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82/02 Gesundheitsrecht allgemein;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des J N in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. März 1999, Zl. MA 65-8/658/98, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AL und B für die Dauer von 20 Monaten von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. November 1998 an - somit bis 3. August 2000 - entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie mitteilt, der Verwaltungsakt der Erstbehörde sei in Verstoß geraten und könne daher nicht vorgelegt werden, sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auf den durch ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 8. Mai 1998 belegten Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1996 und Mitte März 1998 das Vergehen nach § 27 Abs. 1 und das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes begangen hat; über den Beschwerdeführer war eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verhängt worden. Die belangte Behörde erblickte darin eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG und schloss aus dieser auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen keineswegs um "eine einmalige Fehlleistung" gehandelt hat, hat er doch nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides die Suchtmittel gewerbsmäßig an Unbekannte verkauft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spielt es im gegebenen Zusammenhang keine entscheidende Rolle, dass einerseits das Strafgericht lediglich eine bedingte Strafe verhängt hat (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1997, Zl. 97/11/0007) sowie dass der Beschwerdeführer andererseits bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet habe, da das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert wird (vgl. das Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0357).
Ohne Bedeutung ist der Umstand, dass die Erstbehörde lediglich "zufällig" von der Verurteilung des Beschwerdeführers erfahren habe. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer - insbesondere in Ansehung der Dauer der Entziehung - lediglich mit der Vorgangsweise der Erstbehörde auseinander und lässt etwa die von der belangten Behörde verfügte Verkürzung der Entziehungsdauer außer Betracht.
Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0300). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Drogen mehr konsumiert, ist bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Inverkehrsetzens von Suchtmitteln zu vernachlässigen; nicht der Konsum, sondern das Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zieht die Verkehrsunzuverlässigkeit im gegebenen Zusammenhang nach sich. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer derzeit wohlverhält und sozial voll integriert ist, wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen sein.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Ersatz des Vorlageaufwandes war abzuweisen, da ein Verwaltungsakt nicht vorgelegt worden ist.
Wien, am 24. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110166.X00Im RIS seit
08.11.2001