TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/22 W210 2209512-1

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W210 2209512-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 10.12.2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Antrag befragt, dabei gab er den 11.02.2000 als sein Geburtsdatum an. Dabei gab er an, dass sein Vater für die nationale Armee Afghanistans gearbeitet habe. Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer verlangt, mit Ihnen in den Jihad zu ziehen. Da sein Vater nicht selbst nach Hause habe kommen können, hätten Verwandte einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert, um ihn nach Europa zu bringen. Er hätte die Schule nicht mehr besuchen können und die Sicherheitslage sei schlecht gewesen.

3. Mit Schreiben vom 02.03.2016 und vom 15.08.2016 übermittelte die XXXX Abschlussberichte zum Beschwerdeführer.

4. Mit Verständigung vom 23.08.2016 unterrichtete die StA XXXX die belangte Behörde von der Einstellung des Verfahrens zum Abschlussbericht vom 15.08.2016 gemäß § 6 Abs. 1 JGG.

5. Am 13.12.2016 erstattete die XXXX einen Bericht zum Beschwerdeführer wegen Verdachts der Körperverletzung. Mit Eingabe vom 16.01.2017 erfolgte der korrespondierende Abschlussbericht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland in Haft befand.

6. Am 20.06.2017 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers eingestellt, da er über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte.

7. Im Jänner 2018 wurde der Beschwerdeführer aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

8. Am 07.08.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde einvernommen. Zu seiner Inhaftierung gab er an, von den deutschen Behörden mit 2 Kilogramm Haschisch im Gepäck auf der Autobahn angehalten worden zu sein. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers eingehend zu seinem Fluchtvorbringen und seinen Lebensumständen in Afghanistan und in Österreich befragt. Unter einem legte der Beschwerdeführer Bescheinigungen der XXXX sowie zum Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2016 vor.

9. Mit Eingabe vom 08.08.2018 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid des Amtsgerichts Laufen, aus dem hervorgeht, dass er mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 18.05.2017, Az XXXX XXXX zu einer Jugendstrafe von 2 Jahre und 2 Monaten wegen Verbrechen nach § 30 BtMG verurteilt und von der Vollstreckung eines Teils dieser Strafe abgesehen wurde, sein Geburtsdatum ist dort mit XXXX und als Geburtsort Kabul/Afghanistan.

10. Mit Eingabe vom 05.09.2018 unterrichtete die StA XXXX die belangte Behörde vom vorläufigen Verfolgungsrücktritt gegen den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 9 SMG.

11. Mit Eingabe vom 21.09.2018 übermittelte das Stadtpolizeikommando

XXXX einen Abschlussbericht zum Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des in Deutschland von ihm selbst angegebenen Geburtsdatums, das auch in den amtlichen deutschen Schriftstücken aufscheint, dieses mit XXXX festgesetzt würde.

13. Mit weiterer Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

14. Mit Eingabe vom 25.09.2018 informierte die StA XXXX die belangte Behörde, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 107 StGB erhoben worden ist.

15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 19.10.2018 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III). Weiter wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet mit 01.12.2017 verloren hatte (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Es wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).

In der Begründung des Bescheids führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Umstände hervorgebracht habe, die eine ihn persönlich betreffende Verfolgung erkennen ließen. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien in sich mehrfach widersprüchlich und der Beschwerdeführer habe sich bis zu seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten in Afghanistan aufhalten können, ohne dass es zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch aus dem sonstigen Vorbringen hätte keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder der politischen Gesinnung erkannt werden können. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde unter Zugrundelegung von Länderberichten mit Stand 29.06.2018, Kurzinformation eingefügt am 11.09.2018, aus, dass die Herkunftsprovinz als relativ friedliche Provinz in Nordostafghanistan sei, trotz Gefahr von Anschlägen wäre eine Gefährdung in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen. Auch stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif offen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK ergibt die Prüfung des BFA, dass kein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich vorliege. Die belangte Behörde führte sodann eine Abwägung zwischen den bestehenden öffentlichen Interessen und jenen des Beschwerdeführers durch und kam dabei zum Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Da der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weswegen auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot begründete die belangte Behörde damit, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

17. Mit Schreiben vom 13.11.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, eine vollinhaltliche Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die Lage in Afghanistan sei nicht ausreichend ermittelt worden, so bestehe insbesondere die innerstaatliche Fluchtalternative nicht, die Beschwerde führt dazu aktuelle Berichte aus dem Zeitraum August, September und auch Oktober 2018 an. Auf Grund der Dürre sei die Versorgung des Beschwerdeführers mit Lebensmitteln in Afghanistan nicht sichergestellt, weshalb dem Beschwerdeführer unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch mangelnde Nahrung und im Falle der Auffindung durch Taliban auch eine Verletzung seines Rechts auf Leben drohe. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da die Strafe weiter unter 10 Jahren gelegen sei, zudem fehle eine Gefährdungsprognose. Das Einreiseverbot stelle eine Gefahr für das Fortkommen des Beschwerdeführers dar, es sei zudem jedenfalls zulange. In Österreich liege noch keine einzige Verurteilung vor. Der Beschwerde war eine Vollmachterteilung an den ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH beigefügt.

17. Am 15.11.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1 Zu A) zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides:

§ 18 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, lautet:

(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.-der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2.-schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.-der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.-der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.-das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, [...]

6.-gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.-der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht "der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Die Systematik des § 18 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung von der Behörde aberkannt werden kann (Abs. 1) und einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung (wieder) zuerkannt werden kann (Abs. 5), entspricht der Systematik des § 13 Abs. 2 und 5 VwGVG: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig. Eine solche Beschwerde ist mit Erkenntnis zu erledigen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mit Hinweise auf die Vorjudikatur).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.

Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes, insbesondere zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. XXXX, nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kann erst nach der noch zu erlassenden Entscheidung über die Beschwerde erfolgen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides vom 16.10.2018, Zl.XXXX gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II.2. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Behebung der
Entscheidung, ersatzlose Behebung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2209512.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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