TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 W224 2209137-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W224 2209137-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX und XXXX, wiederum vertreten durch RA Mag. Michael Ludwig LANG, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 08.10.2018, Zl. 600.009/0069-R/2018, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Das am 16.05.2018 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis des Beschwerdeführers über die 4. Schulstufe der Schulart Volksschule enthält in allen fünf Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut".

2. Am 23.08.2018 zeigte die Mutter des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit dem dafür vorgesehenen Formular der belangten Behörde die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19 an. In der Rubrik "Der häusliche Unterricht wird erteilt durch:" gab die Mutter des Beschwerdeführers an: "XXXX Wien".

3. Am 08.10.2018 erging seitens der belangten Behörde ein Bescheid, wobei der Spruch folgenden Wortlaut hat:

"I. Die Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht des XXXX wird gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abgewiesen.

II. XXXXhat gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG seine allgemeine Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu besuchen.

III. Die ErziehungsberechtigtenXXXXund XXXX haben gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG für die Erfüllung der Schulpflicht durch XXXX im Sinne des Spruchpunktes II. zu sorgen."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die Erteilung des Unterrichts institutionell durch die XXXX-Schule zur Gänze erfolge. Diese Schule sei der belangten Behörde nicht als Privatschule angezeigt worden. Es finde somit kein Unterricht "im Zuhause des Kindes" an der Wohnadresse im familiären Umfeld statt. Die Voraussetzung für die Kenntnisnahme der Teilnahme am häuslichen Unterricht sei aber, dass der Unterricht "häuslich", also im privaten Zuhause des Kindes und in seinem familiären Umfeld stattfinde. Im gegenständlichen Fall solle aber "das Unterrichten des schulpflichtigen Kindes" ausschließlich in Form eines "privaten öffentlichen Unterrichts" an einem näher bezeichneten Standort erfolgen. Aus diesen Gründen sei die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht "gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz (SchPflG) abzuweisen" gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne, dass es gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG nicht auf die "Häuslichkeit" des Unterrichts ankomme, sondern auf die Gleichwertigkeit des Unterrichts. Eine Untersagung sei nur zulässig, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sei.

5. Mit Schreiben vom 07.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2018, übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mj. Beschwerdeführer erfüllte im Schuljahr 2017/2018 seine allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme am häuslichen Unterricht.

Das am 16.05.2018 ausgestellte Externistenprüfungszeugnis des Beschwerdeführers über die 4. Schulstufe der Schulart Volksschule enthält in allen fünf Pflichtgegenständen die Beurteilung "Sehr gut".

Am 23.08.2018 zeigte die Mutter des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien mit dem dafür vorgesehenen Formular der belangten Behörde die Teilnahme ihres Sohnes an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2018/19 an.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Art. 17 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung (vgl. VfSlg. 4579/1963 und 4990/1965). Die Garantie des Art. 17 Abs. 3 StGG ist im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 2 StGG zu sehen. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen - wie beispielsweise der Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichts - zu unterwerfen (VfSlg. 2670/1954; VwGH 29.1.2009, 2008/10/0332). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf (vgl. VwGH 29.01.2009, 2008/10/0332 mwN).

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Nach § 11 Abs. 2 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen den Polytechnischen Lehrgang - mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.

Die Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 3 SchPflG ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 25.2.1971, 2062/70). Als Ermessensentscheidung unterliegt sie nur insofern der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht, als dieses zu prüfen hat, ob die belangte Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG). Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (VwGH 24.1.2014, 2013/09/0133; 5.3.2014, 2013/05/0041; 29.4.2015, Ra 2015/05/0021).

Das Gesetz räumt der Behörde die Befugnis ein, die Teilnahme an häuslichem Unterricht zu untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die in § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes im Vergleich zu dem in einer öffentlichen Schule nicht gegeben ist.

Mit Wahrscheinlichkeit ist eine Tatsache als gegeben anzunehmen, wenn gewichtigere Gründe für ihr Vorhandensein sprechen als dagegen. Von großer Wahrscheinlichkeit kann daher nur dann gesprochen werden, wenn die Gründe, die dafür sprechen, gegenüber den andern, die dagegen anzuführen sind, weitaus überwiegen (vgl. VwGH 25.4.1974, 0016/74; vgl. darüber hinaus auch VwGH 25.2.1971, 2062/70).

2. Wie bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 3 SchPflG deutlich macht, ist der einzige Grund, aus welchem die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht zur Kenntnis genommen wird, sondern die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagt wird, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht vorliegende Gleichwertigkeit des Unterrichts.

Aus dem Bescheid der belangten Behörde geht jedoch nicht hervor, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass der Unterricht mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gleichwertig sein sollte. Die belangte Behörde rekurriert im angefochtenen Bescheid lediglich darauf, dass der Unterricht nicht "häuslich", sondern in einer nicht angezeigten "Privatschule" - also anstaltsmäßig - durchgeführt werden soll.

Für die gegenständliche Entscheidung kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG oder um eine Anzeige gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG handelt, weil in beiden Fällen eine Untersagung durch die belangte Behörde nur erfolgen kann, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist. Eine solche Abwägung der Gründe, die für oder gegen eine Teilnahme an häuslichem Unterricht sprechen, nahm die belangte Behörde jedoch nicht vor. Diesbezüglich trägt der angefochtene Bescheid keinerlei Substrat in sich.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2017/2018 die Externistenprüfung über die 4. Schulstufe der Schulart Volksschule mit Bravour absolviert hat und nichts darauf hindeutet, dass im nunmehrigen Schuljahr 2018/2019 eine Verschlechterung seiner Leistungen in Aussicht stehen könnte. Damit kann nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen - im Vergleich zum letzten Schuljahr, wo häuslicher Unterricht nicht untersagt wurde, - eine derart wesentliche Änderung eingetreten sein soll, dass die für das Schuljahr 2018/2019 zu treffende ex-ante Prüfung negativ ausfallen müsste.

Die "Abweisung" der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht weist sich aus den genannten Gründen als rechtswidrig. Ebenso die in Spruchpunkt II angeordnete Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule. Spruchpunkt III erweist sich auf Grund der Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt I und Spruchpunkt II ebenfalls als rechtswidrig.

Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

2. Beide Verfahrensparteien stellten den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass die Beurteilung schulischer Prüfungen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK und (schon mangels der Eröffnung des Anwendungsbereichs) auch nicht von Art. 47 GRC erfasst ist (vgl. dazu VfGH 10.3.2015, E 1993/2014, wobei es der VfGH mangels Anwendungsbereichs ausdrücklich unterließ, auf die vorgebrachten Bedenken in Bezug auf Art. 6 EMRK, insbesondere den Entfall der mündlichen Verhandlung, einzugehen; vgl. dazu auch VwGH 22.11.2004, 2001/10/0071; 24.4.2018, Ra 2018/10/0019).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Stattgabe der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides stützen sich auf die zitierte im Erkenntnis Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

allgemeine Pflichtschule, Begründungsmangel, Ermessenskriterien,
ersatzlose Behebung, Gleichwertigkeit des Unterrichts, häuslicher
Unterricht, minderjähriger Schüler, Schulpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2209137.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten