TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W117 2155154-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1

Spruch

W117 2155154-5/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko alias Algerien alias Tunesien alias Westsahara, gegen die weitere Anhaltung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.08.2015, am 20.07.2017, am 26.02.2018 und zuletzt am 03.08.2018 (PAZ) einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 03.02.2016, rechtkräftig am 19.02.2016, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Westsahara gemäß § 46 FPG zulässig sei.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Nach seiner Entlassung aus einer Gerichtshaft wurde er sodann am 12.07.2017 in Schubhaft genommen. In der Zwischenzeit wurde der BF seitens der Botschaften Algeriens und Tunesiens negativ identifiziert. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Marokko wurde 23.02.2017 eingeleitet.

1.4. Am 20.07.2017 stellte der BF einen Folgeantrag der gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.09.2017 wurde der zurückweisende Bescheid des BFA aufgehoben und an dieses zurückverwiesen. Der BF wurde daher am 18.09.2017 aus der Schubhaft entlassen.

1.5. Am 12.10.2017 wurde das laufende Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt. Der BF wurde am 09.01.2018 aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt.

1.6. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem BF auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 2 Z 2 FPG ausgesprochen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF war in weiterer Folge seit 06.03.2018 unbekannten Aufenthalts.

Am 25.05.2018 wurde er im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen, festgenommen und durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes näher befragt. In weiterer Folge wurde am 26.05.2018 seitens des BFA über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

1.7. Mit Beschwerde vom 08.06.2018 wurde das BVwG erstmals mit der Überprüfung der aufrechten Schubhaft befasst. Im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens wurde am 14.06.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und seitens des Gerichts ausgesprochen, dass sowohl die mit Bescheid vom 26.05.2018 verhängte Schubhaft rechtmäßig gewesen sei, als auch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der seinerzeitigen Schubhaft vorlagen. Aus der Schubhaft heraus stellte der BF am 03.08.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tage wurde die laufende Schubhaft gem. § 76/6 FPG weitergeführt.

1.8. Am 13.08.2018 wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der marokkanischen Botschaft urgiert. Am 14.08.2018 wurde auf Wunsch des BF diesem ein Gespräch mit dem Referenten ermöglicht.

1.9. Am 14.09.2018 fand eine weitere Haftprüfung seitens der Organe des BFA statt.

1.10. Der BF wurde im Zeitraum Dezember 2015 bis Februar 2018 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Dabei wurde in jedem Verfahren eine Freiheitsstrafe über ihn verhängt.

1.11. Am 17.09.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehen würden. Bereits im Juni 2018 sei der ursprüngliche Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen worden und habe das BVwG mit Urteilsverkündung vom 14.06.2018 die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Fortsetzung der Schubhaft geprüft und bestätigt. Im Zuge von mehreren Haftprüfungen sei festgestellt worden, dass sich die Umstände und Grundlagen der laufenden Haft nicht verändert hätten und die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als sehr wahrscheinlich angenommen werden könne, da seitens der Marokkanischen Botschaft derartige Heimreisezertifikate seit Anfang dieses Jahres auch für Straffällige ausgestellt würden. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der gegebenen Verhältnismäßigkeit möge die Verlängerung der laufenden Schubhaft über die Viermonatsgrenze verfügt werden.

1.12 Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 wurde seitens des Gerichts ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der seinerzeitigen Schubhaft vorgelegen sind.

1.13 Am 26.09.2018 schlug der BF einem Mithäftling mehrfach mit der Faust ins Gesicht und verletzte diesen. Er wurde dem Amtsarzt vorgeführt und es wurde seine Deliktsfähigkeit attestiert. Dennoch erfolgte danach eine Einvernahme des BF durch die Klappe der Sicherheitszelle. Dabei gab er an, dass er Österreich hasse und freiwillig ausreisen wolle. Er stamme aus der Westsahara, sei gegen den marokkanischen Staat und wolle dort nicht hin. Am 28.09.2018 sabotierte der BF den Abfluss seiner Zellentoilette durch Verstopfen.

1.14. Am 08.10.2018 legte das BFA den gesamten Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung nach § 22 a Abs. 4 BFA-VG hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer über die gesetzliche Dauer von vier Monaten dauernden Schubhaftfortführung vor. Mit gleichzeitig überreichter Stellungnahme wurde näher ausgeführt, dass im vorliegenden Fall weiterhin Fluchtgefahr sowie Haftfähigkeit des BF bestehen würden. Bereits im Juni 2018 sei der ursprüngliche Schubhaftbescheid in Beschwerde gezogen worden und habe das BVwG mit Urteilsverkündung vom 14.06.2018 die Rechtmäßigkeit der Verhängung und Fortsetzung der gegenständlichen Schubhaft geprüft und bestätigt. Im Zuge von mehreren Haftprüfungen sei festgestellt worden, dass sich die Umstände und Grundlagen der laufenden Haft nicht verändert hätten und die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF als sehr wahrscheinlich angenommen werden könne, da seitens der Marokkanischen Botschaft derartige Heimreisezertifikate in der Regel bei entsprechender Mitwirkung und Feststehen der Identität innerhalb von drei bis vier Monaten ausgestellt würden.

Der BF habe sich wiederholt den Verfahren entzogen und setze alles daran, der bevorstehenden Abschiebung zu entkommen.

Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr und der gegebenen Verhältnismäßigkeit möge die neuerliche Verlängerung der laufenden Schubhaft über die Viermonatsgrenze verfügt werden.

Am selben Tage wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Marokkanischen Botschaft schriftlich urgiert.

1.15. Auf richterliche Anfrage teilte die zuständige Stelle für Beschaffung von Heimreisezertifikaten im Innenministerium am 09.10.2018 schriftlich mit, dass aufgrund der mehreren falschen Identitäten des BF sich die Beschaffung eines Heimreisezertifikates bisher nicht gelungen sei. Mit der marokkanischen Botschaft sei man in ständiger Verbindung und werde dies konkrete Angelegenheit laufend, zuletzt mit schriftlicher Eingabe vom 08.10.2018 in Erinnerung gerufen. Personen mit nur vermuteter marokkanischer Staatsangehörigkeit würden verpflichtend einem Identifizierungsprozess unterzogen. Im konkreten Fall werde aufgrund der intensiven Zusammenarbeit mit dem marokkanischen Konsul mit einer baldigen Beantwortung des Antrags gerechnet.

1.16. Am 11.10.2018 fand ein Treffen mit dem marokkanischen Konsul statt, bei welchem der konkrete Fall urgiert wurde.

1.17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W171 2155154-4/2E, vom 19.10.2018

wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus:

1. Feststellungen:

Allgemein:

1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.05.2018 in Schubhaft. Die gesetzliche Viermonatsfrist lief am 26.09.2018. Die nunmehrige Verlängerungsentscheidungsfrist läuft am 25.10.2018 ab.

1.2. Die laufende Schubhaft wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2018 mit einem Ausspruch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der weiteren Fortsetzung fortgeführt. Eine Änderung wesentlicher Umstände seit der seinerzeitigen Verhängung der Schubhaft hat sich im Verfahren nicht ergeben.

1.3. Ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer liegt aktuell nicht vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Entscheidung der marokkanischen Botschaft hierüber in Form einer Verbalnote demnächst ausgestellt wird.

1.4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung der Schubhaft sind zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vorgegeben.

Gesundheitszustand:

2.1. Der BF war in der Vergangenheit haftfähig und stand regelmäßig unter ärztlicher Kontrolle. Eine Veränderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten gerichtlichen Haftprüfung im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens hat sich in Rahmen des Vorlageverfahrens zur neuerlichen Überprüfung nicht ergeben. Das Gericht geht daher weiterhin von bestehender Haftfähigkeit aus.

Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose):

3.1. Der BF ist nach letzten Erkenntnissen Marokkaner. Die laufenden weiteren durch die Marokkanische Botschaft für notwendig erachteten Nachforschungen werden aller Voraussicht nach in einigen Wochen abgeschlossen sein.

3.2. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus als möglich.

Sozialer/familiärer Aspekt:

4.1. Die beruflichen, familiären oder sonstigen sozialen Verhältnisse des BF in Österreich haben sich seit der Entscheidung des BVwG vom 20.09.2018 nicht verändert.

4.2. Er ist insgesamt vier Mal strafrechtlich verurteilt worden und ohne jegliches Einkommen.

Öffentliche Interessen:

5.1. Der BF hat in der Vergangenheit mehrmals gegen verwaltungsrechtliche Verbote verstoßen und ist auch bereits viermal strafgerichtlich verurteilt worden. Er hat bisher trotz mehrerer ihn treffender Verbote das Land nicht verlassen bzw. musste nach Österreich zurückgebracht werden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Angaben über den Verfahrensgang und die hiezu ergangenen Feststellungen beziehen sich auf die Angaben im vorliegenden Akt und auf die beigeschafften gerichtlichen Vorakten zu W171 2155154-2 und W171 2155165-3. Unter Heranziehung der Bestimmungen zur Fristenberechnung gemäß § 32 AVG ergibt sich, dass der Ablauf der Viermonatsfrist auf den 26.09.2018 gefallen ist. Das Ende der seinerzeitigen gerichtlichen Entscheidungsfrist war daher der 27.09.2018. Unter Hinzurechnung der gesetzlichen weiteren Vierwochenfrist ergibt sich eine Entscheidungsendfrist am 25.10.2018.

Zu. 1.2.: Aus dem Beschwerdeakt zu W171 2155154-2 und -3 ergibt sich, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 14.06.2018 nach eingehender Überprüfung und mündlicher Verhandlung gerichtlich festgestellt wurde, dass die seinerzeitige Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 26.05.2018 rechtmäßig gewesen ist. Darüber hinaus wird in diesem Verfahren festgestellt, dass auch die Voraussetzungen für eine Fortsetzung dieser Schubhaft vorgelegen sind. Aus dem vorangegangenen und dem gegenständlichen Schubhaftüberprüfungsverfahren ergab sich aus den Akten, insbesondere aus dem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei in Zusammensicht mit den sonstigen Angaben der Gerichtsakten, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich keine relevanten Änderungen in der Situation des BF, sowohl in familiärer Hinsicht, als auch in Hinsicht auf seine laufende Haft (Haftbedingungen) ergeben haben. Die Voraussetzungen für die laufende Haft sind daher nach Ansicht des Gerichts als unverändert anzusehen.

Zu 1.3.: Aufgrund der Information des BFA vom 14.09.2018 (im Akt W171 2155154-3) in Zusammensicht mit der Information vom 08.10.2018 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung davon auszugehen ist, dass für den BF in absehbarer Zeit eine Entscheidung darüber vorliegen wird, ob für ihn ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird. Hinweise darauf, dass damit nicht gerechnet werden könnte, bestehen nicht.

Zu 1.4.: Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest zwei Rückkehrentscheidungen durchsetzbar sind.

Zu 2.1.: Aus dem Akt ergibt sich kein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer haftunfähig sein könnte. Der BF hat diesbezüglich auch in der von ihm gewünschten Besprechung am 26.09.2018 keine entgegenstehenden Anhaltspunkte geliefert. Aus der Anhaltedatei ergeben sich ebenso keine diesbezüglichen Hinweise.

Zu 3.1.: Aufgrund des Berichtes des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 08.10.2018 ergibt sich glaubwürdig, dass im gegenständlichen Fall das übliche Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durchgeführt wird. Dadurch, dass der BF bereits von den Vertretungen Algeriens und Tunesiens negativ identifiziert wurde, ist eine Staatsangehörigkeit des BF zum Staat Marokko als wahrscheinlich anzusehen und hat der BF dieses Land wiederholt als Herkunftsland angegeben. Nach Ansicht des Gerichts darf daher weiter davon ausgegangen werden, dass hier auch ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird.

Zu 3.2.: Aufgrund der üblichen Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Erstellung von Heimreisezertifikaten für Marokkaner ergibt sich, dass ein Heimreisezertifikat erst nach weiteren Recherchen im Mutterland ausgestellt wird. Es ist daher in weiterer Folge damit zu rechnen, dass nach einer etwaigen positiven Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehend die Flugbuchung erfolgen wird.

Zu 4.1.: Die Feststellungen zu 4.1. ergeben sich im Wesentlichen aus einem Vergleich der seinerzeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgestellten Verhältnisse mit den nunmehr vorliegenden Verhältnissen. Das Gericht stellte seinerzeit fest, dass der BF in Österreich nicht in der Art ausreichend sozial verankert sei, sodass eine erhebliche Fluchtgefahr daraus nicht mehr ableitbar wäre. In diesem Punkt hat sich im gegenständlichen Verfahren keine Änderung ergeben und muss daher weiterhin von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden, zumal die gerichtliche Entscheidung des BVwG vom 14.06.2018 bereits alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt hat.

Zu 4.2.: Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF beziehen sich auf einen Strafregisterauszug im gegenständlichen Akt.

Zu 5.1.: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass gegen den BF bereits mehrere Rückkehrentscheidungen durchsetzbar sind und er dennoch in die Niederlande weitergereist ist. Am 09.01.2018 wurde der BF aus den Niederlanden rücküberstellt und konnte das damals laufende Asylverfahren sodann fortgesetzt werden. Gegen ihn bestehen wie bereits angeführt mehrere Rückkehrentscheidungen und stellt sich daher auch in Hinblick auf die vier strafgerichtlichen Verurteilungen klar dar, dass sich der BF an keine Regeln bzw. Verbote im Inland hält. Das Gericht konnte daher im gegenständlichen Fall weiterhin von einem erhöhten öffentlichen Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF ausgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A.:

(...)

Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine Veränderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 20.09.2018 eingetreten sind. Im Zuge der durchzuführenden Abwägung bleibt daher festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige Änderungen in der Situation des BF nicht vorliegen bzw. diese jedoch nicht ausreichen, um das Bestehen von Fluchtgefahr in Zweifel zu ziehen oder eine andere Art der verlässlichen Sicherung der zulässigen Abschiebung ausreichen könnte.

Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unzumutbaren (unverhältnismäßigen) Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich kein eigenes Vorbringen in der Einvernahme am 26.09.2018 erstattet hat.

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass im vorliegenden Fall von einer zügigen Außerlandesbringung nach Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF nach heutigem Wissensstand durchaus möglich, und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Marokko auch im Laufe der kommenden Wochen realistisch erscheint. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft, einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das Gericht kommt daher zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Schubhaft durch Überschreitung der Viermonatsfrist des § 80 FPG weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr über die Viermonatsfrist hinausgehende Schubhaft weiter vorliegen.

1.18 Die Verwaltungsbehörde legte aktuell die Verwaltungsakten zur neuerlichen Überprüfung der Schubhaft vor, gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab und beantragte die Fortsetzung der Schubhaft.

Begründend führte sie aus:

(...)

Notwendigkeit der weiteren Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft:

Bei der am heutigen Tage durchgeführten Prüfung bezüglich der weiteren Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gegen die VP konnten keine Umstände ermittelt werden, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprechen würden. Dass die Schubhaft bereits mehr als 5 Monate andauert, hat sich die VP zum großen Teil selbst zuzuschreiben, da die VP ihre Missachtung für die Rechtsordnung klar durch die unrechtmäßige Einreise, die beharrliche Verletzung der Ausreisepflicht und nicht zuletzt durch Verschleierung der Identität (Angabe diverser Alias-Daten) ausdrückte. Auch ist die VP kaum greifbar, was durch die zahlreichen Meldelücken objektiviert wird. Angesichts des Gesamtverhaltens der VP kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese an ihrer Abschiebung mitwirkt und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden.

Die VP hat sich wiederholt den Verfahren entzogen und setzt alles daran der bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Selbst während der Schubhaft hat er versucht seine Freilassung durch Hungerstreik zu erpressen und es gab mehrere Vorfälle wegen Sachbeschädigung und Selbstverletzungen. Wie aus den Meldungen des PAZ ersichtlich, ist die VP äußerst gewalttätig. Selbst das Gespräch, um welches von der VP gebeten wurde, musste durch die Klappe der Zelle geführt werden. Die VP konnte deshalb nicht abgeschoben werden, weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorlag (§ 80 FPG Absatz 4 Ziffer 2). Diese Weigerung zur Mitwirkung sowie die Angabe mehrerer Aliasnamen hat auch dazu geführt, dass sich die Beschaffung des HRZ schwieriger gestaltet hat, das Verfahren wurde jedoch erfolgreich eingeleitet. Bezüglich der Schwierigkeit und Dauer des Verfahrens darf auf die im Anhang befindliche E-Mail vom 09.10.2018 verwiesen werden. Eine erneute Urgenz im Verfahren wurde bereits angeregt. Die VP gab außerdem im Zuge eines Gesprächs an, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Dies geschah bis dato jedoch nicht. Seit der letzten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das BVwG ergaben sich leider keine Änderungen im HRZ-Verfahren. Sollte es zu neuen Ergebnissen kommen, erfolgt eine umgehende Information an das BVwG. Da bisher keine negative Verbalnote ausgesprochen wurde, ist die Erlangung eines

Heimreisezertifikates nicht aussichtslos und eine weitere Anhaltung in Schubhaft (unter Betrachtung des bisherigen Verhaltens der VP) verhältnismäßig.

Aufgrund des Verhaltens vor und während der Schubhaft, kann von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden.

Die VP verfügt weiterhin selbst über keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung, keine Barmittel für die Dauer des weiteren Verfahrens, keine Sozial- und Krankenversicherung.

Aufgrund obiger Ausführungen liegt nach Ansicht der ho. Behörde nach wie vor ein Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit vor und wird höflich ersucht, die Schubhaft aufrechtzuerhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis, W171 2155154-4/2E, vom 19.10.2018 festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates ist aktuell noch möglich.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis, W171 2155154-4/2E, vom 19.10.2018 übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche Beweiswürdigung zu verweisen; der Beschwerdeführer hatte dieses Erkenntnis weder in außerordentliche Revision gezogen noch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichthof erhoben. Auch eine - allenfalls zu anderen Feststellungen führende - Schubhaftbeschwerde wurde zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer nicht erhoben. In diesem Sinne war auch die Feststellung, es habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Änderung auf Tatsachenebene ergebe, welche für eine Freilassung des Beschwerdeführers spreche, zu treffen.

Dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates auch aktuell noch möglich ist, hat die Verwaltungsbehörde in ihrer aktuellen Stellungnahme plausibel dargestellt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. (Fortsetzung der Schubhaft):

Gesetzliche Grundlagen:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

Schubhaft

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß

Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).

Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Vor dem Hintergrund der aktuell schlüssigen Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde waren, wie ausgeführt, keine Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; dies aber bedeutet, dass die im Vorerkenntnis seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommene rechtliche Beurteilung weiterhin volle Gültigkeit aufweist; die im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Erkenntnis wird daher zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung erhoben.

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung jedenfalls auch als verhältnismäßig. Zutreffend weist die Verwaltungsbehörde letztlich auch darauf hin, dass schon die bisherige Dauer der Schubhaft vom Beschwerdeführer zu verantworten ist - die von ihm erst jüngst in Aussicht gestellte Vorlage einer Geburtsurkunde, welche die Ausstellung eines HRZ beschleunigen und die Abschiebung näher bringen würde sowie somit die Anhaltung in Schubhaft kürzer ausfallen ließe, erfolgte bis zum heutigen Tag nicht. Der Beschwerdeführer perpetuiert daher ein die Abschiebung behinderndes/erschwerendes Verhalten im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG.

Es war daher die Fortsetzung der Schubhaft auszusprechen.

Zu Spruchpunkt B. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Identität, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2155154.5.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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