Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
B-VG Art.132 Abs1 Z1Spruch
W213 2185165-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2018, GZ: P814458/38-SteKo ST/2018, bestätigten mündlich verkündeten Bescheid der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017 (ohne GZ) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.09.2017 für "untauglich" erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2017 die Durchführung einer neuerlichen Stellung beantragte, wurde er zur Feststellung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Wehrdienst am 20.12.2017 zur Stellungskommission Steiermark geladen. Im Zeitraum von 20.12.2017 bis 21.12.2017 wurden Untersuchungen im Rahmen der neuerlichen Stellung durchgeführt.
2. Im Anschluss an die zweitätige Untersuchung zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst verkündete der Vorsitzende der Stellungskommission am 21.12.2017 den nunmehr bekämpften Bescheid. In der Niederschrift vom selben Tag über die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst wurde dazu unter Punkt 2 Folgendes festgehalten:
"Der Beschluss der Stellungskommission lautet
UNTAUGLICH
Der begründete Beschluss wurde durch den Vorsitzenden der Stellungskommission gemäß § 62 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG verkündet (mündlicher Bescheid).
Der Stellungsproband würde über sein Recht belehrt, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zu verlangen.
Schlagworte
mündlicher Bescheid, Niederschrift, Stellungskommission,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2185165.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019