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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des TS in W, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, Franz Josef-Straße 42, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 28. Oktober 1997, Zl. VI/2-V-3895/2-1997, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 66 Abs. 2 lit. i und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. September 1997, entzogen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 30. März 1997 auf einer näher bezeichneten Straßenstelle im Ortsgebiet von Wien einen Pkw mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (mit Lasergerät seien 119 km/h gemessen worden, eine Messtoleranz von 3 % sei berücksichtigt worden) gelenkt und dadurch die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 vor. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Übertretung mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. April 1997 bestraft worden. Aufgrund dieser Bestrafung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 52a Z. 10a StVO 1960 begangen und dass ihn daran ein Verschulden getroffen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 11. März 1999, B 3086/97-3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer die Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Strafverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen bestreitet und in diesem Zusammenhang das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. März 1997, 2 Ob 72/97 (JBl 1997/598) ins Treffen führt, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0275, nicht veranlasst gesehen hat, aufgrund der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von seiner ständigen Rechtsprechung, in der die Bindung der Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Strafverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen bejaht worden war, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung auch in weiteren Entscheidungen festgehalten (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl. 98/11/0015, vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134, und vom 9. Februar 1999, Zl. 98/11/0164). Der Beschwerdefall bietet keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Aufgrund der Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe und dass ihn daran ein Verschulden treffe. Hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung entfaltete die Strafverfügung zwar keine Bindungswirkung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/11/0038, mwN), doch bestehen gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer habe den Pkw mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gelenkt, keine Bedenken, zumal die Messung unbestrittenermaßen mit einer geeichten Laserpistole durchgeführt und eine Messtoleranz von 3 % in Abzug gebracht wurde. Konkrete Umstände, die die Richtigkeit der genannten Sachverhaltsannahme erschüttern könnten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das Gesetz sieht bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 zwingend eine Entziehungsmaßnahme nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 vor, weshalb es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keiner Wertung der konkreten Umstände der Tat nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 anhand der dort genannten Kriterien bedurfte (siehe die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 96/11/0287, und vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0324, mwN). Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Umstand, sein Tachometer sei defekt gewesen, hätte im Übrigen in dem wegen dieser Übertretung durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren eingewendet werden müssen. Im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde - wie oben bereits ausgeführt wurde - davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer ein Verschulden an der von ihm begangenen Verwaltungsübertretung trifft. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Entziehung der Lenkerberechtigung durch den erstinstanzlichen Bescheid sei "verspätet" erfolgt, ist er auf die hg. Rechtsprechung hinzuweisen, wonach in Fällen des § 73 Abs. 3 KFG 1967 eine strafbare Handlung dann nicht mehr als eine bestimmte Tatsache gilt, wenn seit der Vollstreckung der Strafe bzw. Maßnahme mehr als ein Jahr verstrichen ist (siehe auch dazu das zuvor zitierte Erkenntnis vom 24. Februar 1998, mwN). Davon kann aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die mit Strafverfügung vom 4. April 1997 erfolgte rechtskräftige Bestrafung keine Rede sein.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110151.X00Im RIS seit
19.03.2001