TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W178 2199883-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AuslBG §4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2199882-1/4E

W178 2199883-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER und die fachkundigen Laienrichter Dr. Stefan EBNER und Dr. Peter SCHNÖLLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und des Herrn XXXX , beide vertreten durch RA Dr Gerfried Höfferer, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 21.03.2018, Zl. 003899472|AMS||ABB|||1, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.06.2018 erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG vorliegen und der belangten Behörde aufgetragen, eine Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG auszustellen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit 12.12.2017 einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer gestellt, für eine Tätigkeit als Koch für 40 Wochenstunden mit einer Entlohnung von Euro 3100 brutto im Monat; der Regionalbeirat hat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.

2. Mit Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 21. März 2018 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG abgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung nicht einhellig befürwortet habe. Darüber hinaus lägen auch keine der sonstigen in § 4 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vor.

3. Dagegen wurde vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer jeweils Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung angeführt, dass der VfGH im Erkenntnis vom 22.9.2017 klargestellt habe, dass der Regionalbeirat eine Nichtbefürwortung zu begründen habe, da ansonsten das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Äußerung nicht überprüfen könne. Der Bescheid gehe weiters mit keinem Wort darauf ein, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, einen fachlich geeigneten Koch bzw. überhaupt einen Koch zuschicken, sodass die Lage und Entwicklung am Arbeitsmarkt die Beschäftigung des Zweitbeschwerdeführers als Koch sehr wohl zulassen würde. Eine Begründung der Entscheidung des Regionalbeirat fehle zur Gänze. Dass eine Erteilung einer über 20 Wochenstunden hinausgehenden Beschäftigungsbewilligung an einen Studenten möglich sei, habe die belangte Behörde schon dadurch zu erkennen gegeben, dass sie ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt habe. Dies entspreche auch dem Gesetz (§ 4 Abs. 1 Z. 6 AuslBG) und den eigenen Belehrungen der belangten Behörde in den von ihr ausgegebenen Formularen. Der Zweitbeschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen. Seine Ausbildung im Iran sei lt Bescheid des BWFW dem Lehrberuf eines Koches in Österreich gleichzuhalten. Er habe auch Kenntnisse der iranischen Küche, die für ein authentisches persisches Restaurant notwendig seien.

4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 8.6.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ein nach dem ein NAG erteiltes Aufenthaltsrecht die Beschäftigung nicht ausschließen dürfe. Herr XXXX verfüge zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeit bis 13.2.2018. Nach § 64 Abs. 2 NLAG dürfe durch die Erwerbstätigkeit eines Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende das Erfordernis des Studiums als ausschließlichem Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt werden. Durch die vorgesehene Vollbeschäftigung des Genannten mit 40 Wochenstunden wäre eine maßgebliche Beeinträchtigung seines Studiums gegeben. Die aufenthaltsrechtliche Position lasse die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Ganztagsbeschäftigung nicht zu.

5. Von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer wurde je ein Vorlageantrag an das BVWG eingebracht. Darin wird ergänzend darauf hingewiesen, dass der Zweitbeschwerdeführer als Studierender mittlerweile eine bis 14.2.2019 verlängerte Aufenthaltsbewilligung habe. Der Zweitbeschwerdeführer absolviere im Übrigen ein Doktoratsstudium, nachdem er das Masterstudium bereits beendet habe. Dieses sei naturgemäß nicht mit einem derart großen zeitlichen Aufwand verbunden, dass daneben keine Vollzeitarbeit verrichtet werden könne. Überdies würde die Beurteilung dieser Frage in die Kompetenz der Aufenthaltsbehörde fallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Erstbeschwerdeführerin betreibt ein Restaurant mit persischen Spezialitäten in 1050 Wien. Der Zweitbeschwerdeführer ist iranischer Staatsbürger und hat eine Aufenthaltsbewilligung als Student bis 14.2.2019. Er arbeitet derzeit bei der Erstbeschwerdeführerin als Koch mit 20 Wochenstunden. Die gegenständliche Beschäftigung, für die die Bewilligung beantragt wird, ist auf 40 Wochenstunden angelegt. Das Bruttogehalt soll € 3100 betragen. Es wurde ein Ersatzkraftverfahren zur Vermittlung eines Koches für persische Küche durchgeführt, dass zur keiner Vermittlung einer geeigneten Person geführt hat. Der Zweitbeschwerdeführer betreibt derzeit ein Doktoratsstudium im Fach Philosophie, Dissertationsgebiet:

Orientalistik, Fachbereich Islamwissenschaft an der Universität Wien.

Der Regionalbeirat des AMS hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Die wesentlichen Sachverhaltselemente sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Gegenständlich liegt gemäß § 6 BVwGG i.V.m. § 20g AuslBG Senatszuständigkeit vor.

3.2 Gesetzliche Grundlagen

§ 4 AuslBG

(1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,

10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und

11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 66/2017)

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)

2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 6) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),

4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,

5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 7).

§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Nach Abs. 3 leg.cit. richtet sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

Gemäß § 4b AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

3.3 Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass im Wege des Ersatzkraftverfahrens nach § 4b AuslBG eine Ersatzkraft für den Bf2, die die Anforderungen, die in der betrieblichen Notwendigkeit ihre Deckung finden, erfüllt, nicht vermittelt werden konnte. Es ist auch unstrittig, dass der Bf2 eine gleichwertige Ausbildung als Koch absolviert hat.

3.4 Weiters wurde der Antrag aus dem Grund abgelehnt, dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, nämlich, dass die ausländische Arbeitskraft über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz oder dem Polizeigesetz verfügt, dass die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, hier nicht vorliegt. Der Bf2 verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nach § 64 NAG bis 14.2.2019, die eine Beschäftigung nicht ausschließt. Soweit eine Beschäftigung von höchstens 20 Wochenstunden angestrebt wird, ist vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen. Bei einem darüberhinausgehenden Beschäftigungsausmaß ist ein Ersatzkraftverfahren durchzuführen, was im gegenständlichen Fall geschehen ist.

Auch wenn man der Auffassung des AMS folgen würden, das eine eigenständige Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Situation im Verfahren über die Beschäftigungsbewilligung fordert, wäre diese Voraussetzung hier erfüllt: Das Gericht geht davon aus, dass die gegenständliche Erwerbstätigkeit -bei einem entsprechenden Engagement des Zweitbeschwerdeführers - das Doktoratsstudium, das die Anwesenheit an der Universität in geringem Maße verlangt, nicht ausschließt.

Im Übrigen lässt auch die Gesetzessystematik, die in § 4 Abs 7 AuslBG darauf schließen, dass auch Beschäftigungsbewilligungen für ein höheres Stundenausmaß als 20 Wochenstunden vom Gesetzgeber als möglich angesehen werden., zumal geregelt wird, dass bei Studenten bis zu einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden die Arbeitsmarktprüfung zu entfallen hat, woraus sich logisch ergibt, dass auch eine darüberhinausgehende Beschäftigung in Frage kommt.

3.5 Erfordernis der einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat (§ 4 Abs 3 Z 1AuslBG)

Die Ablehnung erfolgte auch aufgrund der mangelnden einhelligen Befürwortung des Regionalbeirates, dazu ist Folgendes auszuführen:

Der VfGH verweist im Erk vom 22.9.2017, E503/2016 darauf, dass er in vergleichbarer anderen Konstellationen bereits entschieden hat, dass dann, wenn die Behörde erster Instanz als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, dieses Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt-im Sinne des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert-nicht auch für die Rechtsmittelbehörde gilt (vgl. VfSlg 14.318/1995 und 14.446/1996

Bei der nach § 4 Abs. 3 Z. 1 AuslG normierten Voraussetzung, dass der zuständige Regionalbeirat einhellig die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zu befürworten hat, handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die von der Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen ist (VfGH E 12.10.1990, G146/90 und VwGH 28. Februar 2002,99/090139).

Bei einhelliger Befürwortung des Regionalbeirates kann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, ohne die weiteren Voraussetzungen der Z. 5 bis Z. 14 prüfen zu müssen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch die Rechtmäßigkeit der Äußerung des Regionalbeirates zu überprüfen.

Diese Überprüfung ist nur hinsichtlich des Ergebnisses möglich, weil den Regionalbeirat keine Begründungspflicht trifft und auch eine Anfechtung oder Überprüfung ist nicht im Gesetz vorgesehen; die Erwägungen, auf die sich der Regionalbeirat stützt, sind auch im gegenständlichen Fall nicht bekannt.

Die Ablehnung durch den Regionalbeirat ist im Verfahren vor dem BVwG nicht mehr entscheidungsrelevant.

Die Aufgabe des Regionalbeirates im Rahmen seines Rechts, die Befürwortung auszusprechen oder abzulehnen, ist darauf gerichtet, arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen zu verfolgen, d.h. Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu prüfen.

Dieses arbeitsmarktpolitische Ziel wird auch durch die Arbeitsmarktprüfung nach § 4b AuslBG verfolgt: Danach ist die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zuzulassen, wenn für die vom Antrag stellenden Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein auf dem Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zugrunde zu legen. Der Nachweis über die die Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besonderen Qualifikationen, hat der Arbeitgeber zu erbringen.

Die Arbeitsmarktprüfung hat im vorliegenden Fall ergeben, dass eine Ersatzarbeitskraft am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Das Gericht kann daher die Auffassung des Regionalbeirates nicht teilen; damit steht dieses Kriterium der Stattgebung nicht im Wege.

Weitere Gründe, die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG ausschließen würden, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Sie werden auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 AuslBG vorliegen.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht zudem von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde und dem Vorlageantrag nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zwar beantragt, aus den oben dargelegten Erwägungen ist hier davon abzusehen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Beachtlichkeit der verweigerten Befürwortung durch den Regionalbeirat gibt es eine klärende Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Arbeitsmarktprüfung, Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft,
Regionalbeirat, Studium

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2199883.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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