TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 I411 1424707-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I411 1424707-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Sudan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein, wurde nach seinem Aufgriff mit Bescheid vom selben Tag ausgewiesen, am nächsten Tag von Italien wieder formlos zurückgeschoben und in Schubhaft genommen. In Haft stellte er am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 20.07.2011 gab der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Klagenfurt als Fluchtrund an: "In Darfour meiner Heimat herrscht ein Kriegszustand. In Darfour war die Hölle. Es waren verschiedene Milizen dort, es wurden viele Menschen ermordet und verfolgt. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen".

3. Am 29.11.2011 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des Bundesamtes für Asyl, der damals zuständigen Behörde. Im Wesentlichen gab er dabei an, sein Heimatdorf mit seinen beiden Geschwistern im Dezember 2010 nach Omdurman verlassen zu haben. Im August 2010 habe er sich entschlossen sein Dorf zu verlassen, weil dieses von bewaffneten Milizen angegriffen worden sei. Er habe den Sudan mit seinem Reisepass und einem Visum für Griechenland über den Flughafen von Khartum verlassen und seine Ausreise über ein Reisebüro organisiert. Im Sudan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei aber ein Mitglied der Bewegung "Adl und Mousawa" gewesen, der er seit ca. einem Jahr angehöre. Auch wenn er deshalb nie verfolgt worden sei, könne er nicht im Sudan bleiben. Wenn er verhaftet worden wäre, wäre er getötet worden. Eines Tages sei er von der Miliz überfallen worden, er habe flüchten können, aber fünf Personen seien getötet worden, zwei davon waren Mitglieder der "Adl und Mousawa" (phonetisch). Milizen haben eines Tages auch sein Dorf überfallen, Häuser angezündet und Menschen getötet. Ihm und seiner Familie sei dabei aber nichts passiert. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, von der Miliz im August 2007 überfallen worden zu sein und der Überfall auf sein Dorf sei im Oktober 2008 gewesen. Bei einer Rückkehr würde ihn die Regierung aufhängen, weil er zur Bewegung der "Adl und Mousawa" (phonetisch) gehöre.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2014, GZ: I407 1424707-1, wurde dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

6. Am 08.04.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der nunmehr zuständigen Behörde, einvernommen. Im Wesentlichen wiederholte er seine bisherigen Angaben. Zunächst führte er an, persönlich angegriffen worden zu sein. Die Miliz habe ihn 2007 durchsucht und ihm das Geld weggenommen. Diese Miliz arbeite für die Regierung, er könne aber dazu keine Details angeben. In weiterer Folge gab er an, dass die Miliz "Gangawit" (phonetisch) heiße. Im August 2010 habe er sein Dorf verlassen. Er sei zudem Mitglied der Partei "Aladel Mosawat" (phonetisch). Er habe sich 2008 in eine Liste für diese Bewegung eingetragen, sei aber danach nie aufgefordert worden, eine Ausbildung zu machen. Er habe mit der Miliz keine Probleme gehabt, aber die Miliz habe sein Dorf niedergebrannt. Bei einer Rückkehr müsse er ins Gefängnis, weil er in Europa einen Asylantrag gestellt habe. Mit Polizei und den Behörden habe er keine Probleme gehabt.

7. Mit Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für eine freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Beschwerde eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

8. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 30.01.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

9. Am 23.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und das Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Die schriftliche Ausfertigung vom 09.11.2017 wurde der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH per ERV am 09.11.2017 zugestellt.

10. Am 12.03.2018 wurde der gegenständliche Asylantrag gestellt, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er keine neuen Asylgründe hätte, die Lage im Sudan allerdings nach wie vor sehr gefährlich sei. Weiters sei er bereits seit 7 Jahren im Österreich und könne nicht mehr zurück in den Sudan (AS 25).

11. Am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, dass die im ersten Asylantrag angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht seien. Er habe zwischenzeitlich, nämlich am 20.10.2016, in Innsbruck an einer Demonstration teilgenommen und befürchte daher im Sudan eingesperrt zu werden. Als Beweis legte er zwei Farbfotos vor (AS 227 und 229). Er habe dies allerdings in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2017 nicht vorgebracht (AS 213 bis 215).

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I. und II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Sudan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).

13. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.10.2018 Beschwerde eines Bundesverwaltungsgerichtes und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides.

14. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger des Sudans und bekennt sich zum Islam. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer reiste am 21.06.2011 illegal in Österreich ein und hält sich nach erfolgter Zurückschiebung aus Italien seit 22.06.2011 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ihm wurde auch zu keinem Zeitpunkt eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Der Beschwerdeführer weist einen Schulabschluss auf und hat zuletzt im Geschäft seines Bruders mitgearbeitet.

Im Sudan, wo der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, leben in Omdurman weiterhin seine Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester und deren Kindern, weiterhin unbehelligt und steht er mit ihnen in regelmäßigem Kontakt.

Es leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau B1. Er ging und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist am Arbeitsmarkt nicht tiefergehend integriert. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Beschwerdeführer in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung. Eine darüber hinaus bestehende tierergehende sprachliche, soziale oder integrative Festigung des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht festgestellt werden.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht vorgebracht.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Zur Lage in Sudan:

In Bezug auf die Situation in Sudan ist zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017, XXXX, und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 12.10.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

2. Beweiswürdigung:

Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattet in der Beschwerde auch kein konkretes Sachverhalt bezogenes Vorbringen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif anzieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend seine Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert in gegen getreten wurde. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren I408 1424707-2 festgestellt.

Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Die Feststellung hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers resultiert aus dem im Beschwerdeakt.

Aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung über die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ab. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem Bezug habendend und vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreiten ist durch einen aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems belegt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eigeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

Dass er im Hinblick auf seine Fluchtmotive kein neues Vorbringen habe, bestätigt der Beschwerdeführer in seinem gegenständlich Asylverfahren. Sein weiteres Vorbringen, wonach ihm im Sudan Verfolgung drohe, da er in Innsbruck an einer Demonstration teilgenommen hätte, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem gesamten Akt ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bislang (exil-) politisch betätigt hätte. Für den Beschwerdeführer ist daher auch mit dem Verweis auf auf die Entscheidung des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes XXXX, nichts zu gewinnen, da nicht dargelegt wurde, dass seine einmalige Teilnahme an einer Demonstration, die noch dazu lediglich eine kleine Anzahl von Teilnehmern aufweisen konnte (siehe hiezu die vorgelegten Farbfotografien) zu einem Verfolgungsrisiko geführt hätte.

Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und im Rahmen seines Asylantrages bereits den zweimal den Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht beschritten. Im Zuge des zweiten Beschwerdeverfahren wurde sein vermeindliche exilpolitische Tätigkeit nicht vorgebracht.

In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag weder einen neuen Sachverhalt, noch ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und daher kein neuer Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren vorliegt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gründe mit denen der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet, nicht glaubhaft sind und somit für das Bundesamt kein neu zu beurteilender Sachverhalt gegeben ist.

Den Erwägungen der belangten Behörde tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation im Sudan bzw. in der Person des Beschwerdeführers in dem kurzen Zeitraum zwischen den zwei Verfahren wurde in der Beschwerde zwar vorgebracht, entspricht dies allerdings nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Da die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.03.2018 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages nicht aber der Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I, 2. Aufl 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von einer verschiedenen "Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 19.09.2013, 2011/01/0187; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass es sich gegenständlich um Fluchtgründe handelt, welche dem Beschwerdeführer bereits während des ersten Asylverfahrens (zumindest im Beschwerdeverfahren) bekannt waren, von ihm aber dennoch nicht vorgebracht wurden, kann von keiner Änderung des Sachverhalts ausgegangen werden.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargestellt - über kein Familienleben in Österreich.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2011 in Österreich. Es fehlen allerdings alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit). Gleichzeitig leben Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sudan, mit denen er in regelmäßigem Kontakt steht, und hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Im gegenständlichen Fall kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vorliegt und eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben und somit eine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer darstellen würde.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Sudan keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sudan zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.6. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. [ ]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[ ]

Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot und stützte es auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG 2005 (vgl. dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25. April 2016, Zl. W230 2007105-1/18E).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall ist die Voraussetzung des § 53 Abs 2 Z 6 FPG 2005 erfüllt, weil der Beschwerdeführer den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, weil er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 für die Erlassung eines Einreiseverbotes - das Unvermögen, den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nachzuweisen - eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde ohnehin nur mit zwei Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes weiter zu reduzieren.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von zwei Jahren als angemessen angesetzt worden. Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Der Beschwerdeführer beantragte eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Beurteilung des Einzelfalles ist in aller Regel nicht reversibel. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der im Entscheidungstext zitierten Rechtsprechung des VwGH ab, sodass die ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Abschiebung, Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
entschiedene Sache, Fluchtgründe, freiwillige Ausreise, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I411.1424707.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten