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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des KC, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Juni 1999, Zl. RU6-St-C-9903, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und F für die Dauer für zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. Mai 1999, entzogen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien (Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf) vom 23.Oktober 1998 schuldig erkannt worden, am 15. Mai 1998 in Wien 21, auf einer näher bezeichneten Stelle der B 227 ein Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h gelenkt zu haben. Er habe damit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h überschritten. Diese Überschreitung sei mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich einem geeichten Radar-Geschwindigkeits-Messgerät, festgestellt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autostraße begangen habe, habe entgegen seiner Auffassung nicht zur Folge, dass sie außerhalb des Ortsgebietes erfolgt sei. Der Tatort befinde sich im Wiener Ortsgebiet.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, es liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 (erster Fall) Führerscheingesetz (FSG) vor. Er vertritt die Ansicht, der Tatort liege außerhalb des Ortsgebietes im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG, weil die betreffende Stelle der B 227 als Autostraße (mit einem Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 8c StVO 1960) gekennzeichnet sei.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Im Hinblick auf die unstrittige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h durch den Beschwerdeführer um 42 km/h ist für die Frage, ob eine bestimmte Tatsache im Sinne der zitierten Gesetzesstelle vorliegt, entscheidend, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet oder außerhalb des Ortsgebietes erfolgt ist.
Unter Ortsgebiet ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO 1960 das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b) zu verstehen. Eine Bestimmung, die Autostraßen davon ausnimmt, besteht nicht, weshalb auch innerhalb der genannten Hinweiszeichen befindliche Autostraßen zum Ortsgebiet gehören. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer derartigen Autostraße ist daher - unabhängig davon, welche Geschwindigkeit dort im Konkreten zulässig war - im Ortsgebiet begangen worden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich Autostraßen für den Schnellverkehr eignen (§ 43 Abs. 3 lit. b StVO 1960).
Aus der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960, wonach auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, das Hinweiszeichen "Ortstafel" nicht angebracht werden darf, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieses Verbot nicht auf Autostraßen bezieht.
Da unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die an der bezeichneten Straßenstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten hat, diese Geschwindigkeit mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde und diese Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem Gesagten im Ortsgebiet begangen wurde, hat die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 (erster Fall) FSG angenommen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 5 FSG vorgenommen, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0227, und vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0272).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. August 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110234.X00Im RIS seit
12.06.2001