TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 L503 2205985-1

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2205985-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1.9.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 3.6.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft.

2. Der BF stellte am 23.6.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.6.2018 einer Erstbefragung und am 3.7.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: "BFA") unterzogen. Am 17.7.2018 fand eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 1.9.2018 den Antrag des BF vom 23.6.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

4. Der BF erhob gegen diesen am 6.9.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 18.9.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 21.9.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:

Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, wurde als sunnitischer Moslem geboren und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der BF spricht die Landessprache Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben seine Mutter und seine Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Mutter arbeitet als Grundschullehrerin. Der BF hat im Irak neun Jahre die Schule besucht und von 2011 bis 2015 arbeitete er als ungelernter Textilverkäufer bei einem Marktstand in Bagdad für eine Entlohnung in der Höhe von etwa 350,00 US-Dollar.

Der BF befindet sich seit 2.6.2015 in Österreich. In Österreich geht der BF keiner Arbeit nach, Der BF hat Deutschkurse besucht, den A1 Kurs mit Prüfung bestanden, den A2 Kurs hat er ohne Ablegung einer Prüfung absolviert. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat einen Freund, von dem er hinsichtlich Unterbringung und Verpflegung unterstützt wird. Der BF befand sich bis 18.1.2018 in der Grundversorgung (vgl. den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 21.9.2018). Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde in Österreich am 14.6.2017 auf das Bekenntnis des christlichen Glaubens getauft. Seit diesem Zeitpunkt hat der BF keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Irak.

1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2015):

Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 3.6.2015 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei einer mit Drohungen oder Übergriffen verbundenen Zwangsrekrutierung seitens der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt gewesen und zudem sei sein Bruder im Oktober 2016 in Bagdad von unbekannten Tätern auf offener Straße an der rechten Schulter verletzt worden.

Den Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht im Instanzenzug mit Erkenntnis vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, in sämtlichen Spruchpunkten ab und den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 6 AVG 1991 zurück. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche, insgesamt eienr Steigerung des Vorbringens gegenüber dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie den dargelegten Unstimmigkeiten kein im Kern stringentes Vorbringen zu den angeblichen ausreisekausalen Vorkommnissen vorliege. Vielmehr sei in der Sache von einem auf die Erlangung des Status des Asylberechtigten konstruierten Vorbringens auszugehen, welches zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht geeignet sei (BVwG 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, S. 74).

1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 23.6.2018):

Der BF führte zu seinem zweiten Antrag vom 23.6.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe neue Gründe, so sei sein Bruder am 19.10.2016 verletzt worden (hierzu habe er schon im ersten Asylverfahren bei seiner zweiten Einvernahme Beweismittel vorgelegt), hinzugekommen sei nun, dass der Bruder seit Juli 2017 verschollen sei; eine Vermisstenanzeige habe er nicht besorgen können. Darüber hinaus sei der BF am 14.6.2017 getauft worden und sei er nun Christ.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 23.6.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 1.9.2018 wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

Das BFA begründete ihren Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der BF im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen Sachverhalt und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits angegebenen Fluchtgründe berufen habe. Abweichend zum Vorverfahren habe der BF die Verletzung (am 19.10.2016) und die Entführung (im Juli 2017) seines Bruders und die Konvertierung zum Christentum mit der Taufe (am 14.6.2017) angegeben. Diese Probleme seien dem BF bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (am 17.8.2017) bekannt gewesen und hätte dieser die Verpflichtung gehabt, diese schon im ersten Asylverfahren vorzubringen (§ 15 Abs. 1 AsylG). Die Angaben des BF würden ferner keinen glaubhaften Kern aufweisen.

1.4. Feststellungen zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 1.9.2018 (AS 413 - 455):

In der Beschwerde brachte der BF unter Berufung auf zitierte Berichte vom 20. Mai 2016 (zur gesetzlichen Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden) und vom 18. September 2017 (über Verfolgungshandlungen gegen Atheisten und gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit islamkritisch zeigen) zusammengefasst im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFA eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht erkenne, zumal der BF unterdessen Christ geworden sei, seine christliche Überzeugung gestärkt habe und diese auch nach außen hin deutlich geworden sei. Dadurch liege nicht entschiedene Sache vor. Der BF sei im Irak der Gefahr von Verfolgung durch seinen Religionswechsel ausgesetzt. Der BF beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

1.5. Feststellungen zum Vorbringen des BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag:

Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden bzw. weist das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.6.2018 keinen glaubhaften Kern betreffend eine allfällige Gefährdung des BF auf.

1.6. Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.7. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr zugrunde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Rechtskraft (17.8.2017) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des BF sowie in den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak sowie in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister betreffend den BF.

Die gänzlich unbestrittenen Feststellungen zur Person des BF bzw. zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den vorangegangenen Einvernahmen im Folgeverfahren und den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge des Erstverfahrens (vgl. dazu AS 1f zum Erstverfahren; die Entscheidung des BVwG L521 2135999-1/16E und AS 140, 141, 143, 149 und 185 zum Folgeverfahren). Die Identität des BF steht in Anbetracht seiner im Original in Vorlage gebrachten irakischen Ausweisdokumente (Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis) fest (vgl. dazu AS 105 und 291 im Erstverfahren).

Die Feststellungen zu den beiden bisherigen Anträgen des BF vom 3.6.2015 (siehe AS 9f und 21ff zum Erstverfahren; vgl. auch BVwG L521 2135999-1/16E) und vom 23.6.2018 (siehe AS 41 und 185ff zum Folgeverfahren), zum diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid-Erkenntnis- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten und sind im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und wonach das Vorbringen zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 23.6.2018 keinen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweist, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen:

Der BF bringt zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz zunächst im Wesentlichen vor, er habe neue Gründe, so sei sein Bruder am 19.10.2016 verletzt worden (hierzu habe er schon im ersten Asylverfahren bei seiner zweiten Einvernahme Beweismittel vorgelegt), hinzugekommen sei nun, dass der Bruder seit Juli 2017 verschollen sei; eine Vermisstenanzeige habe er nicht besorgen können. Darüber hinaus sei der BF am 14.6.2017 getauft worden und sei er Christ. Nun ist auszuführen, dass das Vorbringen des BF auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebrachten und dort als nicht glaubwürdig erkannten Fluchtgründe aufbaut und schon deshalb nicht von einem neu entstandenen Sachverhalt gesprochen werden kann. Auch wenn das im Verfahren zu Protokoll gegebene Vorbringen des BF sich im Erstverfahren (hier gibt der BF an, einer Zwangsrekrutierung seitens der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt gewesen zu sein und zudem sei sein Bruder im Oktober 2016 in Bagdad von unbekannten Tätern auf offener Straße an der rechten Schulter verletzt worden) von jenem im Folgeverfahren (siehe oben ausgeführt) nun darin unterscheidet, dass der Bruder nun seit Juli 2017 verschollen sei, besteht doch bei einer Gesamtwürdigung des Vorbringens kein Zweifel daran, dass sich der BF auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Ausreisegründe beruft. Dass dem Vorbringen des BF im zweiten Asylverfahren im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung kein glaubhafter Kern zugebilligt werden kann, ergibt sich ferner auch aus dessen mangelnder Substanz. So ist nicht erkennbar, welche neue Bedrohung des BF sich daraus ergeben sollte, wenn sein Bruder im Irak verschollen sei und hat der BF mit dem neuen Fluchtgrund der behaupteten Konversion (siehe dazu weitere Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) seinen ersten Fluchtgrund ergänzt, ohne dass diesem ein glaubhafter Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung zu entnehmen ist. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Glaubhaftmachung eine an den Antragsteller gestellte Anforderung im Sinne der Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG ist; so hatte der BF initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Zuerkennung von internationalem Schutz spricht und diesbezüglich alle Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern und waren die vom BF ins Treffen geführten Probleme schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (17.8.2017) bekannt - zum einen habe der BF im Juli 2017 von dem Verschwinden des Bruders erfahren und wurde beim BF bereits am 14.6.2017 die christliche Taufe vollzogen und hat der BF im gegenständlichen Verfahren angegeben, bereits ein Jahr lang Christ zu sein - und wären vom BF bereits im ersten Asylverfahren anzuführen gewesen.

Was die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak angeht, ist auszuführen, dass weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - so ist der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit Schulausbildung und Berufserfahrung und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar ist, ebenso die Suche nach einer passenden Wohnmöglichkeit - sich die Prognose stellen lässt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung maßgeblicher Rechtsgüter zu befürchten hätte.

Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten - so hat dieser die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Berichte zum Staat Irak im Zuge der Einvernahme durch das BFA am 3.7.2018 und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht angenommen und vermag der BF daran auch nichts zu ändern, wenn er in der Beschwerde zusätzliche Quellen zitiert, welche sich auf Verfolgungshandlungen gegen Atheisten und auf Personen, die sich in der Öffentlichkeit islamkritisch zeigen bzw. auf die gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan und den Schutzwillen der Behörden bezieht. Diese Berichte werden nur allgemein vorgebracht, ohne einen konkreten Bezug zum BF herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen den BF betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall das Erkenntnis des BVwG vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde und das mit Zustellung an den BF am 17.8.2017 in Rechtskraft erwuchs.

Der BF gab im Erstverfahren zu Protokoll, dass er einer mit Drohungen oder Übergriffen verbundenen Zwangsrekrutierung seitens der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ausgesetzt gewesen sei und dass sein Bruder im Oktober 2016 in Bagdad von unbekannten Tätern auf offener Straße an der rechten Schulter verletzt worden sei. Der BF bezog sich nun verfahrensgegenständlich im Folgeverfahren zu den Gründen für die Ausreise aus dem Irak darauf, dass sein Bruder nicht nur verletzt worden sei, hinzugekommen sei nun, dass der Bruder seit Juli 2017 verschollen sei; eine Vermisstenanzeige habe er nicht besorgen können. Darüber hinaus sei der BF am 14.6.2017 getauft worden und sei er nun Christ.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Erkenntnis des BVwG vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Der BF brachte im Ergebnis lediglich vor, dass sein Bruder nicht nur verletzt worden sei, sondern seit Juli 2017 auch verschollen sei und dass er mit seiner Taufe am 14.6.2017 zum christlichen Glauben konvertiert sei. Zum Vorbringen des BF betreffend Verschollenheit seines Bruders im Juli 2017 und zu seiner Konvertierung am 14.6.2017 ist auszuführen, dass im Folgeantragsverfahren - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eben nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089). Sowohl das Verschwinden seines Bruders als auch die Konvertierung sind Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des BVwG vorgelegen sind (so wurde das Erkenntnis am 16.8.2017 erlassen), aber erst später bekannt wurden (sog. nova reperta). Ständiger Rechtsprechung folgend ist aber die vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage - hier der Umstand des Vorliegens des Verschwindens des Bruders des BF und der Konvertierung des BF - von der Rechtskraft des Bescheides erfasst. Es wurde demnach kein neuer oder geänderter Sachverhalt vorgebracht und berührt eine potentielle andere Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen indes die Identität der Sache nicht. Wie den Ausführungen des BF zu entnehmen ist, hielt dieser seine Fluchtgründe vom ersten Verfahren aufrecht.

Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag des BF wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll.

Da das Sachverhaltsvorbringen des BF von der Rechtskraft der das Erstverfahren beendenden Entscheidung bereits umfasst ist und dem BF auch nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die im Folgeverfahren vorgebrachten Geschehnisse zumindest einen glaubhaften Kern im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung aufweisen, ist davon auszugehen, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber der Vorentscheidung nicht geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, somit eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Dem BF ist es auch nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges (seit Rechtskraft der Entscheidung vom 16.8.2017, L521 2135999-1/16E) zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.

Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu verbinden.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar sprechen für den BF insofern seine Deutschkenntnisse, als er Deutsch auf dem Niveau des mit Prüfung abgelegten A1 Kurses spricht und den A2 Kurs ohne Prüfung absolviert hat und seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist:

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit Juni 2015 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im September 2018 erst rund drei Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom Juni 2015 wurde bereits im August 2017 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von ca. zwei Jahren im Rechtsmittelweg vom BVwG zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen, dennoch verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 23.6.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so ist der BF nicht berufstätig und bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt nur durch Unterstützung eines Freundes, bei dem er auch wohnt. Darüber hinaus sprach das Bundesverwaltungsgericht über die integrativen Aktivitäten bereits im vorherigen ersten Asylverfahren ab und ist eine Änderung bis zur gegenständlichen Entscheidung nicht erkennbar. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8. Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist gemäß § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.4. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 2 und Abs. 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art. 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine seit 17.8.2017 rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, der BF das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen habe. In weiterer Folge sei ein Verfahren zur Identitätsfeststellung eingeleitet worden, in welchem der BF jedoch nicht mitgewirkt habe. Auch einer auferlegten Unterkunftsverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen und seiner auferlegten zweitätigen Meldeverpflichtung sei er bisher nur lückenhaft nachgekommen (Anzeige vom 23.7.2018 AS 189 und Anzeige 9.9.2018 AS 395). Durch das zweite Verfahren sei klar ersichtlich geworden, dass der Beschwerdeführer eine Abschiebung in sein Heimatland durch mangelnden Willen zur Kooperation mit den österreichischen Behörden verhindert und hinausgezögert habe, was nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden könne. Zudem falle sein Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da sich der BF bis zum 18.1.2018 in der Grundversorgung befunden habe und er derzeit auf die Unterstützung seines Mitbewohners angewiesen sei. Über die Fortdauer der Unterstützung habe der BF keine gesicherten Angaben machen können, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen sei. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen könnten (Bescheid S. 128).

Der diesbezüglichen Begründung war fallbezogen nicht entgegenzutreten, zumal auch in der Beschwerde das erlassene Einreiseverbot nicht konkret bekämpft wurde.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, weshalb zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt VII. des Bescheides erfolgte.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 1) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der BF stellte im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und hat das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die oben angeführten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor - so hat die gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden - noch ist vom Verwaltungsgericht eine gesonderte Entscheidung darüber zu treffen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Der Intention des Gesetzgebers folgend, hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen und besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, als die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegensteht, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. zur Asylrelevanz eines neuen Vorbringens und zum "glaubhaften Kern" einer behaupteten Sachverhaltsänderung die Entscheidungen des VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089; vom 29.6.2015, Ra 2015/18/0122 sowie vom 9.3.2015, Ra 2015/19/0048). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage somit als geklärt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Einreiseverbot, entschiedene Sache,
freiwillige Ausreise, Identität der Sache, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, Rechtskraft der
Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res iudicata,
Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2205985.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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