Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AVG §76Spruch
W217 2116196-1/26E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen zur Heranziehung des Dr. XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 15.09.2015, Zl. XXXX, betreffend Pensionsleistung, beschlossen:
A) Barauslagen
Herrn XXXX wird der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen Dr.XXXX in der Höhe von Euro 479,50 (inkl. USt) auferlegt.
Herr XXXX hat den Betrag von Euro 479,50 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:
BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist aufgrund einer - durch seinen Antrag eingeleiteten - Ruhestandsversetzung gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, kurz BDG 1979, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt worden, in dem der Bescheid vom 09.09.2014 rechtskräftig wurde, das war Oktober 2014. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden.
2. In der wesentlichen Begründung der Ruhestandsversetzung wird festgestellt, dass im Hinblick auf die Dienstunfähigkeit des BF als Unteroffizier, durch die der Dienstbetrieb in einem Maße beeinträchtigt wird, geschlossen werde, dass es gerechtfertigt sei, ihn als zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig zu beurteilen. Es könne als erwiesen angenommen werden, dass der BF unfähig sei, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes "Sachbearbeiter Personalbetreuung" bei Stabskompanie & Dienstbetrieb des Militärkommandos XXXX aber auch die eines jeden anderen, mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes im Ressortbereich zu erfüllen.
3. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wurde dem BF ab 01.11.2014 eine Gesamtpension von monatlich brutto EUR 2.214,72 zuerkannt. Diese bestehe aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 1.672,00, einem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von monatlich brutto EUR 148,37, einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 257,65 und einer Pension nach dem APG von monatlich brutto EUR 136,70.
4. Zur Begründung wurde neben der Darstellung der Berechnungsgrundlagen inklusive der Vergleichsberechnungen dargelegt, dass der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 die Tatsache zugrunde gelegt wurde, dass die Ruhestandsversetzung 70 Monate vor dem Ablauf des Tages wirksam geworden sei, zu dem frühestens eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung hätte beantragt werden können. Es sei daher das gesetzliche Mindestausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage in der Höhe von 62 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage zu Grunde zu legen.
§ 5 Abs. 4 PG 1965 wurde nicht angewendet.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und brachte dazu vor, dass bei der Berechnung seines Ruhegenusses die Tatsache, dass er aufgrund eines Dienstunfalles und nur aufgrund dessen einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 eingebracht habe, nicht berücksichtigt worden sei. Gemäß § 5 Abs. 4 Z 2
Pensionsgesetz 1965 finde eine Kürzung der Bemessungsgrundlage nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung aufgrund eines anerkannten Dienstunfalles erfolgt ist und rechtskräftig eine Versehrtenrente zuerkannt wurde. Er beantrage eine Neuberechnung seiner Ruhegenussbemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2015, Zl. XXXX, wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (in der Folge: belangte Behörde), die Beschwerde des BF ab. Begründend führte die belangte Behörde darin aus, aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass im Vordergrund der Dienstunfähigkeit akausale Leiden (Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Einschränkungen nach einer Operation eines künstlichen Kniegelenkes) stünden. Der Zustand nach dem Dienstunfall sei im Sachverständigengutachten der Oberbegutachterin unter Punkt 4 der Diagnosen berücksichtigt. Da die Schulterverletzung rechts nicht kausal für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sei, komme die Anwendung der Bestimmung nach § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nicht in Betracht.
7. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der BF einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens. Der Dienstunfall betreffend die rechte Schulter sei offenbar nicht berücksichtigt worden. Hätte man den diesbezüglichen Vorfall im Rahmen eines Fallschirmspringerunfalles vom Oktober 2010 entsprechend berücksichtigt, so wäre es zu einer Erhöhung seiner Pension gekommen. Bis zu seinem Dienstunfall im Oktober 2010 sei er ohne Einschränkungen dienstfähig gewesen.
8. Am 22.10.2015 langte die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag samt Pensionsakt sowie Bescheid und Beschwerdevorentscheidung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zunächst wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W174, am 01.02.2017 der Gerichtsabteilung W217 zugeteilt.
9. Mit Beschluss vom 09.01.2018 bestellte das Bundesverwaltungsgericht unter Wahrung des Parteiengehörs Herrn Dr. XXXX, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Orthopädie und Traumatologie (Unfallchirurgie), zum Gutachter.
Mit sachverständigem Gutachten vom 07.03.2018, welches am 16.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte Dr. XXXX mit Schriftsatz vom 14.03.2018 eine Gebührennote wie folgt vor:
Honorarnote Nr. 471
Klagenfurt, am 14.3.2018
Anz.-Pos. Text-Gesamt
1-Fachärztlich unfallchirurgisches Gutachten-Euro 2.800,00
-Erstuntersuchung 100 Euro
Aktenstudium 2 Stunden á 300 Euro = 600 Euro
Dokumentation á 50 Euro / Seite
42 Seiten á 50 Euro = 2100 Euro-
Zahlart: Rechnungsbetrag Euro 2.800,00
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.05.2018 wurde dem Sachverständigen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des GebAG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit den Gebühren für Aktenstudium gem. § 36 GebAG, Mühewaltung gem. § 43 GebAG und für mit der Erfüllung des jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten gem. § 31 GebAG gegeben.
Der Sachverständige gab mit Schriftsatz vom 13.05.2018, welcher am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, bekannt, dass er die Ergebnisse der Beweisaufnahme akzeptiere und keine Einwände gegen Änderungen der Gebührennote nach den Richtlinien erhebe.
11. Mit Schreiben vom 18.06.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht Dr. XXXX unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen, dass sich im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung ergebe:
1. Aktenstudium § 36 € 44,90
2. Orthopädisches Gutachten gem. § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
116,20
3. zwei weitere Fragenkomplexe gem. § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €
232,40
4. Schreibgebühren - Gutachten § 31, Z 3
43 Seiten Original á € 2,00 € 86,00
Zwischensumme € 479,50
(Gesamt gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent gerundet € 479,50 )
Darauf verschwieg sich der Sachverständige. 12. Mit Schreiben vom 16.07.2018 bot das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zum gegenständlichen Gebührenantrag Stellung zu nehmen, worauf dieser sich verschwieg.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018 zu W217 2116196-1/24Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr. XXXX mit Euro 479,50 (inkl. USt) festgesetzt.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenzeit dem Sachverständigen die beantragten Gebühren in der festgesetzten Höhe angewiesen, sodass dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als der diesem Beschluss zugrunde liegende Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt erschließt sich zweifelsfrei aus der hiergerichtlich vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Barauslagen:
1. Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
2. Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots
erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).
3. Da der BF Antragsteller des zugrundeliegenden Administrativverfahrens ist und die Beschwerde erhoben sowie sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens ausweislich § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG dem BF aufzuerlegen.
Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall war die Rechtsfrage zu klären, ob dem Beschwerdeführer der Ersatz der hiergerichtlichen Barauslagen für den nichtamtlichen Sachverständigen aufzuerlegen ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; 29.01.2014, 2011/01/0185; 31.07.2012, 2010/05/0053;
06.09.2011, 2008/05/0242) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Barauslagen, nichtamtlicher Sachverständiger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2116196.1.01Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019