TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W219 2165841-2

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W219 2165841-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 i.V.m. § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Asylwerber ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.05.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 03.07.2017, Zl. XXXX ab (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt (Spruchpunkt IV.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.05.2018, Zl. W209 2165841-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 15.05.2018 in Rechtskraft.

1.5. Mit Schreiben vom 23.08.2018 der Regionaldirektion Salzburg, Zl.XXXX wurde der Antragsteller über seinen bevorstehenden Abschiebetermin informiert und diesem am 06.09.2018 von der afghanischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat (Laissez-Passer No. XXXX) ausgestellt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 10.09.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.

2.2. In der am 11.09.2018 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller an, dass er bereits bei der ersten Einvernahme angegeben hätte, dass er in Afghanistan keine Familie mehr hätte, alle seine Angehörigen wären verschwunden. Auch bestünde kein Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan und wäre das Leben des Antragstellers in Afghanistan in Gefahr, weil er dort ganz alleine wäre. Er habe über Facebook seine Schwester in London gefunden und diese sei, nachdem er den negativen Bescheid erhalten hätte, nach Afghanistan geflogen, um die Familie dort zu finden, dies jedoch erfolglos. Auch von seinem Onkel väterlicherseits drohe ihm in Afghanistan Gefahr.

2.3. In der am 20.09.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Antragsteller - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu- zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien. Er habe auch seine Schwester in London gefunden und mit ihr Kontakt aufgenommen. Diese hätte seine Familie in Afghanistan finden wollen, aber es gebe das Haus nicht mehr und seine Familie lebe nicht mehr dort.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.09.2018 wurde dem Antragsteller im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Einvernahme mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.4. In der am 27.09.2018 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Antragsteller - in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu sowie eines Rechtsberaters - im Wesentlichen vor, dass er die im Zuge der Erstbefragung am 11.09.2018 sowie die im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2018 gemachten Angaben - nach erfolgter Rechtsberatung - aufrecht hält.

2.5. In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 27.09.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren würden, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden und der Antragsteller über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Die im Erstverfahren behaupteten Fluchtgründe würden unverändert aufrecht erhalten. Da der Antragsteller nicht glaubhaft machen habe können, dass für ihn in Afghanistan eine reale Gefahr mit Gefährdungsmomenten gegeben wäre, sei der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert, und liege entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Sein neuer Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2.6. Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde aufgrund des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 am 28.09.2018 übermittelt. Die belangte Behörde wurde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG über das Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans.

Der von der belangten Behörde erlassene negative Bescheid über den (Erst)Antrag des Antragstellers vom 23.05.2015 auf Gewährung internationalen Schutzes ist - nach Abweisung der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde - am 15.05.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.

Der Antragsteller stellte am 10.09.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Der Antragsteller ist gesund.

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages ergeben hätte.

Eine zwischenzeitliche entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist - auch unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, HCR/EG/AFG/18/02 - nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes getroffen.

Die Rechtskraft des Bescheides ergibt sich ebenfalls aus den von der belangten Behörde vorgelegten und im Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Antragstellers im zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen auf der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitspolizei am 11.09.2018 sowie der Einvernahmen durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018 und 27.09.2018.

Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz brachte der Antragsteller in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, dass er Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen habe, welche, nachdem er den negativen Asylbescheid erhalten hätte, nach London geflogen sei, um die Familie zu suchen. Sie konnte sie dort jedoch nicht finden. Bereits in der Einvernahme im Zuge des Erstverfahrens auf internationalen Schutz habe er angegeben, dass er in Afghanistan keine Familie mehr hätte. Er wäre dort ganz alleine und dadurch sei sein Leben in Gefahr. Außerdem habe er in Afghanistan auch Feinde, nämlich seinen Onkel väterlicherseits.

Auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Antragsteller an, dass es ihm nicht gelungen sei - mit Unterstützung seiner in London lebenden Schwester - seine Familie in Afghanistan ausfindig zu machen. Er habe auch einen Jungen, den er im Deportzentrum getroffen hätte, gebeten, das Geschäft seines Onkels aufzusuchen. Der Junge habe ihm jedoch geschrieben, dass der Onkel des Antragstellers sein Geschäft verkauft hätte und er diesen Onkel nicht finden könne. Der Junge habe ihm - so der Asylwerber weiter - die Telefonnummer seines Bruders gegeben, den der Antragsteller für Informationen über seine Familie anrufen hätte können.

Der Antragsteller machte somit auch im zweiten Verfahren auf Gewährung internationalen Schutzes die bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe geltend. Bereits in diesem Verfahren wurde dem Vorbringen des Antragstellers jedoch - u.a. aufgrund der nicht als unerheblich anzusehenden Widersprüche hinsichtlich nicht als unwesentlich zu betrachtender Details, sowie dessen nicht nachvollziehbaren Angaben zum nicht mehr bestehenden Kontakt mit seinen Familienangehörigen - die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Auch die nunmehr getätigten weiteren Ausführungen des Asylwerbers, dass dieser versucht habe, seine Familie und insbesondere auch seinen Onkel in Afghanistan ausfindig zu machen, erscheinen dem erkennenden Gericht nicht als glaubwürdig. So gab der Antragsteller zuerst an, einen Jungen vor dessen Abschiebung gebeten zu haben, nach dem Geschäft seines Onkels zu sehen, und dass dieser ihm dann geschrieben hätte. In weiterer Folge führte er jedoch abweichend davon aus, dass ihm dieser besagte Junge die Telefonnummer seines Bruders gegeben hätte, damit der Antragsteller diesen anrufen und Informationen über seine Familie bekommen könne.

Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellen Lageinformationen zur Allgemeinsituation zugrunde legte. Diese wurden weder vom Antragsteller noch vom Rechtsberater bestritten. Der Antragsteller führte bezugnehmend auf die Länderinformationen lediglich an, dass es in Afghanistan terroristische Gruppierungen wie die Taliban und IS gebe, und durch diese jeden Tag 100 Menschen sterben. Wäre Afghanistan ein sicheres Land, hätte er dieses niemals verlassen.

Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (s. dazu auch in der rechtlichen Beurteilung).

Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 12a AsylG 2005 und 22 BFA-VG lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.

Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und insbesondere auch rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, und § 12a Abs .2 Z 1 AsylG 2005 damit erfüllt ist.

Der Antragsteller hat im gegenständlichen Verfahren erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien.

§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten

§ 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, m.w.N.).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (z.B. Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).

Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 10.09.2018 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 23.05.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 10.09.2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.

Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen ist, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.

Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleichgeblieben.

Bereits im ersten Verfahren hat die belangte Behörde (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberater wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Vor dem Hintergrund von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend Afghanistan ausgesprochen:

Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 8 AsylG ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art.2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung der erwähnten Bestimmung notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Diese Darlegung obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person. Diese hat durch geeignete Beweise gewichtige Gründe für eine Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, m.w.N. und Hinweisen insbesondere auch auf Rechtsprechung des EuGHs sowie des EGMR). Auch in jüngeren Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof an den Leitlinien dieser Rechtsprechung festgehalten (dazu VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 20.09.2017, Ra 2017/19/0205, Ra 2017/19/0190 und Ra 2016/19/0209; 18.10.2017, Ra 2017/19/0420; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Angenommen wurde im Vorverfahren eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul gemäß § 11 AsylG. Nach den getroffenen Feststellungen zur Lage an diesem Ort ist sich das Bundesverwaltungsgericht zwar bewusst, dass die Lage dort im Hinblick auf sicherheitsrelevante Vorfälle zwar als prekär angesehen werden kann, weil regierungsfeindliche Gruppierungen wiederkehrende Anschläge auf bestimmte Ziele mit "high profile"-Charakter verüben. Die Stadt steht jedoch vollkommen unter Kontrolle der Regierung. Vor allem geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass in der Stadt Kabul bereits eine Situation willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vorliegt, wonach es geradezu wahrscheinlich wäre, dass auch der Antragsteller nach Rückkehr durch bloße Anwesenheit an diesem Ort ein Gewaltopfer werden würde (s. zum entsprechenden, gegenständlich nicht erfüllten, Maßstab insbesondere das Urteil des EuGHs vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité, Rz. 30). Auch allfällige besondere Gefährdungsmomente (special distinguished features) betreffend den Antragsteller sind im Verfahren trotz dem Gesetz entsprechender Ermittlungstätigkeit nicht hervorgekommen bzw. waren solche aufgrund des Vorbringens des Antragstellers auch nicht festzustellen. Die Stadt Kabul ist schließlich über den internationalen Flughafen auch sicher und legal für den Antragsteller von Österreich aus erreichbar.

Der Antragsteller ist gesund, im erwerbsfähigen Alter und hat in Afghanistan überdies neun Jahre lang die Grundschule besucht. Er beherrscht die Landessprache Paschtu und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Zudem hat er den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. In der Stadt Kabul gibt es Zugang zu Wohnraum, Erwerbstätigkeiten und medizinischer Versorgung. Die allgemeine Versorgung mit Lebensmitteln ist gegeben. Die innerstaatliche Fluchtalternative ist dem Antragsteller in Anbetracht seiner persönlichen wie auch allgemeinen Umstände am angenommenen Rückkehrort daher auch - weiterhin - zumutbar.

Auch unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Stadt Kabul - laut den Schlussfolgerungen der Richtlinien - "im Allgemeinen" nicht mehr als innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden kann. Unter Beachtung der den Richtlinien zugrundeliegenden Faktenlage, ist dieser jedoch keine - hinsichtlich der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen abweichende - Änderung des wesentlichen Sachverhaltes zu entnehmen. Dies ist insbesondere auch aus den in den Fußnoten genannten Quellen ersichtlich, welche zum Teil aus dem Jahr 2016 bis hin zu Jänner 2018 stammen (vgl. UNHCR-Richtlinien [abrufbar unter:

http://www.refworld.org/country,,,,AFG„5b8900109,0.html (abgerufen am 16.11.2018), S. 10, FN 20 bis 28). Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass UNHCR seine Einschätzung betreffend die Relevanz sowie Zumutbarkeit der Stadt Kabul als möglichen Ort einer innerstaatlichen Fluchtalternative maßgeblich - auch - im Hinblick auf das Muster sicherheitsrelevanter Vorfälle in der Stadt Kabul trifft. Gerade dahingehend hat sich jedoch gegenüber der der Entscheidung vom 14.05.2018 zugrunde gelegten Faktenlage keine relevante Änderung ergeben.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 20.09.2018 und 27.09.2018 einvernommen. Zu den maßgeblichen Länderfeststellungen gaben weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme ab.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Antragsteller kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt dem Erkenntnis VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua., mit dem Anträge des VwGH und des BVwG (darunter ein aus Anlass des vorliegenden Verfahrens gestellter Antrag) auf Aufhebung der hier anzuwendenden Rechtsnormen als verfassungswidrig ab- bzw zurückgewiesen wurden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2165841.2.01

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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