TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W260 2162288-2

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W260 2162288-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. XXXX (im Vorverfahren "Beschwerdeführer") stellte am erstmals am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des damaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29.05.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und zugleich festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.)

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2018 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2018, Ra 2018/18/0284-5, zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 31.10.2018 wurde XXXX (im Folgenden "Fremde") durch Organe der öffentlichen Sicherheit einer Identitätsprüfung unterzogen und versuchte sich dieser durch Flucht zu entziehen. Zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung wurde am über den Fremden nach Durchführung einer Befragung am 01.11.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet und dem Fremden am 09.11.2018 die diesbezügliche Verfahrensanordnung persönlich in der Haft übergeben.

2.2. Am 07.11.2018 stellte der Fremde erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" des Fremden statt.

Dabei gab der Fremde zusammengefasst an, er habe zuletzt am 04.04.2018 mit seiner Familie Kontakt gehabt und hätte ihm diese mitgeteilt, dass sie beabsichtigen würden, Afghanistan zu verlassen. Er habe festgestellt, dass das Leben ohne Religion einfacher und besser sei. Zu dieser Erkenntnis sei er vor ca. 5-6 Monaten gelangt. Da er ohne Bekenntnis sei, fürchte er im Falle der Rückkehr die Todesstrafe. In seiner Heimat habe er keine Lebensgrundlage.

2.3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2018 brachte der Fremde nach Durchführung einer Rechtsberatung und im Beisein seiner Rechtsberaterin zusammengefasst vor, dass er krank und Atheist sei. Konkret zu den Neuigkeiten befragt gab der Fremde an, dass er nicht wisse wo seine Familie sei und seit sechs Monaten Atheist sei. Den letzten Kontakt habe er am 04.04.2018 gehabt. Wenn die afghanische Botschaft von diesem Umstand erfahren würde, könne es sein, dass es auch in Afghanistan bekannt werden könnte. Auf nochmalige Befragung zu den Neuigkeiten in seinem Verfahren gab der Fremde an, dass sein Vater drei Drohbriefe erhalten habe, die Familie werde von den Taliban umgebracht, wenn sein Vater nicht ihn und seinen Bruder den Taliban übergebe. Sein älterer Bruder habe bei den Taliban gearbeitet und sei von diesen umgebracht worden.

In dieser Einvernahme teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, zum einen den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und zum anderen den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. In dieser Einvernahme wurde dem Fremden die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 übersetzt und ausgefolgt.

2.4. Mit dem gegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom 12.11.2018 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 auf.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert habe.

2.5. Das Bundesamt legte diesen Bescheid unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 vor.

2.6. Der Fremde erstattete durch seine nunmehrige bevollmächtigte Rechtsberatung eine Stellungnahme, welche am 16.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

Darin brachte der Fremde zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde nicht mit den neuen Fluchtgründen auseinandergesetzt hätte, denn er habe als psychisch Kranker den Kontakt zu seiner Familie verloren, dies sei gerade im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes wesentlich, die fehlende Unterstützung durch seine Familie könne zu einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte führen. Sein vorgelegtes Beweismittel, der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, sei ignoriert worden. Weiters seien von der belangten Behörde keine Berichte zu Atheisten bzw. Apostasie der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Weiters habe sich die belangte Behörde nicht mit seinen weiteren Krankheiten neben der Depression auseinandergesetzt, welche im vorgelegten Befund ersichtlich seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Fremde führt den Namen XXXX und stammt aus der Provinz Sar-e-Pul/ Provinz Balkhaa, Dorf Dara Mazar, Afghanistan.

Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des Fremden ist Dari.

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.

Der Fremde ist in Österreich unbescholten.

Der Fremde ist ein junger und arbeitsfähiger Mann. Der Fremde leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Dem Fremden würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Balkh bzw. Sar-e-Pul, oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Mazar-e-Sharif, Herat oder Kabul liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des Fremden im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden, das Erstverfahren des Fremden und die geplant gewesene Abschiebung des Fremden aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Die vom Fremden im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, wie die Angst vor den Taliban, sind im Wesentlichen dieselben, die bereits im rechtskräftigen Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Wie die belangte Behörde richtig anführt, handelt es sich bei der vom Fremden behaupteten Bedrohung des Vaters durch angebliche Drohbriefe zuletzt im April 2018 durch die Taliban, zusammengefasst um ein übersteigertes Fluchtvorbringen. Einer der ursprünglichen Gründe seiner Flucht, die behauptete Bedrohung durch die Taliban, ist damit jedoch gleichgeblieben. Diesen, vom Fremden behaupteten Fluchtgrund, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.03.2018 bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden.

Der Fremde gibt in seinem neuen gegenständlichen Antrag an, dass er den Kontakt zu seiner Familie seit 04.04.2018 verloren habe. Er wisse nicht, wo sich seine Familie befinde (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3f). Beweiswürdigend wird an dieser Stelle ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Niederschrift selbst festgehalten hat, dass die anwesende Rechtsberaterin wie folgt auf die Befragung eingewirkt hat:

"Anmerkung RB spricht zum AW, dass er doch gesagt hätte, dass der Vater Afghanistan verlassen will, worauf hin AW plötzlich untenstehendes angibt: VP: Mein Vater hat mir gesagt, dass die Familie Afghanistan verlassen will (...)" (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 5). Der Suchauftrag beim Roten Kreuz vom 24.10.2018, somit beinahe sechs Monate nach dem angeblichen Telefonat mit seinem Vater, vermag seinen Angaben auch dann keine Glaubwürdigkeit verleihen, selbst wenn man - wie von der Vertretung in der schriftlichen Stellungnahme vom 15.11.2018 vorgebracht - eine lange Wartezeit zur Terminvereinbarung beim Roten Kreuz berücksichtigt, musste der Fremde doch jederzeit nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise jederzeit bei Nichtbeachtung dieser Frist - wie im gegenständlichen Fall - mit einer Festnahme rechnen. Wie zuvor ausgeführt gab der Fremde in der Befragung von sich aus an, dass seine Familie Afghanistan verlassen will und nicht verlassen hat und ist im Suchauftrag des roten Kreuzes auch vermerkt, dass die Möglichkeit besteht, dass diese noch Zuhause wohnt (vgl. Suchauftrag Rotes Kreuz vom 24.10.2018, Seite 2, Aktenblatt 226).

Der Fremde gibt in der Befragung vom 12.11.2018 unter Beilegung von medizinischen Befunden an, krank zu sein und führt in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 aus, dass er nicht ausschließlich an einer Depression, sondern auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer nichtorganischen Insomnie sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht mit dem alleinigen Verweis, dass der Fremde an einer Depression leide nicht nachgekommen. Hier verkennt jedoch der Fremde, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 die Posttraumatische Belastungsstörung des Fremden festgestellt wurde. Weiters wird verkannt, dass in den neu vorgelegten Befunden insbesondere nur Therapievorschläge samt Medikamentation lediglich angeführt werden und insbesondere auch von keiner Verschlechterung gesprochen wird (vgl. Psychiatrischer Befund vom 06.11.2018). Die belangte Behörde führte selbst am 12.11.2018 Rücksprache mit der Sanitätsstelle, welche mitteilte, dass der Fremde allseits orientiert, bewusstseinsklar und keinerlei Selbstmordgedanken hege. Eine schwere lebensbedrohende Erkrankung bzw. eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren liegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vor und kann auch keine Verschlechterung oder lebensbedrohende Erkrankungen aus den vorgelegten Befunden erkannt werden.

Die Feststellung zur Integrationsverfestigung im Bundesgebiet gründet auf den Angaben des Fremden in den Verfahren über den ersten und den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis ausgeführt hat, verfügt der Fremde über ein Deutschzertifikat der Stufe B1 und über eine Einstellungszusage, wesentliche Änderungen sind jedoch im gegenständlichen Antrag des Fremden, der seit drei Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht hervorgekommen.

Aus einem Deutschkurs auf dem Niveau B1, einer Bestätigung der Teilnahme des Fremden an einem Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss vom 09.11.2018, Unterstützungsschreiben vom November 2018 und einer Einstellungszusage (datiert 15.03.2018) lässt sich noch kein fest verankertes Privatleben in Österreich ableiten, zumal der Fremde in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.11.2018 angab, bis zuletzt mit einem Afghanen und zwei Somaliern zusammengewohnt zu haben und in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu wohnen. Er habe eine Ersatzmutter, die sich darum gekümmert habe, dass er die Unterlagen im gegenständlichen verfahren vorlegen könne (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seite 3).

Soweit in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Sachverhalt seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes geändert hat, gilt es auszuführen, dass der Fremde die behauptete Bedrohung seines Vaters durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt hat, und diese Behauptung Teil seines übersteigerten Vorbringens ist, das als unsubstantiiert und unglaubhaft angesehen wird. In diesem Zusammenhang ist es auch unglaubhaft und der belangten Behörde zu folgen, dass der Fremde, wie er selbst angibt, in einer "Selbstfindungsphase" gewesen sei und danach festgestellt, dass das Leben ohne Religion einfach besser sei (vgl. Aussage des Fremden, Antrag auf internationalen Schutz, Folgeantrag vom 07.11.2018, Seite 4), gab er doch noch am 29.12.2017 an, dass er gläubiger Moslem sei und in Wien im XXXX Bezirk die Moschee besuche (vgl. Bescheid vom 29.05.2017, Seite 11). Der Fremde gibt in seiner Befragung am 12.11.2018 an, dass er vor sechs Monaten Atheist geworden sei, wegen seiner Probleme sei er sich sicher, dass es keinen Gott gäbe (vgl. Aussage des Fremden, Niederschrift vom 12.11.2018, Seiten 3 und 5).

In Summe ist das gesamte Vorbringen des Fremden nicht glaubhaft und dient offensichtlich dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das Bundesverwaltungsgericht in diesem gesamten Vorbringen, entgegen den Ausführungen des Fremden in seiner Stellungnahme vom 15.11.2018 (vgl. ebendort Seite 3), kein glaubhafter Kern erkennbar ist.

Daher wird dieser Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid ausführte, von dieser aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 samt Kurzinformation vom 30.01.2018, und der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid ergänzend auf die Auskunft IOM vom 25.10.2016 zur Frage der Behandlung von Depression.

Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.11.2018, eingelangt am 16.11.2018, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan und die Stadt Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.

Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr durch die Taliban oder wegen des - im Ergebnis - Vorwurfes der Apostasie bedroht werde, ist - wie bereits ausgeführt - nicht glaubhaft.

Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan ist im gegenständlichen Verfahren der Fremde nicht substantiell entgegengetreten.

Zusammenfassend ergibt sich beim Beschwerdeführer das Bild, dass der Beschwerdeführer schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Die belangte Behörde hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben.

Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z 1 AslyG 2005):

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen.

o Res iudicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.05.2017, wie im Verfahrensgang dargestellt, den Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach wie vor Angst vor den Taliban habe und er nun Atheist sei. Sein diesbezügliches Fluchtvorbringen wird - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - als bewusst übersteigert und damit als unglaubhaft angesehen.

Im Kern ist dieses Fluchtvorbringen - die angebliche Angst vor den Taliban - gleichgeblieben, objektiv nachvollziehbare und glaubhafte neue Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Bezug auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt voraussichtlich eine entschiedene Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vor. Einzig, dass er sich persönlich vor den Taliban - verstärkt durch die angeblichen Drohbriefe, die sein Vater erhalten habe, - fürchte und dass er nun Atheist sei, was jedoch - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft ist.

Insofern wurde den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Fremden seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Fremden gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005):

Im ersten Verfahrensgang hat die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht in seinem abweisenden Erkenntnis vom 26.03.2018 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Fremden im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Es sind auch keine erheblichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Eine, den Fremden individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits mehrfach ausgeführt, auch nicht glaubhaft vorgebracht.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.05.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Fremde einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz bzw. als innerstaatliche Schutzalternative nach Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul ausgesetzt wäre. Der Fremde hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, spricht die landesübliche Sprache und leidet an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Mit rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018 wurde festgestellt, dass der Fremde zwei Jahre in der Türkei in einem Schneiderunternehmen gearbeitet hat, in seinem Herkunftsstaat in der Landwirtschaft tätig war und somit arbeitsfähig ist.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt.

Unter Hinweis auf die im Verwaltungsakt erliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass für den Fremden als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Mit Ausnahme der nicht glaubhaften Bedrohungen durch die Taliban und des nicht glaubhaften Vorbringens des Abfalls vom islamischen Glauben, hat der Fremde auch keine derartigen Umstände, die konkret ihn als Person betreffen, vorgebracht.

o Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Fremden nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W260.2162288.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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