TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W228 2014128-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W228 2014128-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 31.03.2014, BZ:

XXXX, wegen Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des VwGVG als unbegründet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid 31.03.2014, BZ: XXXX, festgestellt, dass Mag.XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX Gesellschaft m. b.H. (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) verpflichtet ist, der WGKK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. für die Monate Dezember 2011 - September 2013 im Betrage von € 11.773,05 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 11.03.2014 7,88 % p.a. aus € 9.683,34 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen erfolglos blieben. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer habe auf Aufforderung der WGKK keine Stellungnahme zum Verfahren abgegeben.

Diesem Bescheid angefügt war der Rückstandsausweis vom 31.03.2014.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 24.04.2014 ein Schreiben ein. Aufgrund von Unklarheiten, gegen welchen der Bescheide sich dieses Schreiben richte, forderte die WGKK den Beschwerdeführer am 02.05.2014 zur Konkretisierung auf. Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer klar, dass er den "Bescheid zurückweise" und die Argumente aus dem Schreiben vom 25.03.2014 "analog gelten". Daher wurde das Schreiben vom 24.04.2014 iVm dem Schreiben vom 25.03.2014 von der WGKK als Beschwerde gewertet.

Begründend wurde im Schreiben vom 25.03.2014 ausgeführt, dass der Konkursantrag mangels Masse abgelehnt wurde und die GmbH im Firmenbuch gelöscht wurde. Da die Stammeinlage einbezahlt wurde, gäbe es keine darüberhinausgehenden Haftungen. Die nun erhobenen Forderungen der WGKK seien nicht nachvollziehbar. Die Firmenpleite sei unverschuldet, da eine Forderung eines Lieferanten ausfiel und daher wurde im Vorfeld (= seit Sommer 2012) sowie nach Konkursantrag 06/2013 an Gläubiger Zahlungen geleistet. Es gab keine Gläubigerbevorzugung, was sich u.a. aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ergebe.

Am 23.05.2014 forderte die WGKK den Beschwerdeführer auf, eine Aufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu übermitteln und übermittelte einen GPLA Prüfbericht, dessen Ergebnisse ebenfalls in den Rückstandsausweis eingeflossen sind.

Am 28.08.2014 replizierte der Beschwerdeführer, dass er den Prüfer nicht erreichen könne und die Fehlbeträge nicht nachvollziehbar seien. Die Prüfung sei nach Insolvenz der GmbH erfolgt. Er habe im Zuge der Insolvenz der verfahrensgegenständlichen GmbH, samt Anschlussinsolvenz einer anderen GmbH, sein Privatvermögen verloren und sei mittellos und auf Arbeitssuche. Sollte der ergangene Bescheid rechtskräftig werden, so wäre eine Privatinsolvenz die Folge.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 10.10.2017 erfolgte eine Anfrage der WGKK zum Verfahrensstand.

Die damals zuständige Richterin der Gerichtsabteilung W167 ersuchte mit Schreiben vom 11.04.2018 um ergänzende Übermittlung von Dokumenten und Erläuterung einzelner Details. Dies erfolgte seitens der WGKK mit Schreiben vom 20.04.2018.

Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.09.2018 den Beschwerdeführer erneut zur Vorlage von Nachweisen der Gläubigergleichbehandlung aufgefordert.

Eine Reaktion auf dieses Schreiben blieb aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom bis 25.02.2014 (Löschung nach § 40 FBG) selbstständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin. Diese wurde gem. § 40 FBG gelöscht.

Die rückständigen Beiträge € 11.773,05 sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.

Es erfolgten Zahlungen an andere Gläubiger als die WGKK.

Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Der Zeitpunkt der Löschung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ist im Firmenbuch dokumentiert.

Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 31.03.2014.

Die Feststellungen zu den Zahlungen ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diese im Schreiben vom 25.03.2014 für die erste Jahreshälfte 2012 zugestanden hat.

Die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin ist gegeben, zumal der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 2. Oktober 2012 zugrunde; in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde schränkte sie nach teilweiser Zahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds den Haftungsbetrag ein und legte einen modifizierten Rückstandsausweis vom 6. Juni 2013 vor. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert; die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN). Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Auf Grund der Heranziehung des Rückstandsausweises, einer öffentlichen Urkunde mit erhöhtem Beweiswert, sind freilich keine (krassen bzw. besonders gravierenden) Ermittlungslücken im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung (Punkt 5.) zu erkennen. ..." Und weiters: "... Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde - bzw. hier das Verwaltungsgericht - von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1994, 93/08/0232; uva.). ..."

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lapidar anführt, dass die Forderungen der WGKK bzw. die Fehlbeträge nach Durchführung der GPLA nicht nachvollziehbar seien, so ist dem zu entgegnen, dass dies kein konkretes und sachbezogenes Vorbringen ist, insbesondere da die WGKK die GPLA Dokumente übermittelt hat, diese Beträge aufgrund der GPLA und dem Rückstandsausweis plausibel sind und diesbezüglich auch keine ausreichenden Beweismittel vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden.

Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine ausreichenden Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat und ist darin eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.

Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.

Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Verfahren abgewiesen wurde.

Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die WGKK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.

Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig vom bis 25.02.2014 (Löschung nach § 40 FBG) Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der WGKK haftet.

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 67 Rz 77a).

Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung keine ausreichenden Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung aufgestellt. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Wie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Sinne der Judikatur zu § 67 Abs. 10 ASVG darstellen soll, hat der Beschwerdeführer nicht erläutert, er hat diese nur erwähnt und eine solche Bescheinigung auch nicht vorgelegt. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

Generell hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Verfahrensförderung gem. § 39 Abs. 2a AVG nicht entsprochen und hat nicht auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018 reagiert. Somit war jedoch mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers von Zahlungen an andere Gläubiger als die WGKK und somit von einer Gläubigerungleichbehandlung auszugehen.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung, Nachweismangel,
Uneinbringlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2014128.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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