TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/24 98/11/0304

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §14 Abs2 idF 1996/788;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des S H in W, vertreten durch Dr. Roland Hubinger u. a., Rechtsanwälte in Wien III, Rennweg 24/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1998, Zl. 218762/3-IV/10/98, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1998 (wiederholt mit Eingabe vom 5. März 1998) auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juni 2001 zum Zweck des Abschlusses eines im Herbst 1997 begonnenen vierjährigen Fachhochschulstudiums gemäß § 14 ZDG abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG (in der Fassung der ZDG-Novelle 1996, BGBl. Nr. 788) ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem im § 36 a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Die Entscheidung über den Aufschubantrag des auf Grund seiner Zivildiensterklärung vom 11. November 1997 zivildienstpflichtigen Beschwerdeführers erfolgte, ohne dass bis dahin eine Zuweisung zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes ergangen wäre, noch innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG. Der Aufschubantrag war daher am zweiten Satz des § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Ein Aufschub wäre nur in Betracht gekommen, wenn mit der Unterbrechung der begonnenen Ausbildung durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer eine außerordentliche Härte verbunden wäre.

Über Aufforderung der belangten Behörde, die im Falle der Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu erwartenden Nachteile darzutun, hatte der Beschwerdeführer im Verfahren (Stellungnahme vom 7. August 1998) vorgebracht, in diesem Falle müsste er aus dem mit dem Träger des Fachhochschullehrganges für die Zeit bis 30. Juni 2001 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag austreten. Dies würde für ihn nicht nur den Verlust des Studienplatzes, sondern auch den Verlust der Studienberechtigung für diesen Fachhochschullehrgang bedeuten, da ein späterer Wiedereintritt kaum möglich sei.

Die belangte Behörde erblickte in diesem Vorbringen keinen Nachweis einer außerordentlichen Härte im Sinne des Gesetzes. Sie verwies dabei auf die im Punkt 5.1.1. des vorgelegten Ausbildungsvertrages vorgesehene Möglichkeit einer Unterbrechung der Ausbildung.

Die belangte Behörde ist damit im Recht. Nach der genannten Bestimmung hat der Studierende bei Vorliegen von zwingenden persönlichen oder beruflichen Gründen das Recht, unter detaillierter Nennung des Grundes und unter Beibringung eines Nachweises eine Unterbrechung der Ausbildung zu beantragen und zum ehestmöglichen Zeitpunkt einen Wiedereintritt in das Studium vorzunehmen. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre für den Beschwerdeführer zweifellos ein zwingender Grund zur Unterbrechung der Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung. Für einen solchen Fall sieht der Ausbildungsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vor.

Bei dem Vorbringen in der Beschwerde, bei Antritt des ordentlichen Zivildienstes ab 1. Februar 1999 wäre für den Beschwerdeführer aus näher dargelegten Gründen nicht nur die auf die Leistung des ordentlichen Zivildienstes entfallende Zeit, sondern darüber hinaus noch ein weiteres Jahr verloren, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Der Beschwerdeführer hatte auf Grund der an ihn ergangenen Aufforderung der belangten Behörde Gelegenheit, die ihm im Falle der Leistung des ordentlichen Zivildienstes drohenden Nachteile darzulegen. Der nunmehr erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Manuduktionspflicht der belangten Behörde ist daher nicht berechtigt. Diese verpflichtet die belangte Behörde nicht zu Unterweisungen, wie das Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Damit steht dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110304.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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