TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W114 2208940-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2208940-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 22.06.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189656010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

A)

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid behoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) wurden mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2931595010, für das Antragsjahr 2015 35,60 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4248476010, für das Antragsjahr 2015 35,6045 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle vom 20.07.2017 auf der Alm mit der BNr. XXXX , bei der eine sanktionsfreie Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 6,2510 ha festgestellt wurde, wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095363010, für das Antragsjahr 2015 34,3543 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 20.07.2017 auf der Alm mit der BNr.

XXXX berücksichtigend wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/15-10189656010, 34,3543 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen, eine Flächensanktion in Höhe von EUR

XXXX und ein Abzug wegen Nichtbeantragung von Flächen in Höhe von EUR XXXX verfügt, damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert und nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 28.05.2018 zugestellt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.06.2018 Beschwerde.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammenfassend aus, dass er im Vertrauen auf eine im Antragsjahr 2014 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, bei der für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 72,9429 festgestellt worden wäre, für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2015 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 72,49 ha beantragt. Dem BF könne daher eine fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX vorgeworfen werden.

6. Die AMA legte dem BVwG am 07.11.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor. In einer beiliegenden Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Sanktion aufgrund des Bezugs in der Beschwerde auf den § 9 der horizontalen GAP-Verordnung, aufgehoben werden könnte. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1306/2013 würden Verwaltungssanktionen unter anderem dann nicht verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen könne, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trage, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangen würde, dass die betroffene Person keine Schuld trage. Nach § 9 Abs. 1 horizontale GAP-VO könne von Verwaltungssanktionen dann abgesehen werden, wenn vom Förderwerber ein entsprechender Nachweis erbracht werden könnte. Ein derartiger Nachweis könnte insbesondere durch eine konkrete Darlegung erbracht werden, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden hätte werden dürfen. Darauf berufe sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde. Hier könne von Sanktionen auf der Alm XXXX im Jahr 2015 aufgrund von § 9 Abs. 1 der horizontalen GAP-VO Abstand genommen werden. Bei der VOK am 11.07.2014 sei netto 72,5 ha Almfutterfläche ermittelt worden (brutto 159,22 ha). Im Jahr 2015 sei netto 72,49 ha (brutto 159,23 ha) beantragt worden. Es sei daher 2015 annähernd das VOK-Ergebnis 2014 beantragt worden, sodass von einem Vertrauen des BF auf die VOK 2014 ausgegangen werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der in dieser Entscheidung wiedergegebene Verfahrensgang wird in der gegenständlichen Angelegenheit auch zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt bzw. die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch nicht abgeschlossen ist.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 der horizontalen GAP-VO infolge des offensichtlichen Vertrauens des Beschwerdeführers auf eine Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 eine Sanktionsfreistellung durchzuführen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Prämiengewährung, Prämienzahlung,
Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2208940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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