TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/23 W137 2209651-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W137 2209651-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX geb. XXXX ), StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1085610603/180748646, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 12.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 12.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verfahrensaufwands wird gemäß § 35 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

V. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er stellte erstmalig - nach illegaler Einwanderung - am 02.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er den Namen XXXX und zwei verschiedene Geburtsdaten aus 1999 an. Als Ergebnis einer medizinischen Altersfeststellung wurde allerdings vom Bundesamt der XXXX als spätestes (errechnetes) Geburtsdatum festgestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch von subsidiärem Schutz abgewiesen und mit einer Ausweisung in den Herkunftsstaat verbunden. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 28.06.2018, W253 2135375-1/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vollständig) abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte Anfang August 2018.

2. Bei seiner anschließenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 08.08.2018 gab der Beschwerdeführer an, eine Lehre in Kärnten gefunden zu haben. In Wien habe er zudem eine aus Rumänien gebürtige österreichische Freundin. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan.

Im Anschluss an diese Einvernahme wurde ein "Mitwirkungsbescheid" im Sinne des § 46 Abs. 2a und 2b FPG betreffend den Beschwerdeführer erlassen. Am 03.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer auf dessen Basis ein Bescheid über die Zwangsstrafe erlassen. Bei der vorangehenden Festnahme war dem Beschwerdeführer ein gültiger afghanischer Reisepass - lautend auf XXXX , geb. XXXX - abgenommen worden. Im Zuge einer Vorführung vor die afghanische Botschaft wurde dieser Reisepass als echt identifiziert.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.10.2018 gab der Beschwerdeführer an, in Villach eine Lehre zu absolvieren. Der Pass gehöre ihm, sei aber gefälscht. Er habe sich diesen aus Afghanistan schicken lassen. Sein Name sei XXXX und er sei am XXXX geboren. In Österreich hab er keine Familienangehörigen; seine Eltern und Geschwister würden in Parwan (Afghanistan) leben.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 12.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und nicht kooperativ sei. Zudem habe er der Behörde seinen Reisepass verschwiegen und das Asylverfahren unter einer falschen Identität geführt. Er könne auch keine substanzielle Integration nachweisen Mit der Anordnung des gelinderen Mittels könne angesichts der genannten Umstände nicht das Auslangen gefunden werden. Insgesamt erweise sich die Schubhaft angesichts der vorliegenden "ultima-ratio-Situation" auch als verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters) zugestellt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Zustellbestätigung.

5. Am 22.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylfolgeantrag). Mit Aktenvermerk vom 23.10.2018 wurde die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG festgehalten. Dies wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wobei dieser erneut die Unterschrift verweigerte. Die zunächst geplante Abschiebung am 06.11.2018 musste aufgrund dieses Folgeantrags entfallen.

6. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 12.11.2018 gab der Beschwerdeführer an, grundsätzlich gesund zu sein. Zudem erklärte er, zu seiner Sicherheit im Asylverfahren falsche Angaben gemacht zu haben.

7. Am 16.11.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein.

In der Beschwerde wird zunächst behauptet, es sei "höchstgerichtlich (...) klargestellt" worden, dass es "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gibt".

Darüber hinaus wird im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt die Erforderlichkeit der Schubhaft nichtausreichend begründet habe. Der Beschwerdeführer sei aber stets gemeldet und "legal arbeitstätig" gewesen. Zudem habe er keine Ladungen missachtet und verfüge über "intensive private und familiäre Bindungen in Österreich" sowie sehr gute Deutschkenntnisse. Die Behauptung einer Fluchtgefahr sei daher rein spekulativ.

Die rumänische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erwarte Kind von ihm und er könnte im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft auch bei ihr Unterkunft nehmen. Unbedingt notwendig sei aufgrund der "ungeklärten Rechtslage" die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Beantragt werde daher a) den Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; b) die ordentliche Revision zuzulassen; c) der Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen;

d) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien; e) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Reisepasskopie von Frau XXXX (geb. XXXX ) und ein Schreiben, in dem diese bestätigt, mit dem Beschwerdeführer seit rund eineinhalb Jahren eine Beziehung zu führen und von ihm schwanger zu sein. Zudem bestätigt sie darin die Unterkunftsmöglichkeit und äußert Heiratsabsichten bezüglich des Beschwerdeführers.

8. Das Bundesamt legte am 19.11.2018 den Verfahrensakt vor. Gesonderte Anträge oder eine Stellungnahme zur Beschwerde wurden nicht übermittelt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen bis 07.06.2019 gültigen Reisepass. Seine Identität ( XXXX , geb. XXXX ) steht fest. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 02.09.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2018 (mündliche Verkündigung) rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan verbunden. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der Beschwerdeführer hat dieses Verfahren unter einer falschen Identität geführt.

Der Beschwerdeführer missachtete einen Mitwirkungsbescheid des Bundesamtes vom 10.08.2018, weshalb mit Bescheid vom 20.09.2018 (erlassen am 03.10.2018) eine Zwangsstrafe über ihn verhängt und vollzogen wurde. Bei der vorangehenden Festnahme wurde auch der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt.

Nach Verbüßung der Zwangsstrafe und Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft wurde über den Beschwerdeführer mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2018 die Schubhaft angeordnet. Wegen eines am 22.10.2018 gestellten Asylfolgeantrags wurde eine für 06.11.2018 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers storniert. Am 23.10.2018 war die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten worden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er unterhält soziale Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, und führt seit Herbst 2017 eine (sexuelle) Beziehung mit der in Wien lebenden rumänischen Staatsbürgerin XXXX (geb. XXXX). Kurz nach Erreichen der Volljährigkeit (ungefähr im September 2018) wurde sie von ihm schwanger. Zu diesem Zeitpunkt war ihr der rechtskräftig negative Abschluss des Asylverfahrens und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Verlassen des Bundesgebiets bereits bekannt. Eine Lebensgemeinschaft hat nie bestanden; der Beschwerdeführer war auch nie in Wien gemeldet. Er lebte zuletzt in Kärnten, wo er eine Lehre absolvierte.

Darüber hinausgehende substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach, stand allerdings für längere Zeit in einem Ausbildungsverhältnis. Er spricht gut Deutsch.

Der Beschwerdeführer führte sein Asylverfahren über nahezu drei Jahre lang bewusst unter einer falschen (insbesondere mehr als 4 Jahre jüngeren) Identität, wobei er bewusst versuchte, Schutzbestimmungen für Minderjährige für sich zu nutzen. Auch seinen Lehrvertrag schloss er auf Basis dieser falschen Identität ab. Selbst nach dem Fund des Reisepasses hat er versucht, diese falsche Identität aufrecht zu erhalten. Er ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen war und ist auszugehen. Aufgrund des gültigen Reisepasses ist auch keine Ausstellung eines Heimreisezertifikats erforderlich. Die begleitete Rückführung ist für den 25.11.2018 geplant.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von rund 500 €. Er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1085610603/180748646 (Schubhaft) und 1085610603/151262162 (Asylverfahren) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2135375-1. An der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. Beim Beschwerdeführer wurde am 03.10.2018 ein gültiger afghanischer Reisepass sichergestellt, dessen Echtheit von der afghanischen Botschaft bestätigt wurde. Die Feststellungen betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers und die folgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen sind dem Verwaltungsakt und den Gerichtsakten zu entnehmen. Die falsche Identität im Asylverfahren ergibt sich aus den in diesem Reisepass verzeichneten Daten.

1.2. Die Missachtung des Ladungsbescheides ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Bescheid über die Zwangsstrafe. Zu Recht wurde darin festgehalten, dass eine bloße Arbeitsunfähigkeit (bezüglich einer Lehre in der Gastronomie) wegen "Krankheit" ohne verordnete Bettruhe kein hinreichendes Argument ist, einen angeordneten Termin bei der Botschaft platzen zu lassen. Die anschließende Zwangsstrafe und die Sicherstellung des Reisepasses sind dem Akt zu entnehmen.

Aus der Aktenlage ist auch die Identifizierung seitens der afghanischen Botschaft, die Anordnung der Schubhaft, der Asylfolgeantrag vom 22.10.2018, die Stornierung des Abschiebungstermins und die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG ersichtlich.

1.3. Die Feststellungen betreffend die Familiensituation, das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den glaubhaften (mit Beweismitteln unterfütterten) Angaben des Beschwerdeführers zu seiner schwangeren Freundin. Daraus ergibt sich, dass die Zeugung des gemeinsamen Kindes spätestens Mitte September 2018 stattgefunden haben muss ("ich bin jetzt im zweiten Monat schwanger", so das Schreiben der Freundin vom 13.11.2018) - mithin zu einem Zeitpunkt, als der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens (der bereits Ende Juni 2018 erfolgte; schriftliche Ausfertigung dann Anfang August 2018) beiden Beteiligten zwingend bekannt gewesen sein muss. Die fehlende Meldung des Beschwerdeführers in Wien (somit auch an der Adresse seiner Freundin) ergibt sich aus einer Abfrage im ZMR (wobei der Beschwerdeführer dort nur mit seiner falschen Identität aus dem Asylverfahren verzeichnet ist). Belegt und unstrittig sind sein Wohnsitz in Kärnten und das vorübergehende Lehrverhältnis. Aufgrund des deutlich getrennten Lebensmittelpunktes und der damaligen Minderjährigkeit der Freundin ist eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn auszuschließen.

Für weitere substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keine Hinweise. Eine Lehre ist rechtlich gesehen ein Ausbildungsverhältnis und dementsprechend keine "(legale) Beschäftigung" - insofern unterlag der Vertreter bei der Einstufung einem Irrtum. Die Deutschkenntnisse sind nicht zuletzt aufgrund dieses Lehrverhältnisses glaubhaft.

1.4. Da der Reisepass vor der Antragstellung in Österreich ausgestellt worden ist, steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur bewusst eine falsche Identität für das Asylverfahren in Österreich angegeben hat. Die Abweichung betreffend das Geburtsdatum von mehr als 4 Jahren lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer sich dadurch unrechtmäßig eine Behandlung als Minderjähriger zu sichern versucht hat. Dies spielt auch im Zusammenhang mit der Zulassung zur Lehre in Österreich eine Rolle. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.10.2018 ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht hat, die falsche Identität aufrecht zu erhalten, indem er den Pass als gefälscht bezeichnete. Aus diesen Umständen ergibt sich die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

1.5. Da der Beschwerdeführer über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügt, bestanden und bestehen keine Zweifel, dass eine Abschiebung binnen kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens, erfolgen kann. Eine begleitete Abschiebung ist im Übrigen bereits innerhalb der kommenden Tage geplant.

1.6. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Fähigkeit, in Österreich eine Lehre zu absolvieren. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf substanzielle sonstige gesundheitliche Probleme sind dem Akt nicht zu entnehmen; ein grundsätzliches Fehlen der Haftfähigkeit wurde in keiner Phase des Verfahrens behauptet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 12.10.2018:

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt jedenfalls eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor. Die realistische Möglichkeit der Überstellung war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft aufgrund der grundsätzlich funktionierenden Zusammenarbeit mit Afghanistan und insbesondere dem Vorliegen eines gültigen afghanischen Reisepasses gegeben und ist nach wie vor vorhanden. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist die eskortierte Abschiebung bereits für 25.11.2018 angesetzt. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der bestehenden durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der mangelhaften Mitwirkung. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Hinsichtlich der Voraussetzung der Ziffer 1 stützte sich das Bundesamt zu Recht auf die mangelnde Mitwirkung bei der Ausstellung des Heimreisezertifikats (die aufgrund des vom Beschwerdeführer bewusst unterdrückten Reisedokuments als erforderlich angesehen worden ist). Die gänzlich pauschale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Krankheit" ohne verordnete Bettruhe) wurde berechtigt als keine hinreichende Begründung seitens des Beschwerdeführers angesehen, dem angeordneten Termin bei der Botschaft nicht nachzukommen. Den Ausführungen zur falschen Identität und dem unterdrückten Reisepass wurde in der Beschwerde in keiner Form entgegengetreten. Die Voraussetzung der Ziffer 3 erweist sich auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nur gering ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im erstinstanzlichen Verfahren weder konkret behauptet noch belegt. So machte er am 08.08.2018 lediglich oberflächliche Angaben zu einer in Wien lebenden "Freundin", die sich mit den Daten seiner oben (siehe I. - Feststellungen) verzeichneten rumänischen Partnerin nur bedingt decken. Diese wurde auch in der Einvernahme vom 12.10.2018 mit keinem Wort erwähnt und konnte somit dem Bundesamt keinesfalls bekannt sein. Gleiches gilt logischerweise auch für eine allfällige Unterkunftsmöglichkeit bei ihr oder einem ihrer Familienangehörigen.

Die belangte Behörde kam daher (unter Berücksichtigung ihres damaligen Wissenstandes; wobei ihr der Beschwerdeführer wesentliche Informationen bewusst vorenthielt) zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur (realistisch möglichen) Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Diese Einschätzung ist auch insbesondere berechtigt, weil sich zu diesem Zeitpunkt erstmalig die bewusste Unterdrückung eines Reisedokuments und die Führung eines mehrjährigen Asylverfahrens unter falscher Identität offenbart hatte.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Es gab zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft keine Hinweise auf Bindungen, die ihn von einem Untertauchen zur Vereitelung einer bevorstehenden Abschiebung und einem Aufenthalt im Verborgenen abhalten würden. Für eine finanzielle Sicherheitsleistung gebricht es dem Beschwerdeführer an den erforderlichen finanziellen Mitteln. Auch die Anordnung des gelinderen Mittels wurde vom Bundesamt unter Verweis auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (Unterdrückung des Reisepasses, falsche Angaben zur Identität) nachvollziehbar und schlüssig begründet ausgeschlossen.

3.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen sondern vielmehr auch binnen vergleichsweise kurzer Zeit zu rechnen. Damit war aus dieser Perspektive auch die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gegeben.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

3.6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 22.09.2018 abzuweisen.

4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens und der oben dargelegten weiteren Umstände - insbesondere der jahrelangen Täuschung sämtlicher österreichischer Behörden sowie seines Lehrherren über seine tatsächliche Identität und die Unterdrückung des Reisepasses - jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff nunmehr durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Auch unter Einbeziehung einer schwangeren Freundin (wobei der dafür ursächliche Geschlechtsakt im beiderseitigen Bewusstsein der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers erfolgte) ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil ihm das nahezu unmittelbare Bevorstehen einer begleiteten Abschiebung jedenfalls bewusst ist.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin erfüllt. Darüber hinaus sind auch noch das Kriterium der Ziffer 5 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme bei Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz) sogar in der qualifizierten Form während Anhaltung in Schubhaft erfüllt ist.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren teilweise hervorgekommen, wobei einige Aspekte - insbesondere das Lehrverhältnis - in Zusammenhang mit bewusst tatsachenwidrigen Angaben zur Identität stehen (der Beschwerdeführer war zum relevanten Zeitpunkt nicht 20 sondern bereits 24 Jahre alt) und andere erst durch die bewusste Herbeiführung in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung (so etwa die Schwängerung der freundin im September 2018) in ihrem Wert gemindert sind. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese exemplarisch genannten Punkte praktisch lediglich teilweise (und mit den oben dargelegten Einschränkungen gegeben).

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Überdies steht ein Überstellungstermin in den Herkunftsstaat am 25.11.2018 bereits fest. Sollte dieser - aus welchen Gründen immer - entfallen, ist eine Nachholung in Anbetracht des vorhandenen Reisepasses überdies binnen sehr kurzer Zeit möglich.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht mehr ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies insbesondere aufgrund der - jedenfalls unter Bedachtnahme auf das Erfordernis einer Eskortierung - äußerst geringen Zeitspanne bis zur (anberaumten) Abschiebung und des dadurch verdichteten Sicherungsbedarfs.

Angesichts der dargestellten Umstände scheidet auch eine Meldeverpflichtung aus, zumal dem Beschwerdeführer angesichts des jahrelang unterdrückten Reisepasses und des in berechnender Weise - zur Vorteilsverschaffung - unter einer falschen (versucht minderjährigen) Identität geführten Asylverfahrens die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist. An eine finanzielle Sicherungsleistung ist angesichts dieses Umstandes ebenfalls nicht zu denken.

Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Substanzielle gesundheitliche Probleme oder gar eine fehlende Haftfähigkeit wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht behauptet.

4.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Insbesondere wurden die Beziehung des Beschwerdeführers und die Schwangerschaft seiner Freundin der Entscheidung ebenso zu Grunde gelegt, wie das vorübergehende Lehrverhältnis. Das Vorliegen eines gültigen afghanischen Reisepasses wurde in der Beschwerde in keiner Form bestritten; dadurch erweisen sich auch die in diesem Reisedokument enthaltenen Angaben zur Identität des Beschwerdeführers (die sich im Übrigen auch auf der beiliegenden Vollmacht finden) als ebenso unstrittig wie die daraus ergehenden zwingenden Schlüsse zum Verhalten des Beschwerdeführers während seines Aufenthalts im Bundesgebiet. Die Beschwerde enthält überdies auch keine Ausführungen, welche Sachverhaltselemente aus Sicht des Beschwerdeführers noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

6. Kostenersatz

6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz, hat diesen jedoch nicht beantragt.

6.3. Hinsichtlich der beantragten Befreiung von der Eingabegebühr ist festzuhalten, dass diese gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zudem ist höchstgerichtlich ausjudiziert, dass die Eingabegebühr dem Grunde nach kein Hindernis für ein effektives und zugängliches Rechtsmittel darstellt.

7. Aufschiebende Wirkung

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung in Verfahren zur Prüfung einer Schubhaft ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Insbesondere wurde der "Schubhaftbescheid" auch unmittelbar nach Erlassung vollzogen. Überdies musste die die gegenständliche Entscheidung angesichts der aufrechten Anhaltung in Schubhaft ohnehin innerhalb der (sonst) für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung vorgesehenen Frist erfolgen.

Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestand somit keinerlei Veranlassung.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies besteht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein ungeklärter Sachverhalt (und eine diesbezügliche Verhandlungspflicht oder -erfordernis) wenn sich Behauptungen in einer Beschwerde als tatsachen- oder aktenwidrig erweisen.

Wieso der bevollmächtigte Vertreter in jeder Schubhaft-Beschwerde konsequent die schlicht abwegige Behauptung aufstellt, es gäbe (grundsätzlich) "für Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage" ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Ebenso kann nicht entschlüsselt werden, was mit der pauschalen Behauptung gemeint sein soll, es gäbe in Zusammenhang mit der Schubhaft eine "ungeklärte Rechtslage" und "nicht einheitliche Judikatur".

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der
Schubhaft, Identität, Kostenersatz, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2209651.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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