen Jobs. Wasser und Elektrizität waren bereits im irakischen Kurdistan vor 2014 rare Güter - mit der Ankunft zahlreicher Flüchtlinge und IDPs sind sie für alle knapper geworden. Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die KRI hinsichtlich begrenzter Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer und Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Kurdistan ist heute tief verschuldet, politisch wie wirtschaftlich gebrochen und kaum in der Lage seine Staatsangestellten zu bezahlen (drei Viertel der arbeitenden Bevölkerung sind Staatsangestellte), was zu andauernden Protesten führt.

Zugang zur Kurdenregion:

Die dänische Einwanderungsbehörde (Danish Immigration Service, DIS) schreibt in ihrem im April 2016 veröffentlichten Fact-Finding-Mission-Bericht, dass mehrere befragte Quellen angaben, dass es möglich sei, ohne Bürgschaft in die KRI einzureisen. Man brauche jedoch in der Praxis eine solche Bürgschaft, um dort zu arbeiten oder sich niederzulassen. Laut IOM würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Ein westlicher Diplomat hat angegeben, dass man keine Bürgschaft brauche, um in die KRI einzureisen, irakische Bürger aber eine Bürgschaft bräuchten, um Arbeit zu finden.

Laut USDOS-Menschenrechtsbericht schränkte die KRG im Berichtszeitraum 2016 die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gebiete, die sie verwaltet ein, indem sie laut eigenen Angaben "notwendige Sicherheitsmaßnahmen" ergriff. Die Behörden verlangten von Nicht-Einwohnern der KRI das Einholen einer Genehmigung, die einen zeitlich beschränkten Aufenthalt ermöglicht. Diese Genehmigungen konnten in den meisten Fällen erneuert werden. Von den irakischen Bürgern, die aus Gebieten außerhalb der KRI stammten und die versuchten, sich eine solche Genehmigung für den Aufenthalt in den von der KRG kontrollierten Gebieten zu beschaffen, wurde das Vorweisen eines "Bürgen", der innerhalb der Region wohnt, verlangt.

Laut Auswärtigem Amt ist die inner-irakische Migration in die Region Kurdistan-Irak grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden.

Grundversorgung / Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen

gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des Programms "Habitat" der Vereinten Nationen gleichen die Lebensbedingungen von 57% der städtischen Bevölkerung im Irak denen von Slums. Das Land befindet sich in einer anschwellenden humanitären Krise, die durch anhaltende Konflikte, beschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen, zunehmendes Versagen bestehender Bewältigungsmechanismen und finanzielle Engpässe gekennzeichnet ist. Durch den Konflikt und die anhaltende Vertreibung und Unterbrechung der Grundversorgung ist der Bedarf an humanitärer Hilfe laut Berichten schnell eskaliert. Schätzungsweise über 10 Mio. Menschen, d. h. fast ein Drittel der Bevölkerung, benötigen derzeit humanitäre Hilfe im Irak, einschließlich Binnenvertriebener, Rückkehrer, Flüchtlinge aus Syrien und anderen Ländern sowie der Menschen, die in Gebieten leben, die vom IS kontrolliert werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) sowie der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Lebensumstände, des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhafte Angaben vor der belangten Behörde (Protokoll vom 30.05.2017). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten irakischen Personalausweises fest.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich.

Der Beschwerdeführer legte die folgenden Unterlagen in Bezug auf sein Familien- und Privatleben in Österreich vor:

* Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse vom 24.05.2016 und vom 14.12.2016

* Bestätigung der Arbeit in einem Jugendbeschäftigungsprojekt vom 13.09.2016

* Empfehlungsschreiben eines Vereins "XXXX" vom 18.04.2017

* Empfehlungsschreiben seiner (nunmehrigen) Ehefrau vom 15.05.2017

* Empfehlungsschreiben seines österreichischen Freundeskreises vom 28.04.2017, 29.04.2017 sowie vom 01.05.2017

* Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 02.01.2018

* Kopie des Konventions-Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers

* Lehrvertrag (Gastronomiefachmann) vom 10.04.2017

* Empfehlungsschreiben des Lehrbetriebes vom 14.09.2018

* Bestätigungen über die Lehrlingsentschädigungen Juni bis August 2018

Dass es sich bei der am 02.01.2018 geschlossenen Ehe um keine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 12.05.2018, wonach "keinerlei zweckdienliche Hinweise für die Schließung einer Aufenthaltsehe bzw. für die Vermittlung einer solchen Ehe gewonnen werden" konnten. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass beide offensichtlich in der gemeinsamen Wohnung leben und dass sie größtenteils übereinstimmende Aussagen getätigt haben. Laut Polizeibericht würden sie in einzelnen Punkten leicht abweichende Aussagen gemacht haben; so habe die Ehefrau von einer Schwester des Beschwerdeführers gesprochen, während dieser eine Schwester nicht erwähnt habe - diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass er in seinen Einvernahmen (Erstbefragung, BFA-Einvernahme) immer von drei Schwestern gesprochen hatte. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe vor.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte zunächst vorgebracht, vom IS verfolgt zu werden, da er einer katholischen Familie bei der Flucht geholfen habe. Dieses Vorbringen wurde vom BFA für nicht glaubhaft befunden. Dem BFA ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten und plausiblen Angaben dazu machen konnte, wie der IS davon erfahren haben soll und dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer danach noch ein Jahr im Irak gelebt haben will, ebenfalls gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht. Das BFA stellte daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Irak nicht verfolgt wird und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen an.

Darüber hinaus wäre das Vorbringen - selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der Beschwerdeführer 2015von Anhängern des IS gesucht wurde - nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufzuzeigen, da der IS inzwischen aus Mossul und dem Großteil des Irak vertrieben wurde.

In der Einvernahme durch das BFA am 30.05.2017 brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, dass ihn im Falle einer Rückkehr das Gefängnis erwarten würde. Dies ist, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, ebenfalls nicht glaubhaft. In der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer erklärt, bis 2014 die Schule besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet zu haben. Er erklärte explizit, dass er nur Probleme mit dem IS habe und dass ihm keine staatlichen Sanktionen drohen würden. Dies steht in völligem Gegensatz zu seinen späteren Angaben vor dem BFA, als er erklärte, er habe als Wache beim Militär gearbeitet. Es ist auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189 bzw. Beschluss vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323 und zuletzt VwGH, Beschluss vom 17. Mai 2018, Ra 2018/20/0168). Aufgrund des Widerspruches zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und der späteren Einvernahme durch das BFA geht das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie die Behörde davon aus, dass das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafe zu rechnen hätte, weil Mossul "kampflos" dem IS übergeben wurde, nicht der Realität entspricht.

Der Beschwerdeführer legte dem BFA ein mit dem Handy fotografiertes Abbild seines Militärausweises vor; dieses Dokument (AS 91) ist allerdings auch nicht geeignet, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen, ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation doch zu entnehmen, dass im Irak jedes Dokument käuflich erworben werden kann, ist die englische Übersetzung auf dem Ausweis zudem von Fehlern durchsetzt ("Ministry of defonse", "Leudership national") und ist der Ausweis mit XXXX und damit mit einem Zeitpunkt datiert, als der Beschwerdeführer seinen Angaben in der Erstbefragung nach noch in XXXX in die Schule ging und daher nicht in Mossul beim Militär sein konnte.

Dem BFA ist auch zuzustimmen, dass davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich in Mossul oder in XXXX eine neue Existenz aufbauen könnte. Er ist gesund und erwerbsfähig und könnte sich als Kurde problemlos in Kurdistan niederlassen. In XXXX lebt jedenfalls seine Tante, in Mossul seinen Angaben nach sein Vater und seine Geschwister. Den Angaben in der Erstbefragung zufolge verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in XXXX, wo er die Schule besuchte, so dass davon auszugehen ist, dass er sich in dieser Stadt im Autonomen Kurdengebiet wieder niederlassen könnte.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Eine Verfolgung durch den IS ist ebenso wenig glaubhaft, wie dass der Beschwerdeführer eine Strafe zu befürchten hat, weil er in Mossul beim Militär gedient und die Stadt nicht verteidigt hat.

Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Irak keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und in einem erwerbsfähigen Alter ist und eine umfassende Schulbildung hat. Er ist Kurde und hat familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX, wo er den Großteil seines Lebens verbracht hat. Er könnte sich in der Autonomen Region Kurdistan eine neue Existenz aufbauen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung vom 19.06.2018, Ra 2018/20/0069 ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK für den Fall der Rückkehr eines kurdischen Mannes in die autonome Region Kurdistan anzunehmen ist.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Satz):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. - im Umfang des ersten Spruchteiles - des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, zweiter Satz), zur Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Satz) und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen, daher ist gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein Familienleben in Österreich, da er mit einer türkischen Staatsbürgerin, die in Österreich als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt ist, verheiratet ist. Es liegen keine Hinweise vor, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt, und es besteht ein gemeinsamer Wohnsitz. Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob aufgrund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (etwa VwGH 13.11.2012, 2011/22/0081 und VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Da der Ehefrau des Beschwerdeführers der Status einer Asylberechtigten zukommt, kann das gemeinsame Familienleben nicht in der Türkei fortgesetzt werden. Es stellt sich die Frage, ob der Ehefrau die Fortsetzung des Familienlebens im Irak zumutbar ist. Angesichts des Umstandes, dass die XXXX geborene Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Alter von 10 Jahren nach Österreich gekommen war und hier inzwischen 12 Jahre lebt und kurz vor dem Abschluss ihrer Lehre steht, ist es ihr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zumutbar, dazu gezwungen zu werden, das Bundesgebiet zu verlassen. Eine Fortführung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb von Österreich erscheint daher nicht denkbar. In einem solchen Fall ist der damit verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht automatisch unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden. Dies ist gegenständlich nicht gegeben, der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, hat sich seit Beginn seines Aufenthaltes bemüht, sich hier zu integrieren, und absolviert eine Lehre zum Gastronomiefachmann. Von Seiten des Lehrbetriebes wurde bestätigt, dass es sehr schwer gewesen sei, für den Mangelberuf Koch/Kellner einen Lehrling zu finden und dass der Beschwerdeführer unersetzbares Mitglied im Team geworden sei. Man werde ihm nach erfolgreich bestandener Prüfung eine Festanstellung anbieten. Die verschiedenen, in großer Zahl vorgelegten Empfehlungsschreiben zeichnen das Bild eines verlässlichen, engagierten und in Österreich "beheimateten" Menschen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren Jahre in Österreich auf. Generell begründet ein Aufenthalt von zwei bis drei Jahren keine rechtlich relevante Bindung zu Österreich (vgl. etwa VwGH, 26.06.2007, 2007/01/0479 oder VfGH, 29.11.2007, B 1958/07-9). Es kann aber zugleich nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren automatisch von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. VwGH, 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058 sowie VwGH, 28.01.2016, Ra 2015/21/0191 sowie zu einem knapp vierjährigen Aufenthalt VfGH, 06.06.2014, U 145/2014).

Insbesondere aufgrund des vorliegenden Ehelebens und der Integration am Arbeitsmarkt durch die Lehrausbildung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass trotz der nicht stark ausgeprägten Aufenthaltsdauer im besonderen Falle des Beschwerdeführers von einer derart nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen ist, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familien- und Privatleben bedeuten würde.

Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem einzigen Antrag auf internationalen Schutz beruhte und er am Verfahren stets mitwirkte und auch von Anfang an seine Identität offenlegte.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und der zweite Satz des Spruchpunktes III. zu beheben. Entsprechend waren die auf der Rückkehrentscheidung aufbauende Abschiebung sowie Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Im Jahr 2018 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 438,05 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer hat eine Lehrstelle und erhält eine Lehrlingsentschädigung, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde in Bezug auf die Frage des internationalen Schutzes hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine neuen Beweise aufzunehmen. Den Abschlussbericht der LPD, wonach es sich um keine Aufenthaltsehe handelt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt. Das Lehrverhältnis wurde vom Beschwerdeführer bereits im April 2017 eingegangen und wurde dies von ihm auch in der Einvernahme durch das BFA am 30.05.2017 dargelegt; soweit daher im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine legale Beschäftigung aufgenommen habe, mittellos sei und von der Grundversorgung lebe, widerspricht dies seiner Einvernahme und dem Akteninhalt. Dass dieses Lehrverhältnis besteht, ergibt sich aus dem Akteninhalt aber eindeutig und muss dies daher nicht in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden, zumal von Seiten der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage erklärt wurde, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, Ausbildung, bestehendes Familienleben,
Drohungen, Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung,
Integrationsvereinbarung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Miliz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf
Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2171175.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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