TE Bvwg Beschluss 2018/11/20 W213 2185165-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

B-VG Art.132 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
WG 2001 §17 Abs2
WG 2001 §18b Abs4

Spruch

W213 2185165-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2018, GZ: P814458/38-SteKo ST/2018, bestätigten mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017 (ohne GZ) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.09.2017 für "untauglich" erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2017 die Durchführung einer neuerlichen Stellung beantragte, wurde er zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst am 20.12.2017 zur Stellungskommission Steiermark geladen. Im Zeitraum von 20.12.2017 bis 21.12.2017 wurden Untersuchungen im Rahmen der neuerlichen Stellung durchgeführt.

2. Im Anschluss an die zweitätige Untersuchung zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst verkündete der Vorsitzende der Stellungskommission am 21.12.2017 den nunmehr bekämpften Bescheid. In der Niederschrift vom selben Tag über die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst wurde dazu unter Punkt 2 Folgendes festgehalten:

"Der Beschluss der Stellungskommission lautet

UNTAUGLICH

Der begründete Beschluss wurde durch den Vorsitzenden der Stellungskommission gemäß § 62 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG verkündet (mündlicher Bescheid).

Der Stellungsproband würde über sein Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen.

Schlagworte

mündlicher Bescheid, Niederschrift, Stellungskommission,
subjektiv-öffentliche Rechte, Untauglichkeitsfeststellung,
Wehrdienst, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2185165.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten