TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 L503 2173029-2

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L503 2173029-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 13.9.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 13.3.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß § 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der BF stellte am 31.7.2018 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 31.7.2018 einer Erstbefragung und am 7.8.2018 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Am 9.8.2018 fand im Zuge des Parteiengehörs eine weitere Einvernahme des BF vor dem BFA statt.

3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 13.9.2018 den Antrag des BF vom 31.7.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI.).

4. Der BF erhob gegen diesen am 17.9.2018 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 27.9.2018 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 2.10.2018 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zur Person bzw. zum Privat- und Familienleben des BF:

Der BF führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Kurden an und wurde als schiitischer Moslem geboren. Der BF spricht die Sprachen Kurmandschi (Nordkurdisch) auf muttersprachlichem Niveau und Sorani (Zentralkurdisch). Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak hat der BF mit seinen Eltern und Geschwistern in einer Wohnung gelebt. Der BF hat im Irak zehn Jahre die Grundschule besucht. Der Vater des BF verdient seinen Lebensunterhalt im Irak durch Betreiben eines Obst- und Gemüsegeschäftes, durch die Arbeit bei einer islamistischen Partei und durch Erteilung von Nachhilfestunden in islamischer Religion. Der BF wurde von seiner Familie unterstützt.

Der BF reiste am 10.3.2016 nach Österreich ein. Er hat sich von 13.10.2017 bis zum 31.7.2018 in Deutschland aufgehalten. Der BF ist in Österreich weder Mitglied in einem Verein oder einer anderen Organisation noch arbeitet er; er lebt von der Grundversorgung. Er hat Deutschkurse besucht und den A1 Kurs mit Prüfung abgeschlossen. Er hat keine Verwandten in Österreich. Er ist gesund. Er ist strafrechtlich unbescholten. Er wurde in Österreich am 22.6.2016 und am 22.7.2016 auf das Bekenntnis des christlichen Glaubens getauft.

1.2. Feststellungen zum Erstverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 13.3.2016):

Der BF führte zu seinem ersten Antrag vom 13.3.2016 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei aufgrund der herrschenden Armut in seinem Land und aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben nach Europa geflüchtet und habe aufgrund von Problemen mit seinem Vater seine Heimat verlassen; er sei unfreiwillig Moslem gewesen, wolle Christ sein und sei getauft worden. Bei einer Rückkehr in den Irak habe er Angst vor seinem Vater, seine ganze Familie habe ihn bedroht.

Den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.3.2016 wies das BFA mit Bescheid vom 20.9.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.9.2017 zugestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3.1.2018, Zl. L504 2173029-1/7E, mangels Nachweises einer Bevollmächtigung durch die Caritas gemäß § 10 Abs. 2 iVm 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Feststellungen zum Folgeverfahren des BF (Antrag auf internationalen Schutz vom 31.7.2018):

Der BF führte zu seinem zweiten Antrag vom 31.7.2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, er habe bei seinem Erstantrag alle Gründe genannt, es seien keine neuen dazugekommen; aber es bestehe auch noch der Grund wegen der Religion, er habe dem BFA schon gesagt, dass er getauft worden sei. Er möchte nur noch eine Ausbildung zum Frisör machen, das sei alles. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater.

Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 31.7.2018 wies das BFA mit Bescheid vom 13.9.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.); erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Das BFA erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkte VI.).

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass der BF im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgebracht habe, zumal sich dieser im gegenständlichen Asylverfahren darauf berufen habe, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Sowohl die Probleme mit seinem Vater als auch die Konvertierung zum Christentum mit der Taufe 2016 seien dem BF bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (am 3.1.2018) bekannt gewesen. Auch die zu berücksichtigende Ländersituation habe keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht. Eine Änderung sei weder in der Sachlage noch im Begehren oder in der Rechtslage eingetreten, der neuerliche Antrag folglich zurückzuweisen gewesen.

1.4. Feststellungen zur Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.9.2018:

In der Beschwerde brachte der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei der Verfolgung durch seinen Vater ausgesetzt, da er im Jahr 2016 zum christlichen Glauben konvertiert sei und sich taufen habe lassen. Der BF könne nicht in seinen Heimatstaat zurück, so fürchte er verhaftet und mit dem Tode bestraft zu werden. Der BF beantrage die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

1.5. Feststellungen zum Vorbringen des BF zum verfahrensgegenständlichen Antrag:

Dem BF droht im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte. Eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum konnte nicht festgestellt werden.

1.6. Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak:

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso wenig kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.

1.7. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Irak:

Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr zugrunde. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Zustellung des Erstbescheids des BFA (25.9.2017) bzw. der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der eine dagegen erhobene Beschwerde mangels Bevollmächtigung zurückgewiesen wurde (3.1.2018), nicht eingetreten.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des BF sowie in den Inhalt der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner in die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak sowie in die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Betreuungsinformationssystem, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister betreffend den BF.

Die gänzlich unbestrittenen Feststellungen zur Person des BF bzw. zum Privat- und Familienleben im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den vorangegangenen Einvernahmen im Folgeverfahren und den übereinstimmenden Angaben des BF im Zuge des Erstverfahrens (vgl. dazu AS 1ff, AS 85 und AS 93 zum Erstverfahren und AS 5, 59 und 61 zum Folgeverfahren, den Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 1.10.2018 sowie die Taufurkunde Christliches Zentrum Wien, AS 453 und die Tauf-Bestätigung Gospelcenter Eisenstadt vom 2.10.2017 und vom 7.9.2017, AS 455 und AS 457). Die Identität des BF steht in Anbetracht seines in Vorlage gebrachten irakischen Identitätsdokuments (irakische ID-Card) fest (vgl. dazu AS 174 des bekämpften Bescheides vom 13.9.2018).

Die Feststellungen zu den beiden Anträgen des BF vom 13.3.2016 (siehe AS 1ff, 89 und 91 zum Erstverfahren) und vom 31.7.2018 (siehe AS 5 und 7 zum Folgeverfahren), zum diesbezüglichen Vorbringen sowie den Bescheid- und Beschwerdeausführungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Verfahrensakten und sind im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht strittig.

Die Feststellungen, wonach dem BF im Irak keine individuelle Gefährdung oder psychische und/oder physische Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte droht und eine relevante Änderung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitraum durch das Vorbringen vom 31.7.2018 nicht dargelegt wurde, sind aufgrund folgender Erwägungen zu treffen:

Der BF bringt zur Begründung seines gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, er habe bei seinem Erstantrag alle Gründe genannt, es seien keine neuen dazugekommen und er wiederholte die bereits vorgebrachten Fluchtgründe - Verfolgung durch seinen Vater aufgrund seiner Konversion zum Christentum durch seine Taufe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass das Vorbringen des BF auf die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebrachten und dort als nicht glaubwürdig erkannten Fluchtgründe aufbaut und deshalb nicht von einem neu entstandenen Sachverhalt gesprochen werden kann. Alle vom BF ins Treffen geführten Umstände waren schon vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt.

Was die Feststellungen zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak angeht, ist auszuführen, dass weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse - so ist der BF ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit Schulausbildung und Berufserfahrung und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage, dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar ist, ebenso die Suche nach einer passenden Wohnmöglichkeit - sich die Prognose stellen lässt, dass der BF im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu befürchten hätte.

Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Irak bzw. zur Situation im Falle einer Rückkehr ist der BF nicht substantiiert entgegengetreten - so hat der BF am 9.8.2018 im Rahmen des Parteiengehörs lediglich angegeben, über die Lage im Irak grundsätzlich nicht so gut informiert zu sein bzw. gab der BF auf Nachfrage an, dass die Lage im Irak bis heute immer schlechter geworden sei und dass er weiter nichts anzugeben habe. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides und Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides (Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht.

In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089).

Eine Durchberechnung der Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. dazu VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, mwN).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des BFA wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden der Bescheid des BFA vom 20.9.2017, der dem BF am 25.9.2017 zugestellt wurde und gegen den zwar Beschwerde erhoben worden war, die allerdings vom BVwG am 3.1.2018 mangels Vorliegens einer Bevollmächtigung als unzulässig zurückgewiesen worden war.

Der BF gab im Erstverfahren (Antrag vom 13.3.2016) wie auch im Folgeverfahren (31.7.2018) zu Protokoll, dass er Probleme mit seinem Vater habe. Er sei getauft worden und sei nun Christ. Darüber hinaus wünsche sich der BF ein besseres Leben und eine Ausbildung zum Frisör. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinem Vater.

Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Bescheid des BFA vom 20.9.2017 in der Sache und in Verbindung mit Beschluss des BVwG vom 3.1.2018, L504 2173029-1/7E, rechtskräftig abgesprochen wurde. Der BF brachte darüber hinaus selbst im Folgeverfahren vor, bei seinem Erstantrag bereits alle seine Gründe genannt zu haben und ist den Ausführungen des BF zu entnehmen, dass dieser seine Fluchtgründe, die er im Erstverfahren vorgebracht hatte, aufrechterhält.

Es wurde demnach kein neuer oder geänderter Sachverhalt vorgebracht und berührt eine potentielle andere Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen indes die Identität der Sache nicht. Mit den Behauptungen im gegenständlichen zweiten Antrag des BF wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll.

Somit liegt eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor.

Dem BF ist es auch nicht gelungen - wie aus der oben ausgeführten Beweiswürdigung ersichtlich - hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung der belangten Behörde an, dass das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, sondern Identität der Sache vorliegt, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Zur Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung)

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar.

Im gegenständlichen Verfahren wies das BFA den zweiten Antrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten) zurück und sind im Ermittlungsverfahren keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere wurde vom BF selbst nichts dahingehend dargetan. Dem BF ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu verbinden.

3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. den B des VwGH vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074, mwN). Insbesondere sind dabei die in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Merkmale für die Abwägung der Interessen maßgeblich.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101); (VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365); (vgl. dazu VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zum gegenständlichen Verfahren:

Der BF brachte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen keine bedeutenden Gründe vor, die für einen Verbleib in Österreich im Vergleich zum öffentlichen Interesse auf Einhaltung der österreichischen fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen sprechen würden: Zwar hat der BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau eines mit Prüfung abgeschlossenen A1 Kurses und ist er strafrechtlich unbescholten. Demgegenüber stehen aber die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit März 2016 in Österreich. Der BF konnte seinen bisherigen Aufenthalt nur durch die Stellung seiner unbegründeten Asylanträge vorübergehend legalisieren. Der BF hält sich zum Entscheidungszeitpunkt im September 2018 erst ca. zweieinhalb Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom März 2016 wurde bereits im September 2017 vom BFA rechtskräftig negativ abgewiesen. Zudem hat sich der BF von 13.10.2017 bis zum 31.7.2018 in Deutschland aufgehalten. Der Aufenthalt des BF ist daher nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden könnte. Nach Verfahrensende im Jänner 2018 verließ der BF das österreichische Bundesgebiet nicht, sondern stellte der BF am 23.6.2018 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF verfügt über keine Verwandten in Österreich und lebt auch sonst mit keiner ihm nahestehenden Person zusammen. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft wurde nicht substantiiert behauptet und ist auch aus anderen Gründen nicht erkennbar; so ist der BF nicht berufstätig und bestreitet der BF seinen Lebensunterhalt nur durch Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus hat sich betreffend integrative Aktivitäten vom vorherigen ersten Asylverfahren bis zur gegenständlichen Entscheidung nichts erkennbar verändert. Der BF verbrachte den Großteil seines Lebens im Irak und verfügt dort über Anknüpfungspunkte. Im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des BF iSd Art 8. Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Derartiges wurde nicht substantiiert vorgebracht und auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht dargelegt.

Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Irak ist gemäß § 46 FPG gegeben, da nach den die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68

AVG.

Es erfolgten daher zu Recht die Feststellungen im Bescheid und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides abzuweisen.

3.3.4. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Abs. 2 und Abs. 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art. 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine seit 3.1.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestanden und der BF das Bundesgebiet dennoch nicht verlassen habe. Darüber hinaus sei der BF auch nach Deutschland gereist. Ein Ausreisebefehl nach einem negativen Asylverfahren sei vom BF missachtet worden und es stehe fest, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (vgl. dazu VwGH 2007/01/0479). Ferner falle sein Fehlverhalten in den Geltungsbereich des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, da der BF seit seiner ersten Einreise in das österreichische Bundesgebiet ausschließlich von Mitteln der öffentlichen Hand, und zwar von der Grundversorgung, lebe, weshalb vom Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich seien nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib des BF in Österreich rechtfertigen könnten (Bescheid, S 187ff).

Der diesbezüglichen Begründung war fallbezogen nicht entgegenzutreten, zumal auch in der Beschwerde das erlassene Einreiseverbot nicht konkret bekämpft wurde.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist (Z 1), ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 erlassen wird (Z 3), sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z 1) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht (Z 2) sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der BF stellte im Zuge der Beschwerde den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und hat das BVwG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die oben angeführten Vorschriften sehen jedoch weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor - so hat die gerichtliche Überprüfung vielmehr von Amts wegen stattzufinden - noch ist vom Verwaltungsgericht eine gesonderte Entscheidung darüber zu treffen, wenn die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird. Der Intention des Gesetzgebers folgend, hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen und besteht nur insofern eine Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts, als die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Ausgehend davon kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 21.02.2017, Fr 2016/18/0024).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegensteht, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 8.9.2015, Ra 2014/18/0089 und vom 23.1.2018, Ra 2017/18/0274). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte, die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage somit als geklärt.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, entschiedene Sache,
Folgeantrag, freiwillige Ausreise, Frist, Identität der Sache,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res
iudicata, Rückkehrentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2173029.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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