TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W178 2175579-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2175579-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Wirtschaftskammer Wien, Abteilung Sozialpolitik, Stubenring 8-10, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 11.09.2017, GZ WLA1/ XXXX -1 01, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.06.2016 erließ die Pensionsversicherungsanstalt (PVA, belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der Anspruch des Herrn XXXX auf Korridorpension ab 01.03.2016 anerkannt werde.

2. Am 11.09.2017 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, in welchem das Verfahrens über den Anspruch auf die Korridorpension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 20.06.2016 aufgehoben wurde (Spruchpunkt 1.) und unter Spruchpunkt 2. der Antrag auf Korridorpension abgelehnt wurde. Weiters erging eine Rückforderung des Überbezuges.

3. Am 03.10.2017 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den unter 2. angeführten Bescheid.

4. Die belangte Behörde übermittelte am 31.10.2017 die Beschwerde an das BVwG und gab eine Stellungnahme ab.

5. Diese Stellungnahme wurde an den Beschwerdeführer übermittelt und dieser gab seinerseits am 15.02.2018 eine Stellungnahme ab.

6. Am 24.10.2018 teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung schriftlich mit, dass er die Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.10.2018 auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2175579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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