TE Bvwg Beschluss 2018/11/14 W209 2010903-2

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W209 2010903-2/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 07.07.2016, OB 4858-210154 2B1, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden SVB) vom 07.07.2016 (zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Verfahrensgang des in dieser Rechtssache ergangenen Beschlusses des BVwG vom 19.02.2016,

GZ: W217 2010903-1/7E, verwiesen) wurde die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in den unten angegebenen

Zeiträumen wie folgt festgelegt:

01.04.2010 bis 31.12.2010 € 916,60

01.01.2011 bis 31.12.2011 € 935,84

01.01.2012 bis 31.12.2012 € 941,46

01.01.2013 bis 31.12.2013 € 967,82

01.01.2014 bis 30.11.2014 € 989,11

01.12.2014 bis 31.12.2014 € 969,33

01.01.2015 31.12.2015 € 995,50

01.01.2016 bis laufend € 1.019,39

Begründend führte die SVB nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer laut Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes vom 29.04.2003 zum 01.01.2003 Eigentümer von 8,4474 ha landwirtschaftlich (LW) und 0,0906 ha forstwirtschaftlich (FW) genutzter Flächen sei. Der Einheitswert sei mit € 10.024, gemäß § 25 BewG gerundet auf €

10.000, berechnet worden.

Mit Tauschvertrag vom 29.08.2003 seien Flächen mit XXXX getauscht worden; dabei seien 0,8235 ha LW abgetreten worden. 1,2558 ha LW habe der Beschwerdeführer erhalten.

An die XXXX seien Flächen in Ausmaß von 0,0434 ha LW und 0,0113 ha FW abgetreten worden.

Laut Meldung des Beschwerdeführers vom 30.05.2009, eingelangt am 03.06.2009, seien an XXXX 0,0790 ha LW und an XXXX 0,0452 ha LW verkauft worden.

Mit Kaufvertrag vom 14.07.2006 habe der Beschwerdeführer 0,0485 ha LW von XXXX gekauft.

An XXXX seien laut Aktenlage bis 30.09.2013 4,4504 ha LW verpachtet worden. Mit 01.10.2013 seien diese Flächen an XXXX verpachtet worden.

Der Meldung des Beschwerdeführers vom 22.12.2012, eingelangt am 31.01.2013, zufolge würden die Parzellen 1611/1, 1610/1, 1609/1, 1608/1, 1612/2, 1611/2, 1610/2, 1609/2, 1608/2, 1452 und 1453, alle KG XXXX, im Gesamtausmaß von 0,3692 ha nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Es handle sich großteils um Gartenparzellen, die verpachtet worden seien. Mit Wirkung vom 01.01.2013 seien diese bei der Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 13.03.2014, eingelangt am 19.03.2014, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die im Dezember 2013 von XXXX im Ausmaß von 0,0299 ha LW zugekauften Flächen von ihm nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

Am 04.07.2013 sei vom Beschwerdeführer gemeldet worden, dass er das Nutzungsrecht an der Parzelle 351/121 habe und Eigentümer dieser Fläche die Stadtgemeinde XXXX sei. Laut Vermessungsurkunde betrage das Ausmaß dieser Parzelle 0,3094 ha LW.

Bei der Verpachtung an XXXX sei irrtümlich die mit XXXX getauschte Fläche im Ausmaß von 0,8235 ha bei der Beitragsberechnung nochmals abgerechnet worden und nunmehr die Verpachtung anXXXX mit 01.04.2010 auf das Ausmaß von 4,4504 ha berichtigt worden.

Eine Besichtigung der verfahrensgegenständlichen Parzellen 1608-1613/1 + 2, 1452 und 1453 am 18.06.2014 im Beisein des Beschwerdeführers habe ergeben, dass diese Flächen seit zumindest 3 Jahren nicht land(forst)wirtschaftlich genutzt werden.

Mit Meldung vom 05.07.2014, eingelangt am 09.07.2014, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass sich aufgrund eines Verkaufes von 0,0720 ha die Parzelle 289/2, KG XXXX, von 0,5786 ha auf 0,5066 ha verringert habe. Die Flächen habe XXXX mit 25.06.2014 erhalten. Die Abtretung der Parzelle an XXXX sei vom Beschwerdeführer erneut mit Meldung vom 07.02.2015, eingelangt am 10.02.2015, bekannt gegeben worden.

Schließlich sei vom Beschwerdeführer ein Verkauf an das Ehepaar XXXX vom 11.11.2014 im Ausmaß von 0,0604 ha gemeldet worden.

Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG sei der dem Bescheid beiliegenden Aufstellung entnehmen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er vorbringt, dass er nicht nachvollziehen könne, welche Grundstücke für die Bemessung der Beitragsgrundlage herangezogen worden seien. Im von der SVB herangezogenen Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes vom 29.04.2003 seien Grundstücke enthalten, die bereits längst keiner landwirtschaftlichen Nutzung mehr unterworfen seien. Richtigerweise dürfte die SVB nur jene Flächen berücksichtigen, die in dem der Beschwerde beigelegt Flächenbogen (Teil des AMA-Mehrfachantrages 2016) ausgewiesen seien. Dieser Flächenumfang entspreche der landwirtschaftlichen Nutzung. Es könne nicht sein, dass als beitragspflichtige Grundfläche ein höheres Ausmaß ermittelt werde als der Beschwerdeführer bei der AMS als Bewirtschaftungsfläche angegeben habe. Er sei ja nicht der Feind seines Geldes. Im Anhang des Bescheides scheine eine am 18.09.2003 gemeldete Verpachtung an XXXX auf. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer diesen noch gar nicht gekannt, geschweige denn sei dieser sein Pächter gewesen. Darüber hinaus werde die Zupachtung des im Eigentum der Stadtgemeinde XXXX stehenden Grundstückes Nr. 321/251 und das seitens der SVB ermittelte Ausmaß dieser Parzelle (0,3094 ha) bestritten, zumal die SVB verschweige, welche Vermessungsurkunde sie herangezogen habe.

3. Am 26.09.2016 einlangend legte die SVB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie ergänzend mit, dass der Beschwerdeführer den Verkauf von 2 Grundstücken an XXXX gemeldet habe und die monatliche Beitragsgrundlage damit ab Jänner 2016 bis laufend € 956,98 betrage.

4. Mit Schreiben vom 23.03.2017 legte der Beschwerdeführer eine "Feldstücksliste" des AMA-Mehrfachantrages 2016 samt Hofkarte vor, aus der sich eine bewirtschaftete Fläche von insgesamt 3,5888 ha ergibt.

5. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 23.05.2017 gab die SVB bekannt, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Anmeldung zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie zur Unfallversicherung nach dem BSVG am 16.05.2017 gemeldet habe, dass er ab 01.06.2017 gemeinsam mit seiner Gattin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 3,8510 ha (davon 0,3094 ha als Nutzfläche ohne Gegenleistung von der Stadtgemeinde XXXX) führe. Dabei handle es sich genau um jenes Ausmaß, welches Gegenstand des Verfahrens sei und von der SVB festgestellt worden sei.

6. Am 29.05.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die von ihm gemeinsam mit seiner Gattin bewirtschaftete Ackerfläche 3,5888 ha betrage und dies auch von der AMA anerkannt werde. Mit Schreiben vom 01.06.2017 teilte er über Aufforderung des BVwG ergänzend mit, dass das in der Meldung vom 16.05.2017 genannte Ausmaß nach wie vor bestritten werde.

7. Über Aufforderung des BVwG übermittelte die SVB am 30.07.2018 einlangend - dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechend - eine Aufstellung der bei der Beitragsbemessung berücksichtigten Grundstücke unter Benennung der jeweiligen Einlagezahl und Parzellennummer. Diese wurde vom Beschwerdeführer in dem ihm in der Folge eingeräumten Parteiengehör insoweit bestritten, als er die Größe der für die Bemessung herangezogenen Grundstücke Nr. 289/2 und 289/3 bestritt.

8. Am 18.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung kündigte der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der Parzelle 351/121 der SVB zu melden, dass sich durch sukzessiven Wegfall des Räumungsaufschubes (projektierte Straße) die Beitragsgrundlage geändert habe.

9. Mit Schreiben vom gleichen Tag meldete der Beschwerdeführer sodann die Änderungen.

10. Am 06.11.2018 übermittelte die SVB die auf der Grundlage der letzten Meldung durchgeführte Neuberechnung der Beitragsgrundlagen.

11. Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, die Beschwerde vollinhaltlich zurückzuziehen. Hinsichtlich des in der Berechnung der SVB enthaltenen Hinweises, dass nunmehr ein Gesamtbeitrag von € 18.818,07 nachzuzahlen sei, verlangte der Beschwerdeführer, diesen Betrag bescheidmäßig jenen Zeiträumen zuzuordnen, für welche die Beitragsgrundlagen ermittelt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt zwar eine Angelegenheit vor, die eine Senatszuständigkeit begründen würde. Mangels entsprechendem Antrag hat die Entscheidung jedoch durch Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Schreiben vom 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zurückzuziehen.

Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (beim Verwaltungsgericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird.

Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Hinsichtlich des Verlangens des Beschwerdeführers, den in der Neuberechnung der SVB vom 06.11.2018 ausgewiesenen nachzuzahlenden Gesamtbetrag bescheidmäßig jenen Zeiträumen zuzuordnen, für welche die beschwerdegegenständlichen Beitragsgrundlagen ermittelt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, weswegen der Beschwerdeführer diesbezüglich an die SVB zu verweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2010903.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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