Entscheidungsdatum
16.11.2018Norm
ASVG §410Spruch
W 151 2002731-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde der XXXX mbH (früher XXXX mbH), XXXX , vertreten durch Mag. Dieter Schneider, Gartengasse 21/10, 1050 Wien, wegen der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013, GZ. XXXX , wegen § 4 Abs. I Z I iVm § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsbegründung:
1. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.06.2013 wurde festgestellt dass die mitbeteiligte Partei in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.10.2009 in einem die Voll (Kranken-, Unfall-, Pensions- ) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. I Z I iVm § 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs.1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis bei der Beschwerdeführerin (BF), XXXX mbH (früher XXXX mbH), XXXX unterliegt.
2. Mit fristgerechtem Antrag der BF vom 26.07.2013 wurde Beschwerde erhoben.
3. Die Beschwerdevorlage langte am 05.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W 151 zugeteilt.
4. Mit Schreiben der BF vom 16.11.2018, wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF hat mit Schreiben vom 16.11.2018, eingelangt 16.11.2018 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
"§ 28. Abs. 1 VwGVG lautet: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die BF mit Schreiben vom 16.11.2018, eingelangt 16.11.2018 ihre Beschwerde zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2002731.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019