TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 99/11/0247

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24;
FSG 1997 §25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des M J in W, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 1999, Zl. MA 65-11/29/99, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0243, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen und ausgesprochen wurde, ihm dürfe bis 12. März 2000 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung des Erkenntnisses ausgeführt, die Annahme, der Beschwerdeführer sei auf Grund der von ihm begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen verkehrsunzuverlässig, begegne keinen Bedenken. Die Aufhebung erfolgte lediglich im Hinblick darauf, dass die Zeit im Sinne des § 25 FSG, in der ihm keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, mit ihrem Endtermin 12. März 2000 zu lange sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in die Begründung des Erkenntnisses auch folgenden Absatz aufgenommen:

"Die belangte Behörde hätte freilich auf der anderen Seite, wenn sie über den Kreis der strafgerichtlich geahndeten strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers hinausgegangen wäre und die erforderlichen Ermittlungen in Ansehung der zahlreichen sonstigen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, wie sie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben, angestellt hätte, auch zu dem Ergebnis kommen können, die Entziehungsdauer sei jedenfalls in dem von der Erstbehörde verfügten Ausmaß gerechtfertigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wiederum die Entziehung der Lenkberechtigung und der Ausspruch nach § 25 FSG wie im Vorbescheid verfügt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides dem in dem oben wiedergegebenen Absatz der Begründung des Erkenntnisses vom 9. Februar 1999 enthaltenen Hinweis gefolgt. Sie hat zur Begründung ihres Ausspruches nach § 25 FSG auch herangezogen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1996 wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht worden ist, dass ihm im Jahre 1977 die Lenkerberechtigung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes für die Dauer von zwei Wochen und bereits im Jahre 1993 wegen rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr für die Dauer von zwölf Monaten entzogen war. Außerdem wies die belangte Behörde auf zahlreiche - freilich nicht näher beschriebene - Übertretungen der StVO 1960 hin.

Angesichts der Begründung des angefochtenen Bescheides vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der zitierten Wendung in der Begründung des Vorerkenntnisses keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen.

Das zum größten Teil im Hinblick auf die Begründung des Vorerkenntnisses ins Leere gehende Beschwerdevorbringen ist unbegründet. Dies gilt insbesondere für den Versuch, eine Entziehungsdauer von zwölf Monaten sozusagen als Standard anzusehen, dessen Überschreitung nur in besonders schweren Fällen zulässig wäre.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110247.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten