Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I412 2167802-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Legal Focus, Geibelgasse 12, 1150 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 20.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.07.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria unzulässig ist und keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte III. - VI.).
2. Diese Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin persönlich am 24.09.2018 übernommen und der damals bevollmächtigten Rechtsvertretung am 25.09.2018 zugestellt.
Mit Schreiben vom 25.09.2018 wurde von dieser mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst wurde.
3. Von der nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung wurde mit Schreiben datiert vom 21.10.2018 Beschwerde erhoben und diese von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und diese aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Innerhalb dieser Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 20.09.2018 erfolgte am 25.09.2018 an die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertretung.
Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 09.10.2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
Die von der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde datiert mit 21.10.2018 und ist daher jedenfalls verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides leitet sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung ab.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1
Die maßgebliche Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:
"Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden:
§ 16 (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
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1.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.-ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.-eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt."
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurden die Bescheide am 25.09.2018 der bevollmächtigten Rechtsvertretung zugestellt, sodass an diesem Tag die zweiwöchige Frist zu laufen begann und demgemäß am 08.10.2018 endete.
Die mit 21.10.2018 datierte Beschwerde ist daher verspätet.
3.2.2.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdefrist, entschiedene Sache, Folgeantrag, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I412.2167802.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019