Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
L517 2206186-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX.XXXX, StA Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die mit Bescheid vom 13.09.2018 verhängte Schubhaft, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. §§ 22a, 40 iVm 34 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, als unbegründet abgewiesen. Die bisherige Anhaltung in Schubhaft als auch die Fortführung dieser wird als zulässig erklärt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Anhaltung, Antragsbegehren, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2206186.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019