TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W152 2121263-2

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W152 2121263-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl. 1031018708-14952559, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.

Mongolei, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF und § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 09.09.2014 im Bundesgebiet den (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe seit September 2013 in einem XXXX -Unternehmen namens " XXXX " in Ulaanbaatar gearbeitet. Im Mai 2014 sei sie Zeugin eines Mordes an einem Mitarbeiter geworden. Bei dem Mörder habe es sich um den Sohn einer einflussreichen Persönlichkeit der Polizei in Ulaanbaatar gehandelt. Von diesem bzw. seiner Familie sei sie unter Druck gesetzt worden, um nicht gegen ihn auszusagen. Zudem seien auch ihre beiden Kinder mit dem Tod bedroht worden.

Nach Zulassung des Verfahrens erfolgte am 16.06.2015 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, in der die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst vorbrachte, sie habe in der Arbeit viel Geld nach China überweisen müssen. Dieses Geld habe sie an einen Mitarbeiter übergeben, welcher das erledigen sollte. Am nächsten Morgen sei die Polizei vorbeigekommen, weil der Mitarbeiter ermordet worden sei. Sie sei von der Polizei befragt worden und habe eine Liste erstellt, welche Kunden an einem bestimmten Tag in der Firma vorbeigekommen seien. Auf dieser Liste sei ein Mann gewesen, dessen Vater bei der Polizei gearbeitet habe. Sie sei von diesem Mann unter Druck gesetzt worden, ihre Angaben zurückzuziehen. Er habe ihr angeboten, ihre Angaben zurückzuziehen oder ins Ausland zu verschwinden. Er habe sie ständig telefonisch terrorisiert. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht, sie habe ein schönes Leben geführt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016,

Zl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß

§§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund nicht plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft seien und der Beschwerdeführerin daher die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin nur über verwandtschaftliche Bindungen zu ihrem Sohn. Ihre übrigen Verwandten lebten nach wie vor in der Mongolei und pflege sie zu ihren Schwestern und ihrer Tochter regelmäßigen Kontakt. Eine besondere Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden.

Der Bescheid wurde am 25.01.2016 nachweislich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.02.2016 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Am 29.08.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W119 2121263-1 und W119 2121323-1 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Sohn zu ihren jeweiligen Beschwerdeverfahren einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerdeverhandlung ihr Fluchtvorbringen aufrecht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, GZ: W119 2121263-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2016 gemäß

§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: "Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wird nicht erteilt." Weiters wurde der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Revision nicht zugelassen.

Festgestellt wurde:

"Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie ist in der Stadt XXXX geboren. Dort absolvierte sie eine zehnjährige Schulausbildung, ehe sie von 1997 bis 2000 mit ihrem Ehemann nach Russland übersiedelte, wo sie 1998 ihren Sohn geboren hat. Dort besuchte sie die Hochschule für Bankmanagement und Buchhaltung. Danach kehrte sie in die Mongolei zurück und studierte in Ulaanbaatar Finanzmanagement. Von 2004 bis 2006 arbeitete sie in einem Tourismusunternehmen. Nach der Geburt ihrer Tochter blieb sie bis zum Jahr 2009 zuhause und arbeitete danach bis 2012 in einem Schulungszentrum. Von September 2013 bis Mai 2014 war sie in der Firma " XXXX " als Kassiererin tätig. Es handelte sich dabei um ein XXXX unternehmen. Ihre Tätigkeit bestand darin, im Auftrag des Direktors der XXXX Mitarbeitern Geld zu übergeben, damit diese die erforderlichen Zahlungen vornehmen konnten. Sie selbst führte auch solche Tätigkeiten durch. Dort war ein Mitarbeiter beschäftigt, der die chinesische Sprache beherrschte und am 21. 5. 2014 einen Geldbetrag zum Bankinstitut bringen sollte. Die Beschwerdeführerin erfuhr am nächsten Tag, dass dieser Mitarbeiter auf dem Weg zum Bankinstitut getötet worden war. In diesem Unternehmen war bekannt, dass dieser Mitarbeiter mit einem Kunden namens XXXX in Verbindung gestanden war. Am nächsten Tag erschienen die Polizeibehörden in der XXXX , um die Mitarbeiter einer Befragung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin musste eine Liste erstellen, welche Personen sich am Tag der Tötung dieses Mitarbeiters befunden hatten. Sie ging noch ungefähr zwanzig Tage dieser Beschäftigung nach, ehe sie die Mongolei verließ und am 9. 9. 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei in einer neuen Partnerschaft, wenngleich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht geschieden ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Polizeibehörden am Morgen des der Tötung des Mitarbeiters folgenden Tages bei der Beschwerdeführerin erschienen sind.

Überdies kann nicht festgestellt werden, dass XXXX der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des XXXX drohen würden.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren physischen oder psychischen Erkrankung.

Die Beschwerdeführerin hält zu ihrer in der Mongolei lebenden Tochter und ihrer Schwester Kontakt.

Das Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt, weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich sind nicht vorhanden. Sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter und kann auf eine ausreichende berufliche Erfahrung in der Mongolei zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin ist geringfügig beschäftigt. In ihrer Freizeit besucht sie die russische Kirche, in der sie eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin gewonnen hat. Sie ist im Besitz des A2- Sprachzertifikates für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Mietwohnung und legte im Verfahren zahlreiche Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vor, die sich über ihren Verbleib in Österreich ausgesprochen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist strafrechtlich unbescholten."

Weiters wurden Feststellungen zur Situation in der Mongolei getroffen.

Beweiswürdigend wurde zum Fluchtgrund im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei bei Betrachtung des in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die vorgebrachte Bedrohung nicht den Tatsachen entspreche.

Das Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 elektronisch zugestellt.

1.2. Eine für den 07.09.2018 geplante Abschiebung fand nicht statt, weil die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen wurde.

1.3. Am 22.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin in Wels festgenommen und durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Oberösterreich, befragt (Basisbefragung).

1.4. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2018, Zl. 1031018708-181008896, wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Aktenvermerk vom 25.10.2018 gemäß § 76 Abs. 6 FPG wurde festgehalten, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft derzeit aufrecht bleibe, weil die Voraussetzungen des § 76 Abs. 6 FPG gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.10.2018 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der auch eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin beigelegt war.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, GZ: W171 2208431-1/5E, wurde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Weiters wurden der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt, ihr Antrag auf Kostenersatz abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Festgestellt wurde:

"Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Die BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.09.2014 und am 25.10.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremde im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist mongolische Staatsangehörige und besitzt keinen Aufenthaltstitel für einen Unionsstaat.

1.3. Sie leidet an keinen die Hafttauglichkeit ausschließenden gesundheitlichen Einschränkungen und ist im sechsten Monat schwanger.

1.4. Die BF ist in Österreich unbescholten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Das Asylverfahren anlässlich des Antrages vom 09.09.2014 ist abgeschlossen. Eine rechtskräftige (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung liegt vor. Das Folgeantragsverfahren (Antrag vom 25.10.2018) ist nicht abgeschlossen. Die Fortsetzung der Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FPG wurde ausgesprochen.

2.2. Das BFA ist im Besitz eines Reisedokuments für die BF.

2.3. Ein Termin für die Abschiebung ist für den 23.11.2018 festgelegt.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Die BF hat in Österreich eine Meldeadresse. An dieser Adresse wohnt sie jedoch schon seit Juli 2018 nicht mehr. Sie hat sich nicht an der Adresse ihres gewöhnlichen Aufenthaltes angemeldet und dies auch nicht der Behörde gemeldet. Sie war daher für die Behörde nicht greifbar.

3.2. Sie wohnte unangemeldet bei einer Freundin, deren Adresse und Telefonnummer die BF nicht kennt bzw. der Behörde nicht nennen wollte.

3.3. Die BF ist nicht kooperationswillig. Sie wurde an der Adresse einer Grundversorgungsstelle der Caritas festgenommen.

3.4. Gegen sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

3.5. Sie ist nicht gewillt, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.

3.6. Gegen die BF lag zum Zeitpunkt ihrer Folgeantragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und befand sich dabei bereits in Schubhaft.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. In Österreich leben mit Ausnahme des Sohnes, der selbst untergetaucht ist, keine Verwandten der BF.

4.3. Mit Ausnahme von aktenkundigen Sprachkenntnissen gibt es keine Hinweise auf eine nennenswerte Integration der BF in Österreich.

4.4. Sie verfügt aktuell über kein Barvermögen und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

4.5. Die BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich."

1.5. Am 25.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Zu diesem Antrag wurde sie am 26.10.2018 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeidirektion Wien, erstbefragt. Als Grund für ihre neuerliche Antragstellung gab sie hiebei an, dass sich "im Vergleich" zum ersten Asylantrag ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sie Angst habe, in die Heimat zurückzukehren, weil ihr "Ex-Mann" sie mit dem Umbringen bedroht habe. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in ihrer Heimat Probleme mit ihren Arbeitskollegen. Diese Leute hätten sehr gute Kontakte zu den Polizeibehörden. Die Arbeitskollegen hätten zu ihr gesagt, dass sie sie und ihre Kinder nie in Ruhe lassen würden. Diese Leute könnten sie leicht töten. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, ihr "Ex-Mann" sei sehr aggressiv und habe sie oft geschlagen. Durch die Schläge habe sich die Position ihrer rechten Niere verändert und sei sie deshalb in der Mongolei operiert worden. Sie sei sehr oft von ihrem "Ex-Mann" geschlagen worden, habe auch mehrmals die Polizei gerufen. Jedoch sei die Schwester ihres "Ex-Mannes" Polizistin und habe diese immer wieder dafür gesorgt, dass er nach wenigen Stunden im Gefängnis entlassen werde. Die Beschwerdeführerin sei der festen Überzeugung, dass die mongolische Polizei ihr nicht helfen werde.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 gemäß

§ 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass beabsichtigt sei, ihren faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift der Übernahmebestätigung.

Am 05.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes einvernommen. Dabei gab sie an, sie befinde sich in der 27. Schwangerschaftswoche. Der errechnete Geburtstermin sei der 07.02.2019. Die Schwangerschaft sei bisher komplikationslos verlaufen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen und habe sie auch neue Fluchtgründe. Zu den neuen Fluchtgründen führte sie aus, ihr geschiedener Mann habe mit den Leuten, vor denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen. Sie habe ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie ihrer Schwester eine Vollmacht geschickt habe, damit diese sie in der Mongolei im Scheidungsverfahren vertreten dürfe. Ihr Mann habe ihr dann am Telefon gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie in die Mongolei zurückkehre. Auf Nachfrage gab sie an, die Ehe sei im August 2018 geschieden worden. In Österreich habe sie keine Angehörigen. Die Beschwerdeführerin machte weiters Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, den sie seit drei Jahren kenne, als ihren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes namhaft. Dieser verfüge über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Sie habe die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden und dafür ein Zeugnis erhalten. Ebenso habe sie in Österreich geringfügig als Reinigungskraft gearbeitet. Sie wolle in Österreich bleiben, ihr Kind auf die Welt bringen und ihren Freund heiraten. Sie sei unbescholten. Die Beschwerdeführerin lehnte die Einsichtnahme und Übersetzung der Länderfeststellungen ab.

Mit gegenständlichem mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Sie sei mongolische Staatsangehörige, geschieden, gesund und arbeitsfähig. Sie sei in Österreich unbescholten und befinde sich derzeit in der 27.

Schwangerschaftswoche. Es habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei der Überstellung/Abschiebung in die Mongolei eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren sei als Ergänzung zu den Angaben im Erstverfahren zu werten und nicht glaubwürdig. Der zweite Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In Österreich halte sich laut unbescheinigten Angaben der Beschwerdeführerin deren Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes auf. Außerdem halte sich der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin illegal im Bundesgebiet auf. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK könne nicht erkannt werden. Zur Lage in der Mongolei mit Berücksichtigung der Situation von Rückkehrern wurden Feststellungen getroffen. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen.

Die Verwaltungsakten langten am 09.11.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 erstattete der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin dieser insbesondere auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihr "höheres" Alter sowie auf die mangelhafte medizinische Versorgung in der Mongolei hinwies, wobei auch eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin beigeschlossen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführerin; durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen; durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und Strafregister; und schließlich durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei. Ihre Identität steht fest.

2.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016,

Zl. 1031018708/14952559, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 09.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß

§§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Festgestellt wurde, dass gemäß

§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 02.02.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, GZ: W119 2121263-1/16E, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 11.12.2017 rechtswirksam elektronisch (§ 9 iVm § 35 ZustellG) zugestellt.

Am 25.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Verwaltungsakten langten am 09.11.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein.

2.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die maßgebliche Rechts- und Sachlage im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren entscheidungserheblich verändert hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner akuten schwerwiegenden, lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Erkrankung.

Die Beschwerdeführerin ist schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der 12.02.2019. Die Schwangerschaft verlief bisher komplikationslos. Der von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes - XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei - ist in Österreich subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.08.2020. Sie lebten jedoch - sie kennen sich seit drei Jahren - nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden wurde, hält sich illegal in Österreich auf. Weiters steht die Beschwerdeführerin mit ihrer in der Mongolei lebenden Schwester in Kontakt.

Der Folgeantrag der Beschwerdeführerin vom 25.10.2018 wird somit voraussichtlich zurückzuweisen sein.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund der im hg. Vorakt, GZ: W119 2121263-1, einliegenden Kopien der vorgelegten nationalen Identitätsdokumente.

3.2. Die Feststellungen zum Verfahrenslauf und zum gegenständlichen Sachverhalt ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

3.3. Zu den Feststellungen, dass sich die maßgebliche Rechts- und Sachlage seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungserheblich verändert hat und dass in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführerin in der Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, kommt das Gericht aufgrund folgender Überlegungen:

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst vorgebracht, sie sei aufgrund des Todes eines Arbeitskollegen von einem Kunden bedroht worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Vorverfahren zu diesem Fluchtvorbringen (auszugsweise) fest:

"Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von XXXX bedroht worden ist, seinen Namen auf der von ihr für die Polizeibehörden angefertigten Liste zu beseitigen.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Polizeibehörden am Morgen des der Tötung des Mitarbeiters folgenden Tages bei der Beschwerdeführerin erschienen sind.

Überdies kann nicht festgestellt werden, dass XXXX der Beschwerdeführerin einen gefälschten Reisepass für ihre Ausreise überbrachte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei Verfolgungshandlungen des XXXX drohen würden."

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Vorliegen einer Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere habe sie sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt und sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzuklären.

Zu ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vom 26.10.2018 im Wesentlichen vor, dass sich "im Vergleich" zum ersten Asylantrag ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Sie stelle neuerlich einen Asylantrag, weil sie Angst habe, in die Heimat zurückzukehren, weil ihr "Ex-Mann" sie mit dem Umbringen bedroht habe. Sie führte aus, sie habe in ihrer Heimat Probleme mit Arbeitskollegen. Außerdem sei ihr "Ex-Mann" sehr aggressiv und habe sie oft geschlagen. Die Schwester des "Ex-Mannes" sei Polizistin, sodass sie von der Polizei keine Hilfe zu erwarten habe. Dieses Vorbringen ergänzte sie im Rahmen ihrer Einvernahme vom 05.11.2018 dahingehend, dass ihr "Ex-Mann" sie in telefonisch bedroht habe. Er habe außerdem mit den Leuten, vor denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz baut maßgeblich auf dem bereits für unglaubwürdig befundenen Vorbringen im Vorverfahren auf. Die Angaben der Beschwerdeführerin beziehen sich zum Großteil darauf, dass ihr angebliches - jedoch als unglaubwürdig erachtetes Problem - in der Mongolei bis zu heutigen Tag fortwirkt.

Dem (ergänzenden) Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde nunmehr auch durch ihren "Ex-Mann" bedroht, ist ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Die Beschwerdeführerin steigerte dieses Vorbringen im Verlauf des Verfahrens. Zunächst gab sie an, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. In der Einvernahme vom 05.11.2018 berichtete sie dann von einem Telefongespräch mit ihrem Ehemann, und steigerte ihr Vorbringen dahingehend, dass dieser nunmehr mit ihren Feinden, die sie (wie im ersten Verfahren als Fluchtgrund vorgebracht) aufgrund der Ermordung des Arbeitskollegen verfolgen würden, Kontakt aufgenommen habe.

Es ist darüber hinaus der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese zutreffend ausführt, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren über ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz keinen nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstandenen Sachverhalt mit glaubhaftem Kern vorgebracht.

Auffällig ist auch der Zeitpunkt der Antragstellung. Die Beschwerdeführerin gab in der Einvernahme vom 05.11.2018 an, ihre Ehe sei in der Mongolei im August 2018 geschieden worden. Sie habe im Zuge der Abwicklung des Scheidungsverfahrens telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe nun mit den Leuten, von denen sie geflüchtet sei, Kontakt aufgenommen. Er habe ihr gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie in die Mongolei zurückkehre. Trotz dieses Telefonates, welches nach Angaben der Beschwerdeführerin spätestens im August 2018 stattgefunden haben muss, stellte die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag erst im Oktober 2018 im Stande der Schubhaft. Es liegt daher der Schluss nahe, dass die Antragstellung nicht aufgrund einer tatsächlichen Bedrohung erfolgte, sondern in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen Rückkehrentscheidung zu verhindern.

Es ergibt sich aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der die Beschwerdeführerin betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat.

Zur Familie der Beschwerdeführerin und ihrer Lage im Falle einer Rückkehr wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 festgestellt:

"Die Beschwerdeführerin hält zu ihrer in der Mongolei lebenden Tochter und ihrer Schwester Kontakt.

Das Asylverfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem volljährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt, weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich sind nicht vorhanden. Sie befindet sich im erwerbsfähigen Alter und kann auf eine ausreichende berufliche Erfahrung in der Mongolei zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin ist geringfügig beschäftigt. In ihrer Freizeit besucht sie die russische Kirche, in der sie eine österreichische Staatsbürgerin als Freundin gewonnen hat. Sie ist im Besitz des A2- Sprachzertifikates für die deutsche Sprache. Sie verfügt über eine Mietwohnung und legte im Verfahren zahlreiche Empfehlungsschreiben österreichischer Staatsbürger vor, die sich über ihren Verbleib in Österreich ausgesprochen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist strafrechtlich unbescholten."

Weiters ist festzuhalten, dass die seit etwa vier Jahren durchgängig in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge einen Freund im Bundesgebiet hat, mit dem sie jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Dieser Freund ist mongolischer Staatsangehöriger und subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. Darüber hinaus ist der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, dessen Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls negativ entschieden wurde, im Bundesgebiet illegal aufhältig. Abgesehen vom Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer Schwangerschaft und zu ihrem Freund können im Hinblick auf das Privatleben der Beschwerdeführerin seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 keine allfälligen maßgeblichen Änderungen festgestellt werden, welche ein anderes Ergebnis zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirken könnten.

Auch hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr konnten keine Änderungen festgestellt werden. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin weiterhin an, mit ihrer in der Mongolei wohnenden Schwester in Kontakt zu stehen und kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr über ein soziales Netz verfügt, von welchem Hilfe zu erwarten ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aufgrund ihrer Angaben in der Erstbefragung vom 26.10.2018 sowie in der Einvernahme vom 05.11.2018. Diese entsprechen auch den Angaben der Beschwerdeführerin im Schubhaftverfahren (hg. GZ: W171 2208431-1). Dem Akt zum Schubhaftverfahren liegt eine Kopie des Mutter-Kind-Passes der Beschwerdeführerin ein, aus welchem sich der errechnete Geburtstermin ergibt. Diese Kopie wurde in der Stellungnahme vom 13.11.2018 erneut vorgelegt.

Aus dem Mutter-Kind-Pass ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Komplikationen in der Schwangerschaft sowie auf das Bestehen einer aktuellen schwerwiegenden Erkrankung. In den Verwaltungs- und Gerichtsakten befinden sich auch keine Befunde oder andere Unterlagen, die auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung schließen lassen würden.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Vorbringen und den weiteren Akteninhalten (wie einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister vom 19.11.2018 bezüglich ihres namhaft gemachten Freundes). Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, nie mit ihrem Freund in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben.

Die Feststellungen zur hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz unveränderten Situation im Herkunftsland stimmen auch mit dem aktuellen Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichtes überein, wonach auch derzeit nicht festgestellt werden kann, dass mongolischen Asylwerbern im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird, wobei die Grundversorgung der mongolischen Bevölkerung grundsätzlich gesichert ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden

(BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

4.2. Zu A)

Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 12a Abs. 6 AsylG 2005 lautet:

"Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Die mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Bestimmung des § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 "jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag".

An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber auf das jüngst ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2018 zu G 186/2018-25 zu verweisen, in welchem der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof und vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf Aufhebung des § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005 und des § 22 BFA-VG abwies. Im o.a. Erkenntnis wird zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar ist. Der Gesetzgeber gehe in der spezifischen Konstellation zulässigerweise davon aus, dass eine Beschwerdeerhebung in Form einer gesetzlichen Fiktion dem rechtlichen Interesse des von einem Aufhebungsbescheid betroffenen Fremden entspreche. Da es dem Fremden nicht verwehrt sei, eine Stellungnahme abzugeben bzw. durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen, werde dem Fremden insbesondere auch nicht die Möglichkeit genommen, von ihm behauptete Rechtswidrigkeiten des Aufhebungsbescheides vorzubringen. Weiters werde auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründet, weil die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt in Bescheidform ergehe und das Bundesverwaltungsgericht folglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde erkenne. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch (ausschließlich) zur Überprüfung des Bescheides berufen und werde als Kontroll- bzw. Rechtsmittelinstanz, nicht jedoch als erste Instanz tätig.

Zum gegenständlichen Fall:

Die Beschwerdeführerin hat am 25.10.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach dem mit 11.12.2017 rechtskräftig gewordenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens entstanden ist (keine "nova producta"). Das im zweiten Verfahren erstattete Vorbringen zu den erfolgten Misshandlungen durch ihren "Ex-Mann" hätte auch im Erstverfahren erstattet werden können und kann somit kein neues Sachverhaltselement begründen, wobei betont wird, dass das Vorbringen im Folgeverfahren hinsichtlich der telefonischen Bedrohung durch ihren "Ex-Mann", der mit ihren Feinden Kontakt aufgenommen habe, auf den unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Erstverfahren aufbaut und daher diesem ohnehin keine Glaubwürdigkeit zugemessen wird. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist daher im Zuge der zu treffenden Grobprüfung hervorgekommen, dass die Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren nicht geändert hat (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).

Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren sind keine Tatsachen hervorgekommen, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes zu folgen, wonach kein den öffentlichen Interessen überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich feststellbar ist. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die 2014 eingereiste Beschwerdeführerin im Bundesgebiet aufhält, wobei betont wird, dass sie bereits im Jahre 2017 hätte ausreisen müssen und sich seither illegal im Bundesgebiet aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" jedenfalls nicht angenommen werden. (vgl. etwa

VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354). Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten spätestens seit der ersten rechtskräftig gewordenen Entscheidung 2017 ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. zuletzt VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).

Der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin hält sich illegal im Bundesgebiet auf.

Zur Beziehung der Beschwerdeführerin zum namhaft gemachten Freund und Vater ihres ungeborenen Kindes ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin das Bestehen einer solchen Beziehung im Erstverfahren nicht relevierte, wobei sie ihren Freund seit drei Jahren kennt, und sich daraus ergibt, dass sie die Beziehung jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Bei diesem Freund der Beschwerdeführerin handelt es um einen mongolischen Staatsbürger, der in Österreich subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Beschwerdeführerin gab explizit an, nie mit ihrem Freund in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und dem mongolischen Vater ihres ungeborenen Kindes die Fortsetzung der Beziehung und somit des Familienlebens zwischen Eltern und Kind möglich ist.

Ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot wurde über die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Es ist ihr daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels zu verfolgen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren. In der Zwischenzeit kann der Kontakt zu ihrem Freund nicht nur über elektronische Medien, sondern auch über Besuche in Österreich aufrechterhalten werden.

Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr der Beschwerdeführerin auftreten, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Schwangerschaft der 41-jährigen Beschwerdeführerin lässt sich kein erhöhtes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich erkennen. Insbesondere verlief die Schwangerschaft (trotz des "höheren" jedoch gegenwärtig nicht mehr ungewöhnlichen Gebäralters der Beschwerdeführerin) bisher komplikationslos und ist daher im gegenständlichen Fall nicht von einer Schwangerschaft auszugehen, die jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).

In § 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Mutterschutz) normiert.

Im gegenständlichen Fall wurde der Geburtstermin für den 12.02.2019 errechnet. Die Beschwerdeführerin befindet sich daher noch nicht einmal in der in § 3 MSchG festgelegten Achtwochenfrist, weshalb selbst eine Beschäftigung nicht generell untersagt wäre.

Es ist auch angesichts der Länderinformationen nicht davon auszugehen, dass im Falle der Abschiebung eine Gefahr für die Beschwerdeführerin oder ihr ungeborenes Kind bestehe. Insbesondere geht aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht hervor, dass durch die bloße Abschiebung jegliche medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin wegfalle. Es wird nicht übersehen, dass hinsichtlich der medizinischen Versorgung ein beträchtliches Stadt-Land Gefälle herrscht und für Behandlungen unter Umständen hohe Selbstbehalte anfallen. Aus den genannten Feststellungen geht jedoch hervor, dass alle Mongolen Zugang zur staatlichen Krankenversicherung haben, insbesondere Gruppen, die von der Regierung als "fragil" eingestuft werden (wie etwa Frauen mit Kindern) und sind diese Gruppen auch von Selbstbehalten befreit. Darüber hinaus kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei über kein soziales Netz verfügt und wurde das Vorhandensein eines solchen bereits im Vorverfahren festgestellt, wobei die Beschwerdeführerin im Vorverfahren angab, dass sämtliche ihrer Geschwister im städtischen Raum leben würden. Auch im gegenständlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin an, mit ihrer in der Mongolei lebenden Schwester weiterhin in Kontakt zu stehen. Es kann daher angesichts der Länderinformationen sowie angesichts der Tatsache, dass von den in der Mongolei wohnenden Familienangehörigen Unterstützung zu erwarten ist, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für das ungeborene Kind nicht vom Vorhandensein eines "real risk" ausgegangen werden.

Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung dem Gesundheitszustand der Drittstaatsangehörigen Rechnung zu tragen hat und die Abschiebe- und Flugtauglichkeit zu prüfen hat. Anlässlich einer Abschiebung werden daher von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da daher die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und

§ 62 Abs. 2 AVG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0052).

4.3. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W152.2121263.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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