TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 L517 2206186-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34 Abs1
BFA-VG §40
B-VG Art.133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch

L517 2206186-1/22E

Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX.XXXX, StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die mit Bescheid vom 13.09.2018 verhängte Schubhaft, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gem. §§ 22a, 40 iVm 34 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die bisherige Anhaltung in Schubhaft als auch die Fortführung dieser wird als zulässig erklärt.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte
Ausfertigung, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, mündliche
Verkündung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2206186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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