TE Bvwg Beschluss 2018/11/13 L512 2165167-4

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L512 2165167-4/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt gab der BF zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er seit dem Jahr XXXX Mitglied der Studentenpartei Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) sei. Er sei XXXX der Studenten dieser Partei. Die Regierungspartei AWA wolle seine Partei vernichten. Am XXXX sei er fälschlicherweise wegen des Mordes und illegalen Waffenbesitzes an einer Person von der Regierungspartei angezeigt worden. Am XXXX habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Es habe bis jetzt auch keine Gerichtsverhandlung stattgefunden. Im XXXX sei er bei seinem Anwalt gewesen. Dieser habe ihm erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Am XXXX sei seine Familie zu Hause von Anhängern der Regierungspartei angegriffen worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Personen der Regierungspartei getötet zu werden. Am XXXX habe sein Anwalt Anzeige für ihn erstattet. Er sei mit seinem Anwalt im Gericht gewesen. Gelegentlich klopfe die Polizei in Bangladesch ab und zu an seine Tür, um Informationen über seine Rückkehr zu erhalten. Des Weiteren würden sie auch Geld verlangen. Bei einer Rückkehr würde er gleich am Flughafen umgebracht werden.

Mit Bescheid des nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 04.07.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Letztlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen aufgrund der vagen Angaben die Glaubwürdigkeit zu versagen war, zumal der BF im Zuge seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde zum Beleg seines Vorbringens manipulierte Fotografien in Vorlage brachte.

Gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2017 erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.

I.2. Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor einem Organwalter des BFA gab der BF zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, da er mit seinem Bruder über seine Rückkehr gesprochen habe. Am XXXX habe der Bruder des BF von den Parteigegnern des BF einen Anruf erhalten, dass diese wissen, dass der BF nach Bangladesch zurückkomme oder bereits da sei. Sie würden dafür sorgen, dass der BF inhaftiert werde. Am 05.09.2017 sei eine Klage gegen den BF beim Gericht eingebracht worden. Diese sei politisch motiviert. Er könne mit keinem fairen Verfahren seitens der Justiz rechnen. Er glaube, dass die bengalische Botschaft in Österreich Daten an die heimatlichen Behörden bzw. an die Gegner des BF weitergegeben hätte, weil diese wissen würden, dass der BF exilpolitisch in Österreich tätig sei.

Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.

I.3. Am 12.10.2017 stellte der BF während seiner auf § 34 Abs 3 Ziffer 3 BFA-VG gestützten Anhaltung einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.4. Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 13.10.2018 an, seine Familie würde durch den bengalischen Geheimdienst besucht und bedroht werden. Dies passiere, da er entgegen des neuen Informationsgesetzes, welches letzten Monat in Kraft getreten sei, regelmäßig regierungsfeindliche Postings via Facebook gemacht habe und auch ein regierungskritisches Plakat gehalten habe. Seine Familie werde unter Druck gesetzt, damit er mit diesen Postings aufhöre. Die Eltern und Angehörigen des BF hätten ihm Unterlagen von einem Anwalt geschickt. Awami League Verbrecher würden von seinem Bruder und dem Familiengeschäft Schutzgeld erpressen. Wenn die nächste Parlamentswahl neutral stattfinde und die BNP Partei, die Partei des BF, an die Macht komme, würde der BF umgehend in sein Heimatland zurückkehren.

Seit 14.10.2018 befindet sich der BF in Schubhaft.

Dem BF wurde am 16.10.2018 eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG und § 15a AsylG sowie § 52a Abs 2 BFA-VG ausgefolgt.

Mit Schriftsätzen vom 15.10.2018, 16.10.2018 langten Beweismittel sowie Stellungnahmen zum bisherigen Verfahrenslauf seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.

Am 24.10.2018 erfolgte vor einer Organwalterin des BFA eine Einvernahme, die jedoch unterbrochen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2018, GZ: XXXX wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV wurde festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € XXXX binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.5. Im Rahmen der am 31.10.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.10.2018, Zl. XXXX, wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten, zweiten bzw. nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in Bangladesch getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

I.6. Die Verwaltungsakte des BFA langten am 09.11.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 21.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2017, XXXX, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 04.07.2017, Zl. XXXX gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 30.08.2017 in Rechtskraft.

Am 20.09.2017 stellte der BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Bescheid des BFA erwuchs am 20.12.2017 in Rechtskraft.

Am 12.10.2017 stellte der BF einen (dritten) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Seit 14.10.2018 befindet sich der BF in Schubhaft.

Der BF gab keine neuen glaubhaften Fluchtgründe an bzw. dass er seine im ersten und zweiten Asylverfahren getätigten Angaben aufrecht halte.

Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 3.2017).

Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 6.2017). Allerdings ist etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als allerwichtigstem Erzeugnis (CIA 26.7.2017). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 6.2017), auf den 2016 geschätzt 56,3% des BIP gefallen sind (CIA 26.7.2017).

Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 jährlich um rund 6% gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017).

Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs, der 80% der Exporte ausmacht, hat im Jahr 2016 über 25 Milliarden USD überstiegen.

Der Sektor wächst trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden, sowie lähmenden Streiks wie beispielsweise einer landesweiten, mehrere Monate dauernden Transportblockade, die Anfang 2015 durch die Opposition veranlasst wurde, weiterhin (CIA 26.7.2017).

Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich 2016 auf etwa 15 Milliarden USD und 8% des BIP beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 26.7.2017). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 30% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 6.2017).

Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).

Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017b): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Bangladesch/Wirtschaft_node.html, Zurgiff 27.7.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (26.7.2017): The world factbook

-

Bangladesh,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.7.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2017): Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 28.6.2017

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2017b).

Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht¿. In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige medizinische Eingriffe durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).

Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).

Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.6.2017).

Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016). Das Arbeitsrecht 2006 sieht vor, dass Firmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern vor Ort medizinische Einrichtungen bereitstehen sollten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber getragen (US SSA 2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

-

AA - Auswärtiges Amt (3.8.2017): Bangladesch Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8B8B47E742191C5A0EB243CE4C0788F0/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/BangladeschSicherheit_node.html, Zugriff 3.8.2017

-

Belgian Immigration Office via MedCOI (6.6.2017): Question & Answer BDA-6504

-

U.S. Social Security Administration (2016): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016 - Bangladesh,

https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/bangladesh.html, Zurgiff 27.7.2017

Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 14.1.2016). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Abgeschobene bei ihrer Rückkehr nach Bangladesch mit staatlichen Sanktionen oder Repressionen zu rechnen haben. Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Menschenhandelsopfer kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 12.2016).

Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).

IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

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ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privat-personen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich. Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. So erfolgen Beglaubigungen durch das Außenministerium in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher in Frage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 14.1.2016).

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen. Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 14.1.2016). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 12.2016).

Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen. Häufigste Verfälschungen an Pässen sind der Austausch von Passbildern, die Änderung von Personalien und das Entfernen negativer Kennzeichnungen. Pässe mit vielen Visa, die den Träger bona-fide-würdig erscheinen lassen, sind besonders begehrt. Vollfälschungen kommen ebenso vor. Aus kriminaltechnischer Sicht hat sich die Qualität der Fälschung von Schengen-Visa bezüglich einzelner Serien erheblich verbessert (z.B. Nachahmung des UV-reaktiven Schutzmusterdrucks) (AA 14.1.2016). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 14.1.2016), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB New Delhi 12.2016). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehl vor (AA 14.1.2016). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB New Delhi 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

-

ÖB New Delhi (12.2016): Asylländerbericht

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt zum ersten und zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakte des BFA zu den vorangegangenen Anträgen. Die Feststellungen zum dritten gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensakts des BFA. Anderwertige Feststellungen zu fremdenrechtlichen Vorgehen ergeben sich aus den diesbezüglichen Akten des BFA.

II.2.2. Dass sich die allgemeine Situation in Bangladesch, vor allem auch die Sicherheitslage - soweit sie den BF betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Bangladesch für den BF nicht geändert hat, ergibt sich aus den den Akten beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde im Erst, Zweit- und Drittverfahren.

In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich aus den amtswegigen Ermittlungen des erkennenden Gerichts - wie bereits vom BFA festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Zweitverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Bangladesch zum Nachteil des BF geändert hätte (vgl. VwGH vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602, speziell zur Anforderung der Aktualität vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgerichts in seinen ni den Vorverfahren ergangenen Entscheidung die nicht unproblematische allgemeine Sicherheitslage bzw. politische Situation, das Justizwesen bzw. die Rückkehrbedingungen im allgemeinen sowie die Existenz von echten Dokumenten unwahren Inhalts bzw. gefälschten Dokumenten berücksichtigt.

Die im gegenständlichen Verfahren genannten Quellen geben zudem die aktuelle, seit der Erlassung der Vergleichsentscheidung unverändert gebliebene Lage - in Bezug auf den BF - in Bangladesch wieder, da diese seitens des BFA getroffenen und zitierten Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage als weiterhin aktuell angesehen werden müssen, weil Quellen späteren Ursprungs ein im Wesentlichen gleiches Bild zeichnen (vgl. z. B. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node, https://www.state.gov/documents/organization/277521.pdf). Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt in diese Einsicht zu nehmen. Der BF ist den Berichten nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn der BF mit der Zitierung einzelner Berichte und Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes darlegen möchte, dass ein Rückkehrhindernis für ihn besteht, wurde dadurch keine Änderung im Zuge dieser Themenbereiche aufgezeigt. Die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht haben sich bereits in den Vorverfahren mit der schwierigen politischen Lage, Sicherheitslage, der Justiz der Polizei und der Korruption in Bangladesch auseinandergesetzt. Es wurde festgehalten, dasss dadurch von keiner allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK auszugehen ist.

Der BF brachte auch keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Bezug auf seine Person vor.

Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen.

Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages unter anderem aus, dass sich seine Asylgründe in Bezug auf das Erst- bzw. Zweitverfahren nicht verändert hätten. Damit stützt sich der BF auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinen vorherigen Asylverfahren angeführt hat. Der Sachvortrag des BF in diesen Asylverfahren wurde jedoch als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet. Dazu ist anzumerken, dass bereits rechtskräftig über diese Sache entschieden wurde und daher eine neuerliche Prüfung und Entscheidung daher nicht zulässig ist.

Soweit der BF im Rahmen seines gegenständlichen Verfahrens einen Haftbefehl vorlegte, der nach der Rechtskraft des zweiten Verfahrens, am 18.01.2018, erlassen und dem BF im Februar 2018 übermittelt wurde bzw. weitere Beweismittel vorlegte, und ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat, hat die Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der BF dadurch erneut auf jene Fluchtgründe stützt, die bereits im Erst- und Zweitverfahren für nicht glaubwürdig erachtet wurden. So gab der BF an, dass seine Gegner, die er bereits im Erst- und Zweitverfahren erwähnte, hinter dem Haftbefehl stecken würden. Die belangte Behörde hat dieses neue Vorbringen als Vorbringenssteigerung und somit als nicht tatsachengetreu angesehen. Weiters hat sich das BFA mit dem Haftbefehl und den weiteren vorgelegten Beweismitteln beweiswürdigend auseinandergesetzt. Denkrichtig wies die Behörde auf die betreffenden Passagen der Länderfeststellungen hin, wonach Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und viele belegten Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen sich als falsch erwiesen. Die Behörde hat den Beweismitteln keine höhere Beweiskraft als den Aussagen des BF zugesprochen. Zumal verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF selbst eingestanden habe, im Erstverfahren manipulierte Fotografien vorgelegt zu haben. Die belangte Behörde hat sich auch entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme des BF vom 31.10.2018 auch nicht widersprochen. Die belangte Behörde erläuterte folgerichtig, dass sich dadurch kein (neuer, glaubhafter) asylrelevanter Sachverhalt ergibt. Eine Verfolgung der Person des BF in seiner Heimat konnte der BF folglich nicht glaubhaft machen. Das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wären, brachte der BF folglich nicht vor.

Das BFA hat sich zudem ebenso mit dem Beweisantrag der gewillkürten Vertretung, Erhebungen im Herkunftsland hinsichtlich der Echtheit der Unterlagen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass derartige Dokumente nicht auf deren Authentizität überprüfbar sind, da diese nicht öffentlich zugänglich sind.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erst bzw. Zweitverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die belangte Behörde hat sich mit den vorgelegten medizinischen Befunden auseinandergesetzt.

Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten.

Das BFA hat zudem eine ausführliche Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. Sofern in der Stellungnahme vom 30.10.2018 bemängelt wird, dass das BFA widersprüchlich feststellte, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe, kann diesen Erläuterungen nicht gefolgt werden. Hat das BFA doch offensichtlich festgestellt, dass der BF über keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 1 Ziffer 22 AsylG (Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;) verfügt. Das BFA hat im Zuge der Beweiswürdigung und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung das Faktum, dass die Schwester des BF in Österreich lebt, berücksichtigt.

Rügt der BF, dass die Organwalterin des BF nicht objektiv und voreingenommen gewesen sei, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es ist zunächst darauf zu verweisen, dass anhand des Einvernahmeprotokolls vom 31.10.2018 in keinster Weise erkennbar ist, dass sich die Organwalterin nicht sachlich und rechtsrichtig mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt hat. So hat diese dem BF verfahrensrelevante Fragen gestellt und ebenso die vom BF vorgelegten Unterlagen in Kopien zum Akt genommen. Sofern angeführt wurde, dass die Organwalterin bereits eine vorgefertigte Niederschrift samt Spruch und Begründung mit falschem Datum, bei sich hatte, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Wurde doch nie vorgebracht, dass die im Einvernahmeprotokoll angeführten Fragen nicht gestellt wurden bzw. die Angaben des BF nicht von ihm getroffen wurden. Ebenso wenig wurde in der Stellungnahme dargelegt bzw. behauptet, dass die Organwalterin ihre Meinung - dass es voraussichtlich zu einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kommt - nicht geändert hätte, wenn der BF ein diesbezüglich relevantes Vorbringen erstattet bzw. entscheidungsrelevante Beweismittel vorgelegt hätte. Wurde vor der Einvernahme am 31.10.2018 vielmehr eine Befragung mit dem BF am 24.10.2018 durchgeführt, die unterbrochen wurde, um weitere Ermittlungen bzw. rechtliche Abklärungen durchzuführen. Aus vorgefertigen Fragen und Textbausteinen ist eine Befangenheit - alleine betrachtet - nicht ableitbar.

Zudem gab der BF zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA an, dass er keine Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen - somit den Dolmetscher und der Organwalterin habe. Weder im Laufe der Einvernahme noch am Ende wurden vom BF oder seiner gewillkürten Vertretung etwaige Befangenheitsgründe geltend gemacht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

II.3.2.1. § 12a AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF lautet auszugsweise:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

II.3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:

"(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

II.3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 2012/87, idgF lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

II.3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach. Folglich besteht gegen den BF eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der BF stützt sich weiterhin auf jene Fluchtgründe, die er bereits in seinem ersten bzw. zweiten Asylverfahren vorgebracht hat bzw. ist eine individuelle Verfolgung nicht glaubwürdig bzw. hat der BF kein neues glaubwürdiges Sachverhaltselement vorgebracht. Eine relevante Änderung in Bezug auf seine Person brachte der BF zudem nicht vor. Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich zudem seit der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Auch im nunmehrigen dritten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der BF im vorliegenden Fall nicht erbracht. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die belangte Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls in Bezug auf die für den BF relevanten Umstände gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen des BF. Entscheidungsrelevante Änderungen in Bezug auf das Privat- und Familienleben konnten nicht erkannt werden bzw. hat der BF ebenso nicht vorgetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen.

Wie sich aus den eindeutigen Wortlaut des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 ergibt, ist das BFA in der Ausübung seines in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 eingeräumten Ermessens ("kann...aberkennen") gebunden. Das BFA hat im gegenständlichen Fall sämtlich besondere Umstände des Einzelfalles, z.B.: wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt, berücksichtigt. Der BF hat in der Stellungnahme vom 31.10.2018 keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass die vom Verwaltungsgerichtshofs sowie dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG, seitens des Verfassungsgerichtshofes mit Entscheidung vom 10.10.2018, GZ: G 186/2018 nicht geteilt wurden.

Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft befindet.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

II.3.3. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2165167.4.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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