TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W167 2007921-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

ASVG §410
AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2007921-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG für den Zeitraum vom November 2005 bis Dezember 2007 schrieb die WGKK der der GmbH als Dienstgeberin ein Beitragsnachtrag zuzüglich Zinsen vor.

2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte die anwaltlich vertretene GmbH die bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge.

3. Am XXXX , erlies die WGKK einen entsprechenden Bescheid.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH Einspruch.

5. Mit Bescheid vom XXXX , behob der Landeshauptmann von Wien den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit an die WGKK zurück.

6. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die WGKK fest, dass die GmbH als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer und für die dort bezeichneten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der ausgewiesenen Gesamthöhe an die WGKK zu entrichten.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene GmbH fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Beschluss vom 29.03.2016, W217 2007921-1/3E, behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurück.

9. Gegen diesen Beschluss erhob die WGKK Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

10. Mit Erkenntnis vom 01.08.2016, Ra 2016/08/0079 behob der VwGH den Beschluss des BVwG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhalts.

11. Am XXXX fand am BVwG eine mündliche Verhandlung statt.

12. Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX zog die Masseverwalterin den Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung der Beiträge zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Übermittlung der Zurückziehung des Antrags durch die WGKK. Weitere Feststellungen waren daher nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange möglich, als dieser noch unerledigt ist. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung, auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

Die Zurückziehung des ursprünglichen Antrages während des Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheides und damit nachträglich seine Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat daher den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben (vergleiche VwGH 12.09.2016, Ra 2014/04/0037).

Die Masseverwalterin hat während des noch offenen Beschwerdeverfahrens den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erlassung eines Bescheids durch die WGKK ausdrücklich zurückgezogen, wodurch die Erlassung des Bescheides nachträglich unzulässig geworden ist.

Der bekämpfte Bescheid war somit in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das BVWG seine Entscheidung auf die unter 3.1. zitierte Judikatur des VwGH gestützt hat.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2007921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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