TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/25 W124 2153474-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2018
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Entscheidungsdatum

25.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W124 2153474-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste mit seinen Familienangehörigen (Ehefrau und zwei Kindern) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sie hätten an der Grenze zu Pakistan gelebt und habe es dort viele Schusswechsel gegeben. Der Beschwerdeführer habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen und deshalb sein Land verlassen wollen. Er habe dort zwei Fabriken gehabt, die einen Wert von 40 Millionen Rupien gehabt hätten.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.

Die Unternehmungen des Beschwerdeführers seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.

Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte in diesem Zusammenhang am XXXX in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass der Beschwerdeführer nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Ehegattin des Beschwerdeführers selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.

Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.

Den Entschluss zur Ausreise habe sie vor 2 Jahren gefasst und habe der Vater der Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert.

Nach Indien wolle die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.

Die Kinder des Beschwerdeführers gaben in den mit ihnen unabhängig vom Beschwerdeführer aufgenommen Niederschriften diesbezüglich an keine eigenen Fluchtgründe zu haben und verwiesen auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ihrerseits.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 01bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass sich eine konkrete und den Beschwerdeführer persönlich betreffende Gefahr einer Verfolgung sich aus seinen Angaben und der angespannten Sicherheitslage in der Provinz Kaschmir/Jamnu nicht ableiten habe lassen. Diese Umstände würden alle Bewohner dieses Gebietes gleichermaßen betreffen. Aufgrund der Angaben in den Ausführungen der Staatendokumentation könne nicht von einer mangelnden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der dazu aufgerufenen staatlichen Einrichtungen ausgegangen werden.

Zudem sei es dem Beschwerdeführer offen gestanden, hätte dieser tatsächlich begründete Sorge um seine Familie gehabt, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit herrsche und diese im Allgemeinen auch akzeptiert werden würde. Der Beschwerdeführer habe von dieser Bewegungsfreiheit im Zuge seiner Ausreise und der damit verbundenen Fahrt von seinem Wohnort nach XXXX Gebrauch gemacht. Nicht glaubhaft hingegen seien die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Drohanrufen durch unbekannte Personen Indien verlassen habe. Den Angaben in der Einvernahme vom XXXX , sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derartige Anrufe über einen Zeitraum von mehreren Jahren erhalten hätte. Manchmal hätte der Beschwerdeführer gar nicht abgehoben. Aufgrund der Anrufe sei weder dem Beschwerdeführer noch seinen Familienangehörigen jeweils etwas zugestoßen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ernst zu nehmende Drohungen erhalten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits wesentlich früher geeignete Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie ergriffen hätte bzw. bereits früher seine Heimat verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch über Jahre hinweg völlig unbehelligt in seiner Heimatstadt leben können. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass die Drohanrufe nicht stattgefunden hätten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise über einen längeren Zeitraum vorbereitet habe und schließlich seine Heimat mit einem Visum verlassen habe, deute darauf hin, dass für ihn und seine Familie keine konkrete Bedrohung oder Gefahr bestanden habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Europa entspreche überdies nicht einer Person, die tatsächlich verfolgt werden würde. Nach seiner Ankunft in Italien, hätte dieser zunächst die Städte Rom und Mailand besucht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Umstände in Italien nicht gefallen hätten, sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Österreich gereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer würde über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seiner Heimat verfügen. Sowohl seine Angehörigen als auch die seiner Frau würden nach wie vor in der Provinz XXXX /Kaschmir leben. Nach einer Rückkehr könnten diese durch ihre Angehörigen Unterstützung bekommen, bis diese sich wieder auf dem Arbeitsmarkt situiert hätten und sich selbst erhalten hätten können. Zudem sei der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden könne. Vor dem Verlassen seiner Heimat sei der Beschwerdeführer durch seine selbstständige Tätigkeit in der Lage gewesen seine Familie zu versorgen. Wie aus seinen Unterlagen und Angaben hervorgehe, habe dieser erfolgreich eine Autowerkstätte, mehrere Geschäfte und eine Mühle betrieben. Darüber hinaus sei es dem möglich eine finanzielle Rückkehr in Anspruch zu nehmen.

Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers hätte sich keine Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ergeben.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer auf die angespannte Lage in seiner Heimatregion berufen habe. Über nähere Befragung habe dieser erklärt, dass in der Grenzregion zu Pakistan gehäuft Schüsse fallen würden. Das Militär sei andauernd in der Stadt und versuche die Leute zu schützen. Individuelle Verfolgung mache der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend und würde die Behörde zu Recht ausführen, dass die aufgezeigten Umstände sämtlicher Bewohner der namhaft gemachten Region gleichermaßen betreffen würde. Vor dem Hintergrund der herangezogenen aktuellen Länderberichte habe aber nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit indischer staatlicher Behörden ausgegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sodann geltend gemacht, seit etwa vier oder fünf Jahren regelmäßig Drohanrufe seitens unbekannter Personen, welche Geldforderungen an ihn stellen würden, zu erhalten und führte das Bundesamt zu den genannten Zeitraum hierzu ebenso zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer wohl bereits früher die geeigneten Schutzmaßnahmen für sich und seine Familie getroffen hätte, wenn er sich tatsächlich durch die behaupteten Drohanrufe in seiner Sicherheit gefährdet gesehen hätte, was sich übrigens auch aus der verneinenden Antwort des Beschwerdeführers auf die an ihn gerichtete Frage, ob er jemals das geforderte Geld übergeben habe, eindeutig entnehmen lasse.

Festzuhalten sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine individuelle Verfolgungshandlung in Bezug auf seine Person glaubhaft aufzuzeigen und das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könne der Beschwerdeführer mit seiner Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftsstaates außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen: Aus den Länderberichten ergebe sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Er könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Teil ausweichen. Des weiteres würde es in Indien kein staatliches Melde-, bzw. Registrierungssystem für indische Bürger geben und diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere ihren Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie das Recht auf Unterlassung und Aufenthalt in einem anderen Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsste. Der Beschwerdeführer und seine Familie würden daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für den Beschwerdeführer auf Grund seiner absolvierten zehnjährigen Grundschulausbildung und seiner Berufserfahrung als selbstständiger und erfolgreicher Fabrikeigentümer auch durchaus zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt und jenen für seine Familie durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch er Unterstützung erhalten könne. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über Schulausbildung und habe ausreichend sprachliche Kenntnisse; daher sei er nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen.

Gegenständliches Verfahren:

Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX mit seiner Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab dieser in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.

Handschriftlich wurde vom Beschwerdeführer noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde in englischer Sprache noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Fünf später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. XXXX seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom 15.08.2015 an im Keller verseteckt gehalten. Am 05.10.2015 hätten sei dann Indien verlassen.

In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, dass sie nach Deutschland gereist seien und diese am XXXX wieder nach Österreich zurückkehren hätten müssen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seinem am XXXX gestellten Antrag, welcher mittlerweile rechtskräftig negativ abgelehnt worden sei, die Wahrheit gesagt habe, gab dieser an, dass er damals sehr nervös gewesen sei. Er habe damals noch Dinge ausführen wollen. Er habe dies in der Beschwerde angeführt. Die alten Fluchtgründe würde der Beschwerdeführer noch aufrecht halten. Eine Organisation mit dem Namen Laschkhar e Taiba würde den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen. Er sei von diesen entführt worden. Er habe dies auch damals erzählt. Er wisse nicht, weshalb man dies nicht aufgeschrieben habe. Die Entführer hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Es habe sich bei dieser Organisation um eine Terrororganisation gehandelt. Er wisse nicht, weshalb man es verabsäumt habe dies zu protokollieren. Er habe dies aber in der Beschwerde angeführt.

Die Frage, weshalb er nunmehr einen neuerlichen Antrag stellen würde und sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom XXXX etwas Wesentliches im Leben des Beschwerdeführers geändert habe, beantwortete dieser damit, dass die Probleme nach wie vor aufrecht sein würden und sich privat nichts geändert habe. Nicht nur seine Fabriken seien versteigert, sondern sein Haus auch sichergestellt worden. Sein Konto sei am XXXX gesperrt worden. Die beigelegten Bilder, welche ihm vor ein paar Tagen von seinem Neffen geschickt worden seien, würden seine Fabrik und sein Geschäft zeigen, wobei auf einen der Bilder die Eingangstür vom Geschäft erkennbar sein würde und auf einem anderen sein Haus erkennbar sei. Im Übrigen habe man am XXXX sein Konto gesperrt.

Der Beschwerdeführer habe weder mit den indischen Behörden Probleme gehabt noch sei dieser in Haft gewesen bzw. strafrechtlich verurteilt worden.

Zu seinem Privat-, und Familienleben führte dieser aus, dass sich neben ihm auch seine mitgereisten Familienangehörigen in Österreich befinden würden. Die Kinder und der Beschwerdeführer hätten versucht die deutsche Sprache zu lernen. Im Jahr XXXX seien sie privat untergebracht und von mehreren Damen unterrichtet worden. Die Kinder seien in die Schule gegangen. Deutschkurse habe der Beschwerdeführer und seine Frau nicht gemacht. Er selbst könne die deutsche Sprache nicht gut, seine Kinder schon. Einer Berufstätigkeit gehe der Beschwerdeführer nicht nach und sei weder in einem Verein, kirchlichen Organisation bzw. Hilfsorganisation tätig.

Im Falle einer Rückkehr würden sie von den Terroristen getötet werden und würde sie nichts mehr haben. Die Terroristen würden hinter dem Beschwerdeführer her sein, sie würden von ihm Geld erpressen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab in der Erstbefragung am XXXX an, dass sie nicht nach Indien zurückkehren könne. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Auf Grund der Probleme ihres Mannes hätten sie aus Indien ausreisen müssen. In Indien würden sie keine Existenz mehr haben und sei zuletzt auch noch der Lebensmittelhandel (Mehl-, und Reisverarbeitungsanlage) ihres Ehemannes versteigert worden.

In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass sie regelmäßig mit ihren Angehörigen in Kontakt stehen würde. Wenn es zu einem Schusswechsel zwischen Indien und Pakistan kommen würde, hätte sie ausziehen müssen. Wenn sie zurück sein würden, würden sie wieder Kontakt haben. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit zu den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt und sie die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann haben würde, bejahte diese. Ihre alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.

Einen zweiten Asylantrag würde sie deshalb stellen, weil sie im Erstverfahren einen negativen Bescheid erhalten habe und sie im Anschluss nach Deutschland gereist seien. Sie seien nach Österreich zurückgeschickt worden. Indem sie nicht nach Indien zurück gekonnt hätten, weil dort deren Leben nach wie vor in Gefahr sei, seien sie zur Polizei gegangen. Die Frage, ob sich seit der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens irgendetwas Wesentliches in ihrem Leben geändert habe, beantwortete diese damit, dass sich im Privaten nichts geändert habe und ihr Schwiegervater in der Zwischenzeit in Kaschmir verstorben sei. Mit den indischen Behörden oder der Polizei bzw. Militär habe sie keine Schwierigkeiten gehabt.

Die Kinder des Beschwerdeführers gaben in den jeweils mit ihnen am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe haben würden und sich den Fluchtgründen des Vaters anschließen würden.

Mit Bescheid vom XXXX wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehen würde (Spruchpunkt V).

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nur darauf beziehen würde, dass seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Sein Unternehmen sei in der Zwischenzeit von der Bank versteigert worden und habe man sein Haus mittlerweile sichergestellt. Sie hätten auch ein Konto gehabt, welches am XXXX sicher gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe handschriftliche Unterlagen beigebracht, in denen er die Situation seiner Flucht, seines Aufenthaltes in Österreich und Deutschland bzw. Indien schildern würde. Die farbigen Computerausdrucke, die u. a. seine Fabriken und sein Haus darstellen sollten, seien angeblich versteigert worden und als Beweismittel nicht geeignet. Dass der Beschwerdeführer diese Information erst wenige Tage vor seiner Einvernahme von seinem Neffen erhalten habe, obwohl dies schon im Jänner 2018 stattgefunden habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei von Seiten der Behörde nicht verifizierbar, ob die abgebildeten Gebäude mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen würden. Orginalunterlagen von der Versteigerung oder Unterlagen über die Sperre seines Kontos am XXXX habe dieser nicht einbringen können.

Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen dahingehend gesteigert, dass er von einer Terrororganisation entführt worden sei und auch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dies hätte der Beschwerdeführer aber erst nachträglich in der Beschwerde angeführt.

Es würde jeder Lebenserfahrung widersprechen, dass ein solches Ereignis weder in der Erstbefragung 2015 noch in der Einvernahme 2017 Erwähnung gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe damals lediglich allgemeine, mangelnde Sicherheit in der Grenzregion Pakistan und Indien als Fluchtgrund angegeben. Die im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben seien zu keinem Zeitpunkt substantiiert oder nachvollziehbar gewesen, um diese als glaubhaft zu bezeichnen oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Sein nunmehriges Vorbringen, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Bereits in seinem Vorverfahren sei sein Vorbringen einer hinreichenden Prüfung unterzogen worden und als glaubwürdig erachtet worden. Sein Vorbringen sei als unglaubwürdig eingestuft worden und liege daher entschiedene Sache vor.

Der Beschwerdeführer habe keine polizeilichen Ladungen erhalten, sei weder direkt verfolgt noch anderwärtig zu Unrecht durch Behörden behandelt worden. Er habe überdies angegeben in seiner Heimat nie Probleme mit der Polizei, Militär oder den Behörden gehabt zu haben. Er selbst habe angegeben niemals verurteilt worden zu sein und habe sich auch nie in Haft befunden.

Sein gesamtes Vorbringen hinsichtlich seiner ehemaligen Fluchtgründe sei bereits in seinem Vorverfahren überprüft und als unglaubwürdig eingestuft worden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei neue Fluchtgründe vorgebracht bzw. habe er keine neuen aussagekräftigen Beweismittel in seinem nunmehrigen Verfahren eingebracht, die seine Glaubwürdigkeit bekräftigt hätte.

Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge keinerlei reale Fluchtgründe vorgebracht, sondern sei vielmehr festgestellt worden, dass er keine konkrete Verfolgung darzustellen vermochte. Sein gesamtes Vorbringen diene im Wesentlichen dazu eine Besserstellung seines Verfahrens zu erwirken.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigen Abschluss des letzten Verfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe, würde sich aus seinen Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt ergeben. Es sei ganz offensichtlich, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag nur gestellt habe, um einer Abschiebung zu entgehen bzw. um seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren zu können. Es habe sich offensichtlich gegenüber seinem Vorverfahren nichts geändert und habe diese keinen neuerlichen Sachverhalt kundgetan. Es würde keine abweichenden Änderungen betreffend seines vorigen Vorbringen geben und habe er dazu keine genaueren Angaben machen können.

Selbst wenn das neuerliche Vorbringen als glaubwürdig eingestuft werden würde, ändere dies nichts an der Tatsache, dass seine Fluchtgründe vom Vorverfahren nach wie vor aufrecht sein würden. Die Änderungen betreffend den Fluchtgrund würde auf alte Fluchtgründe aufbauen, die als unglaubwürdig erachtet werden würden. Die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers würden sich vollinhaltlich an die Fluchtgründe des Beschwerdeführers anschließen bzw. würde diese keine eigenen Fluchtgründe haben.

Es hätten sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien keine Änderungen ergeben und würden diese nach wie vor für zulässig erachtet werden. Die vom Beschwerdeführer nunmehr neu ins Treffen geführten Aspekte würden jeder Glaubwürdigkeit entbehren und keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen.

Hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens führte dieser aus, dass er in Österreich außer seiner Familie keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte habe und nicht ausreichend Deutsch sprechen könne. Er habe keine Bemühungen dahingehend gemacht die deutsche Sprache zu erlernen. Er würde auf die Unterstützung des Staates angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig sein.

In der Zeit vom XXXX bis zum XXXX habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Deutschland befunden und habe nicht festgestellt werden können, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich feststehe. Die Verfahren der übrigen Familienmitglieder würden so wie jenes des Beschwerdeführers negativ beschieden werden. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach würde Kontakt zu seinen Geschwistern im Heimatland bestehen.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen. Es stehe die Rechtskraft des am XXXX erlassenen Bescheides, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX bestätigt wurde, einem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d.

§ 8 entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei.

Es hätten im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Gründe festgestellt werden können, womit eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AslyG erteilt werden hätte müssen.

In der nunmehr dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe auf das individuelle Vorbingen der Beschwerdeführer einzugehen und die Gesamtbeurteilung an Hand der verfügbaren "Herkunftsstaat-spezifischen Informationen" und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BVwG verabsäumt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer sehr wohl neue Angaben bezüglich seiner Asylgründe getätigt. Er sei in seiner Heimatregion durch die Gruppierung Lashkar-e Taiba entführt worden sowie weiters nicht nur seine Fabriken, sondern auch sein Haus versteigert worden sei.

Die indischen Sicherheitsbehörden sowie die Regierung seien nicht gewillt bzw. im Stande gewesen den Beschwerdeführern den notwendigen Schutz zu bieten.

Die Beschwerdeführer hätten bei all ihren Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen und durchwegs übereinstimmende sowie schlüssige Angaben gemacht, nämlich, dass terroristische Gruppierungen in der Heimatregion der Beschwerdeführer aktiv sein würden und den Beschwerdeführern drohen würden.

Die Beschwerdeführer würden ihre Aussagen zu den Fluchtgründen, die sie in den Einvernahmen vor der belangten Behörde gemacht hätten aufrecht erhalten. Auch aus den von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationsblatt gehe hervor, dass in XXXX und Kashmir erhebliches Unruhepotenzial bestehe und auf mehrere Vorfälle verwiesen. Die Länderberichte seien in den gegenständlichen Bescheiden unzureichend berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen gelange man zu dem Ergebnis, dass seitens des Beschwerdeführers gravierende Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben worden seien, welche die Behörde nicht näher hinterfragt habe und damit der Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG nicht ausreichend nachgekommen.

Die Beschwerdeführer würden im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein deren Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Beschwerdeführer würden daher einem realen Risiko einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein und würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführern eine derartige Gefahr drohen würde.

In den Spruchpunkten der gegenständlichen Bescheide sei die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden. Die Voraussetzungen zu § 18 BFA-VG würden nicht erfüllt sein. Es würde daher von Seiten der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. In den Rechtsmittelbelehrungen würde vermerkt sein, dass die Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben würden. Aus diesem Grunde würde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt werden.

Feststellungen:

1.1 Zur Person des BF

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Hindus. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. In Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten.

1.2 Zum Verfahrensgang

1.2.1 Im XXXX reiste der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen von Italien kommend nach Österreich ein. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass es in der Heimatregion zu Schusswechseln zwischen den Grenzwachen von Indien und Pakistan kommen würde. Außerdem würde er von Terroristen telefonisch bedroht und würden diese Geld fordern.

Der Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da er keine Fluchtgründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention oder Anhaltspunkte für eine Gefährdung nach § 8 AsylG 2005 vorbrachte.

1.2.2 Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 , 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52,55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

1.2.3 Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und gab im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden. Er sei dabei von einer Organisation mit dem Namen Laskhar e Taiba mit dem Umbringen bedroht und entführt worden. Die Entführer hätten geglaubt, dass er ein Spion sei, der Informationen sammeln würde. Mittlerweile habe man nicht nur die Fabriken versteigert, sondern habe man sein Konto in Indien am XXXX gesperrt.

Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß §§ 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Gleichzeitig wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

1.3 Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat

1.3.1 Der Beschwerdeführer konnte seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag (Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX ) kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun.

1.3.2 In der Zwischenzeit sind auch keine Umstände eingetreten, wonach dem Beschwerdeführer in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit.

1.3.3 Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und in der Lage im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sichern. Er verfügt in Indien über eine zehnjährige Schulbildung und hat zwei Fabriken besessen. Neben Punjabi spricht der Beschwerdeführer Hindi. Darüber hinaus leben in seiner Heimat noch seine Verwandten.

1.3.4 Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten ist.

1.4 Zu Integration und Privatleben in Österreich

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise aus Italien kommend ins Bundesgebiet, welche im November XXXX erfolgte, nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX in der Bundesrepublik Deutschland auf, bevor er nach Österreich rücküberstellt wurde und sich bis dato wieder im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seiner mitgereisten Gattin und seinen beiden Kindern zusammen. Diese verfügen ebenso über keinen Aufenthaltstitel, der sich nicht auf einen Asylantrag stützt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und verfügt auch ansonsten über keine sonderlich intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Derzeit geht der Beschwerdeführer keiner erlaubten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt wie seine Familienangehörigen aus der Grundversorgung. Unabhängig davon ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über Basiskenntnisse der deutschen Sprache, hat jedoch nie einen Sprachkurs besucht und engagiert sich weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation oder Kirche. Es können keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer und beruflicher Sicht in Österreich festgestellt werden.

1.3. Zur Lage in Indien werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.4.2017: Acht Tote und über 200 Verletzten bei Demonstrationen bei Wahl in Srinagar, Kaschmir (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3.1)

Im Zuge einer Nachwahl zur Besetzung eines freien Sitzes im indischen Unterhaus, kam es am Sonntag, dem 9.4.2017, in Srinagar, Kaschmir, zu Zusammenstößen zwischen separatistischen, die Wahl boykottierenden Demonstranten und den indischen Sicherheitskräften. Während des Konflikts wurden acht Demonstranten getötet und über 200 Personen, Demonstranten und Sicherheitsbeamte, verletzt (Reuters 10.4.2017).

Am Montag den 10.4.2017 verhängte die indische Polizei eine Ausgangssperre für die Bevölkerung mehrerer Gebiete Kaschmirs, errichtete Straßensperren und schränkte den Verkehr ein (Reuters 10.4.2017).

Die Wahlbeteiligung lag bei nur 7% (Times of India 11.4.2017). Eine zweite Nachwahl, ursprünglich geplant für den 12.4.2017 in Anantnag, wurde in Anbetracht der aktuellen Lage auf den 25.5.2017 verschoben (Reuters 10.4.2017).

Indien beschuldigt Pakistan die Separatisten zu unterstützen, was in Islamabad bestritten wird (Reuters 10.4.2017).

Bei einem weiteren Vorfall am Montag sind vier mutmaßliche Kämpfer erschossen worden, als sie versuchten die umstrittene Grenze von Pakistan kommend, in der Nähe des Keran-Sektors zu infiltrieren (Reuters 10.4.2017).

Da sich seit der Tötung des einflussreichen Separatistenkämpfers Burhan Wani im Juli 2016, die Spannungen in der Region erhöht haben (BBC 10.4.2017), und es seither in Kaschmir wiederholt zu gewalttätigen Protesten kam, in deren Verlauf bisher 84 Zivilisten getötet und über 12.000 Zivilisten und Sicherheitskräfte verletzt wurden (Reuters 10.4.2017), sind vorsorglich etwa 20.000 zusätzliche indische Truppen in die Region entsandt worden (BBC 10.4.2017).

Quellen:

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BBC (10.4.2017): Kashmir violence: Eight killed in clashes during by-election, http://bbc.in/2oo04gV, Zugriff 11.4.2017

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Reuters (10.4.2017): India clamps down on Kashmir transport after poll violence kills 8,

http://in.reuters.com/article/india-kashmir-idINKBN17B06F, Zugriff 11.4.2017

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Times of India (11.4.2017): Lack of pre-emptive policing led to low voter turnout in Kashmir

http://timesofindia.indiatimes.com/india/lack-of-pre-emptive-policing-led-to-low-voter-turnout-in-kashmir/articleshow/58118340.cms, Zugriff 11.4.2017

2. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).

Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:

FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b).

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst.

Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

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AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016

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BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,

http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

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CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook

-

India,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017

-

Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,

http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde,

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien,

http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016

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USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016

3. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terro

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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