TE Bvwg Beschluss 2018/11/15 I401 2151996-4

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Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2151996-4/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, GF: 100059301, VZ 180808720 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Nigeria, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Fremde, ein aus dem Bundesstaat Edo stammender Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2014 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er damit begründete, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er es abgelehnt habe, als Nachfolger seines Vaters Voodoo-Priester zu werden. Bekannte hätten ihn deshalb im Traum angegriffen und verflucht, woraufhin der Fremde krank geworden sei.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2017, Zl. I413 2151996-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, E 3691/2017, die Behandlung der erhobenen Beschwerde ab.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0062, wurde die erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

2.1. Am 29.03.2018 stellte der Fremde seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihn bei seiner Erstbefragung damit, zu seinen im ersten Verfahren geäußerten Fluchtgründen sei hinzugekommen, dass er in Nigeria fälschlicherweise des Mordes beschuldigt und deshalb von den Stammesälteren seines Dorfes und der Polizei gesucht werde. Dies sei ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2015 bekannt.

2.2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 24.04.2018 gab er an, die Probleme seien die gleichen wie im Erstverfahren. Seine Mutter habe ihm bei einem Telefonat Mitte Dezember 2017 gesagt, dass die Polizei nach ihm suche. Sie habe ihm dies nicht früher erzählt, weil sie keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt habe. Der Fremde rufe sie immer über Facebook über eine Nachbarin an. Da seine Mutter alt sei und nicht schreiben könne, hätten sie beim Gericht beantragt, dass ein Freund des Fremden die gegen ihn erstattete Anzeige holen könne. Dieser Freund namens "Lucky" sei dann in der Weihnachtszeit (Dezember 2017 bis Jänner 2018) zur Polizei gegangen, habe nachgefragt, was los sei, und habe die gegen den Fremden erstattete Anzeige erhalten. Der Fremde legte diesbezüglich ein mit 24.04.2018 datiertes Schreiben der nigerianischen Polizei vor. In diesem Schreiben stehe, dass eine Person, um die sich sein Vater gekümmert habe, gestorben sei. Die Familie dieser Person sei "nicht zufrieden" gewesen, habe es aber nicht gewagt, den Vater anzuzeigen, weil sie Angst gehabt hätten, dass dieser sie "durch einen Voodoo-Zauber angreifen" werde. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie den Fremden angezeigt, weil er seinem Vater geholfen habe. Der Fremde habe dies nicht früher erzählt, weil er gedacht habe, im Beschwerdeverfahren noch Zeit dazu zu haben.

Die gestellte Frage der belangten Behörde, ob es zutreffe, dass er den gegenständlichen Antrag lediglich aus Gründen stelle, welche er bereits im Erstverfahren angegeben habe, bejahte der Fremde. Weiters gab er an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria von den älteren Personen seines Dorfes verfolgt und umgebracht werden würde, weil er die Arbeit seines Vaters nicht übernommen habe.

Zudem äußerte er zwar, gesund zu sein, aber eine Allergie zu haben, gegen die er einen Nasenspray verwende.

Er habe vor sechs Monaten seine Freundin kennengelernt und lebe mit ihr seit drei Wochen zusammen. Die genaue Adresse kenne er nicht; der Hausbesitzer habe ihn dort nicht anmelden wollen. Er sei von seiner Freundin nicht finanziell abhängig, weil er als Sozialarbeiter gearbeitet habe. Außerdem verkaufe er Zeitungen.

2.3. Mit Bescheid vom 30.05.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den Fremden ein die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

2.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.2018, I415 2151996-2/3E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.5. Gegen diese Entscheidung erhob der Fremde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3.1. Am 24.07.2018 stellte der Fremde seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und begründete ihn bei seiner Erstbefragung am selben Tag damit, Ende Juni 2018 mit seiner Mutter telefoniert zu haben. Von ihr habe er erfahren, dass ein sehr guter Freund von ihm, namens John, homosexuell und verhaftet worden sei. Der Freund habe bei einem Verhör gegenüber dem Beamten angegeben, dass auch der Fremde homosexuell und er dessen Lebenspartner gewesen sei, was aber auf keinen Fall stimme. Er kenne John aus seiner Schulzeit. Eine intime Beziehung hätten sie nie gehabt. Er habe keine Erklärung dafür, warum er (bzw. John) ihn als seinen Partner angegeben habe. Aber aus diesem Grund suche ihn die Polizei und die Dorfbewohner aus seinem Dorf. Homosexualität sei in Nigeria strafbar und die Dorfbewohner hätten absolut keine Toleranz; sie würden ihn umbringen, selbst wenn er ihnen sagen würde, dass das nicht stimme.

Ein weiterer Grund sei, dass die Angehörigen des Burschen, der ums Leben gekommen sei, nach wie vor auf der Suche nach ihm seien. Sie würden ihn für den Tod seines (gemeint offenbar: ihres) Sohnes verantwortlich machen. Diesen Vorfall habe er bereits bei seinem ersten Antrag geschildert.

Bei einer Rückkehr habe er Angst, ermordet zu werden.

3.2. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG vom 02.08.2018 teilte das Bundesamt dem Fremden mit, dass es beabsichtige, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte die Zwanzigtagesfrist für das Zulassungsverfahren nicht mehr.

3.3. Am 27.08.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt einvernommen. Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, äußerte er, dass sein Leben in Afrika im Fall seiner Rückkehr in Gefahr wäre und er befürchte, umgebracht zu werden. Es handle sich um die gleichen Fluchtgründe, weil die Person, welche behauptet habe, mit dem Fremden eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben, ihn in Probleme verwickelt habe. Homosexualität sei in Nigeria verboten. Sein jüngerer Bruder sehe ihm (dem Fremden) sehr ähnlich. Sie wollten den Bruder festnehmen, weil sie gedacht hätten, dass er es sei; der Bruder habe entkommen können. Es sei jener Bruder, der zurzeit in Südafrika sei. John sei mittlerweile aufgrund seiner Homosexualität von Jugendlichen aus der Heimatgemeinde des Fremden umgebracht worden. Das habe ihm seine Mutter gesagt.

3.4.1. Am 13.09.2018 wurde der Fremde vom Bundesamt ein weiteres Mal einvernommen. Hierbei gab er an, dass seine in der vorangegangenen Einvernahme vom 27.08.2018 vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Darüber hinaus führte er ergänzend an, "schwer krank" zu sein und brachte den Befund eines Facharztes für Lungenerkrankungen in Vorlage, in welchem eine "gemischt, eingeschränkte Lungenfunktion" des Fremden bescheinigt wird, welche sich jedoch unter der derzeitigen Medikation bessern würde.

Befragt, was John auf die Frage, in welchem Zeitraum der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, gesagt habe, erklärte der Fremde, sie seien nahe befreundet gewesen. Deshalb habe John gesagt, dass der Fremde homosexuell sei. Er sei aber nie homosexuell gewesen; er habe eine Freundin gehabt.

Als dem Fremden mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab er an, in Österreich Freunde und eine Freundin zu haben. Er sei krank und bräuchte Schutz, überdies sei er arbeitswillig und brauche keine "soziale Hilfe". Als dem Fremden überdies die Absicht nähergebracht wurde, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, legte er dar, wegen seiner Gesundheit (gemeint: Krankheit) brauche er Schutz. In Afrika sei sein Leben in Gefahr.

3.4.2. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Fremden führte das Bundesamt beweiswürdigend aus, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht habe festgestellt werden können. Er sei zwar unstreitig bei einem Lungenfacharzt vorstellig geworden, dieser habe ihm aber lediglich Medikamente verschrieben und keine stationäre Aufnahme in eine Krankenanstalt angeordnet. Der Fremde sei daher - wie auch im ersten und zweiten Asylverfahren festgestellt worden sei - gesundheitlich in der Lage, in den Herkunftsstaat überstellt zu werden.

Zu den Gründen für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt weiters dar, dass sich das Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtkräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze. Ein neuer Sachverhalt könne daher nicht vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf das unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei. Der behauptete Sachverhalt könne in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren.

Dem erstmals vorgebrachten Fluchtgrund, dass ein früherer Schulkollege John O. nun erklärt habe, dass er (bzw. der Fremde) sein homosexueller Lebensgefährte gewesen sei, sei jede Glaubwürdigkeit abzusprechen., zumal er sich seit 27.07.2012 in Europa befinde. Zudem habe der Fremde bei seiner Einvernahme angegeben, dass John O. mit einem weiteren Homosexuellen erwischt worden sei und dieser daraufhin zugegeben habe, dass er homosexuell sei. Wenn John O. "auf frischer Tat" mit einem Partner erwischt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, dass John O auch noch den Namen des Fremden als Lebenspartner genannt haben solle.

Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen. Der Fremde verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Fremden bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert hätte, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu keiner Bedrohung seiner Menschenrechte führen werde. Zudem seien die Angaben des Fremden widersprüchlich. Denn einerseits solle John O. von der Polizei verhaftet worden sein und gegenüber einem Beamten geäußert haben, dass der Fremde sein Lebenspartner gewesen sei, andererseits sei John O. von Jugendlichen aus der Gemeinde, die nicht auf die Polizei gewartet hätten, getötet worden.

Der Fremde habe keine Angehörigen in Österreich. Daher könne auch kein Eingriff in sein Familienleben stattfinden. Der Fremde habe im gegenständlichen Verfahren zwar angegeben verlobt zu sein, dies habe er jedoch bereits im vorangegangenen Verfahren hinsichtlich seines ersten Folgeantrages auf internationalen Schutz vorgebracht, sodass hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden von keinem geänderten Sachverhalt im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren auszugehen sei.

Auch hätten sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen hinsichtlich der Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung des Fremden in Österreich ergeben, wenngleich er ein A2-Deutsch Zertifikat erworben und sich an verschiedenen Stellen beworben habe. Die seitens des Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben seien ebenfalls bereits Gegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorverfahrens gewesen.

Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Fremden in Verbindung mit seinem Vorbringen könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.

Auf die Fragen, ob er mit dieser Entscheidung einverstanden sei und er gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wolle, erklärte der Fremde, er sei mit ihr nicht einverstanden und er erhebe Beschwerde. Zur Begründung verweise er auf sein Vorbringen von heute.

Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass diese Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte. Dem Fremden stehe es frei, die Beschwerde jederzeit zu ergänzen. Die Verwaltungsakten würden auch aufgrund der von ihm erhobenen und protokollierten Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.1. Mit dem am 17.09.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt seine den Fremden betreffenden Akten und wies auf die gegen die ergangene Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erhobene Beschwerde hin.

Am selben Tag bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (per E-Mail) dem Bundesamt, dass die Verwaltungsakte in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind.

4.2. Mit Beschluss vom 19.09.2018, I401 2151996-4/3Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 08.10.2018, I401 2116328-2/3Z, ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung der zuvor zitierten Bestimmungen.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018, G 186/2018-25, u.a., wurde der Antrag abgewiesen bzw. in Bezug auf die Eventualanträge zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

Zu Spruchpunkt A):

1. Feststellungen:

Der volljährige Fremde ist nigerianischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Bundestaat Edo und ist Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig. Er leidet zwar an einer gemischten, eingeschränkten Lungenfunktion (überwiegend restriktiv), einer exogenen Belastung und Übergewicht und nimmt Medikamente ein, jedoch leidet er nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Er ist erwerbsfähig und gehört der Pfingstbewegung (engl. Pentecostal movement) an. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und ging und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er lebt von der Grundversorgung.

Er besuchte sechs Jahre die Grundschule (bzw. primary school) und sechs Jahre eine weiterführende Schule (bzw. secondary school) und begann ein Studium zum Comupterinformatiker an einer Universität in Nigeria, welches er nach vier Jahren aufgab.

Er ist Vater eines Sohnes, zu dem er aber seit der Geburt keinen Kontakt hatte.

In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Seine Mutter, vier Schwestern und ein Bruder leben in Nigeria, eine Schwester befindet sich in Italien sowie ein Bruder in Südafrika.

Der Fremde stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf Asyl in Griechenland. Seit (zumindest) 20.01.2014 hält er sich in Österreich auf. Der erste von ihm gestellte Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017 abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde die gegen den zweiten Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018 erhobene Beschwerde des Fremden abgewiesen, gegen welches er eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob.

Der Fremde ist strafrechtlich unbescholten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Wie aus den umfangreichen, vom Bundesasylamt in den beiden Vorverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria hervorgeht, liegt für den Fremden bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Fremden als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten. Ebenso wird er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den (zweiten) Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Nigeria entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben.

Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen und des schulischen und universitären Werdegangs des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt (Die Diagnose betreffend seinen Gesundheitszustand fußt auf einem Bericht des Facharztes für Lungenerkrankungen Dr. P vom 05.09.2018, AS 229). Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Fremden in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und hier über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. AS 143 [Personaldatenblatt], AS 155 [Einvernahme vom 27.08.2018]). Dass er in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, kann ebenfalls auf seine bei den Einvernahmen getätigten Aussagen gestützt werden, wie auch die Feststellung, dass er keine ausreichenden Existenzmittel hat und nicht erwerbstätig ist. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Erlassung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

Die Identität des Fremden steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellung zur Unbescholtenheit leitet sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich ab.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Fremden wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Nigeria entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen, welche der Entscheidung belangten Behörde zugrunde gelegt wurden, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria gegenüber der Zeit der vorangehenden Entscheidung des Bundesamtes vom 30.05.2018 bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:

"Entscheidungen

§ 22 ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

3.1.3. Voranzustellen ist, dass der Fremde einen weiteren Asyl- bzw. den zweiten Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.

Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.

Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn, es wurde ein darüber hinaus gehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich besteht gegen den Fremden auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bzw. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, sodass feststeht, dass ihm in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Das wird durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2017, mit dem die Beschwerde des Fremden gegen den Beschied des Bundesasylamtes vom 30.05.2018, mit dem dessen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde, verstärkt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Das Vorbringen des Fremden im gegenständlichen Verfahren war ihm bereits zum Zeitpunkt der Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt. Zudem entbehren die im gegenständlichen Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Fremden bzw. die behaupteten Gründe, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden, eines glaubhaften Kerns. Es ergeben sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein gegenüber den Vorfahren geänderter Sachverhalt im Sinne neuer zu beachtender Fluchtgründe. Auch die Situation in Nigeria hat sich seit den vorangegangenen Entscheidungen nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Fremden.

In den vorangegangenen Verfahren haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Fremde keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde an keiner schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Der Fremde führt, was ebenfalls bereits festgestellt wurde, in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.

Der neuerliche Antrag bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 24.07.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.

Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, Identität der
Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I401.2151996.4.01

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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