Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W122 2209483-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde der Professorin XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 05.10.2018, Zl. 3851.120354/0153-LPers/2018, betreffend Jubiläumszuwendung beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz
VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 14.02.2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zuerkennung der Jubiläumszuwendung im Ausmaß vom 4 Monatsbezügen gemäß § 169e Abs. 1 GehG iVm § 20c GehG und beantragte im Ablehnungsfall eine bescheidmäßige Erledigung.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass der Ausgang des schwebenden Disziplinarverfahrens der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof abzuwarten sei, bevor über den Antrag auf Zuerkennung eines Dienstjubiläums abgesprochen werden könne.
2. Der bekämpfte Bescheid
Mit Bescheid vom 05.10.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, keine Folge gegeben.
Der Bescheid wurde am 09.10.2018 zugestellt.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese ist am 24.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung der belangten Behörde betreffend mehrerer Dienstpflichtverletzungen und eines Disziplinarverfahrens sich geradezu als Nichtbegründung darstelle, da derart pauschale Ausführungen nicht im Entferntesten geeignet seien, einer ordnungsgemäßen Begründungspflicht zu entsprechen. Weiters wird auf eine Widersprüchlichkeit des angefochtenen Bescheids hingewiesen, welche die Behauptungen der belangten Behörde betreffend Dienstpflichtverletzungen in Bezug auf das Disziplinarverfahren betrifft.
Es sei jedenfalls nicht gelungen, einen derartigen Vertrauensverlust darzustellen, der die Versagung der begehrten Jubiläumszuwendung rechtfertigen würde.
Abschließend wird beantragt, den Bescheid dahin abzuändern, dass eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG 1956 nach Absolvierung einer 40-jährigen Dienstzeit im Ausmaß von vier Monatsbezügen zugesprochen werde, in eventu dass der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen werde.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im Sinne des § 20c GehG eine Dienstzeit von 40 Jahren absolviert und am 14.02.2018 eine Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG im Ausmaß von vier Monatsbezügen beantragt.
Die belangte Behörde hat mit dem Schreiben vom 20.02.2018 mitgeteilt mit der Absprechung über Antrag auf Zuerkennung eines Dienstjubiläums den Ausgang des schwebenden Disziplinarverfahrens abzuwarten.
Mit Bescheid vom 05.10.2018 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 des Gehaltsgesetzes keine Folge gegeben. Abgesehen von nicht näher beschriebenen und undatierten Ermahnungen und Verwarnungen seitens der Direktion und der Dienstbehörde und Klagen von Schülerinnen oder Schülern sowie der abstrakten Nennung der Disziplinarstrafe eines Verweises blieb der Bescheid hinsichtlich eines konkreten Sachverhaltes begründungslos.
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bescheid und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 20c GehG BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 lautet auszugsweise:
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung eines Besoldungsdienstalters von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Zeiten im Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder im Dienstverhältnis zu einer Einrichtung nach § 12 Abs. 2 Z 2 sind in die Frist einzurechnen, wenn diese wegen eines Vorbildungsausgleichs vom Besoldungsdienstalter nicht umfasst sind. Diese Zeiten sowie das Besoldungsdienstalter sind aber für den Fristenlauf insoweit nicht zu berücksichtigen, als durch sie bei einem anderen Dienstgeber eine Zuwendung für ein Jubiläum für einen vergleichbaren Zeitraum bewirkt wurde.
(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren das Doppelte, bei 40 Jahren das Vierfache des Monatsbezugs, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung im Monat des Dienstjubiläums entspricht.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder
2. mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.
In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen.
..."
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Aus dem bekämpften Bescheid ist nicht ersichtlich, wie viele Dienstjahre die Beschwerdeführerin aufzuweisen hat, ob sie ihr 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand versetzt wurde, welche Handlungen ihr vorgeworfen wurden, wann diese erfolgten, ob die Beschwerden gegen sie berechtigt waren, was zur Disziplinarstrafe des Verweises geführt hat, wie lange und wie intensiv sich die Beschwerdeführerin pflichtwidrig verhalten hätte, ob sie strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt hat und sogar welche Ziffer des § 20c Abs. 3 angewendet wurde.
Die in diesen weiten Teilen nicht vorhandenen Ermittlungsschritte - ein Verweis auf den Personalakt genügt nicht - kommen einem gänzlichen Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gleich und begründen eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Zwar besteht die grundsätzliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung, die gegenständlichen Ermittlungsfehler entsprechen aber einem Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Fragen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Jubiläumszuwendung, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2209483.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019