TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 L512 2139278-2

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L512 2139278-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.11.2018, Zl: XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), stellte nach illegaler Einreise am 14.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 14.01.2016 Folgendes vor: Er sei ledig, gehöre der islamischen Religion (Schiit) und der Volksgruppe der Araber an.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe mit seinen Cousins Probleme gehabt. Sie hätten zusammen ein Grundstück in XXXX gehabt. Der BF habe heiraten wollen und hätte einen Teil davon haben wollen. Dies hätten die Cousins des BF nicht gewollt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würden die Cousins des BF diesen umbringen.

Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab der BF am 05.10.2016 an, er habe ein Mädchen geliebt. Es habe einen Nebenbuhler gegeben, der das Mädchen auch heiraten wollte. Dieser Nebenbuhler habe dem BF Schaden zugefügt, damit sich der BF von dem Mädchen trenne. Der Kontrahent habe mit Heroin gehandelt, habe die ganze Zeit Waffen getragen und habe viel Geld gehabt. Eines Abends sei der BF bei XXXX gewesen. XXXX habe einen anonymen Anruf erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass der Rivale des BF jemand getötet habe. XXXX habe Angst bekommen und gemeint, dass der Gegner des BF sicher sagen würde, dass der BF die Person getötet habe. Er würde sicher dem BF unterstellen, dass er die Person getötet habe, weil er reich sei. XXXX habe es für besser gehalten, dass der BF den Iran verlasse. Der Rivale des BF sei geflohen, sei immer wieder aufgetaucht und dann gleich wieder abgetaucht. Eines Tages als der BF mit seinem Motorrad auf dem Weg von XXXX zurück zu XXXX gewesen sei, habe ihn ein Polizist gesehen. Dieser habe ihn anhalten wollen. Der BF sei weiterfahren. Der Polizist habe daraufhin geschossen und habe den BF am Oberschenkel und später als der BF den Polizisten anfahren wollte, am Rücken getroffen. Mit Hilfe eines Freundes des BF und seines Bruders sei der BF in ein Krankenhaus gebracht worden.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgehalten, dass das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.07.2016 verloren wurde (Spruchpunkt VII).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran traf das Bundesamt ausführliche Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass der BF weder einen unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK noch § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs 1, 2 und 3 FPG vorliege. Gemäß 18 Abs 1 Ziffer 2 BFA-VG war der Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die sofortige Ausreise des BF angesichts der Tatwiederholung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Da keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung vorliege, sei es dem BF zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist zur freiwillige Ausreise, da ein Verfahren gemäß § 18 BFA-VG vorliege. Gemäß § 53 Abs 3 Ziffer 1 FPG wurde ein Einreiseverbot unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK verhängt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz wurde festgestellt, dass das Recht des BF zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 08.07.2016 verloren ging, da der BF gemäß § 13 Absatz 2 sowohl Ziffer 2 bis 4 erfüllt habe.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, Zahl: XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.11.2016 in Rechtskraft.

I.5. Am 25.03.2017 wurde der BF durch die deutsche Bundespolizei kontrolliert und wurde die Übernahme durch die österreichische Polizei vereinbart.

I.6. Am 17.08.2017 beantragte der BF die Ausstellung einer Verfahrenskarte.

I.7. Am 19.10.2017 wurde die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG beantragt. Diesbezüglich ergingen Verbesserungsaufträge seitens der belangten Behörde.

I.8. Am 07.03.2018 langte eine Mitteilung seitens der Grundversorgung XXXX ein, wonach der BF aufgrund seines Verhaltens verwarnt wurde.

I.9. Mit Mandatsbescheid vom 10.04.2018 wurde dem BF aufgetragen, bei der Beschaffung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Im Rahmen der Einvernahme am 10.04.2018 gab der BF unter anderem an, er möchte freiwillig in seine Heimat zurückkehren.

I.10. Am 10.04.2018 wurde ein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, der mit 11.04.2018 widerrufen wurde. Am 15.08.2018 wurde erneut ein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt, der mit 24.05.2018 widerrufen wurde.

I.11. Mit 28.05.2018 wurde dem BF eine Zwangsstrafe angedroht, sollte er seiner Verpflichtung, die im mit Bescheid vom 10.04.2018 auferlegt wurde, nicht folgen.

I.12. Am 29.05.2018 wurde neuerlich ein Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt.

I.13. Am 05.06.2018 brachte der BF einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF führte im Verfahren zusammengefasst an, er habe einen neuen Fluchtgrund. Er interessiere sich für das Christentum. Er erhalte Glaubensunterricht, besuche eine Kirche und beabsichtige zum Christentum zu konvertieren. Er werde in Kürze getauft werden. Er hätte dadurch in seiner Heimat massive Schwierigkeiten.

I.14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2018, Zl: XXXXwurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Im Verfahren wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich der BF auf seine alten Asylgründe stützte, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Die vorgebrachte Konversion sei nicht glaubhaft und liege daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dar, der einen glaubhaften Kern aufweise.

I.15. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde erhoben.

I.16. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.

II. 2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

II. 3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

II.3.2.1. Gesetzliche Grundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

II.3.2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren - Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

II.3.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

II.3.3.2. Im gegenständlichen Verfahren war als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, Zahl: XXXX, heranzuziehen.

Den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag begründete der BF damit, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Er habe zudem neue Fluchtgründe. Er möchte zum Christentum konvertieren, besuche Kurse, gehe in die Kirche und beabsichtige in Kürze sich taufen zu lassen.

Dieses neue Vorbringen im anhängigen Verfahren unterscheidet sich nun aber von jenem in ihrem ersten Asylverfahren, in welchem der BF vorbrachte, Schiit zu sein und mit Privatpersonen Probleme gehabt zu haben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Erkenntnis vom 18.11.2016, Zahl: XXXX, das diesbezügliche Vorbringen des BF mit näherer dortiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt, dass insoweit keine Verfolgung im Sinne der GFK zu erwarten sei.

Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich sohin vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im Wesentlichen darin, dass der BF ausführte, dass er sich nunmehr für den christlichen Glauben interessiere.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.

Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. cit. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.

Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der geltend gemachte Grund für den Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall wird im Lichte der Tatsache, dass der BF einen Taufvorbereitungskurs besucht, in eine Kirche geht, getauft werden möchte und der noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren geprüften beabsichtigten Konversion dieses Vorbringen als nicht "qualifiziert unglaubwürdig" angesehen. Alleine, dass die bisherigen Angaben des BF im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert wurden und der BF unrechtmäßig nach Deutschland reiste, lässt zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben des BF nicht ableiten.

Bei jenem Teil des Vorbringens des BF, welcher sich auf seine religiösen Interessen bezieht, handelt es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erkenntnisses vom 18.11.2016 umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta").

Der glaubhafte Kern kann - wie schon erörtert, diesem Vorbringen nach hg. Ansicht nicht zweifelsfrei abgesprochen werden. Zu einem ähnlich gelagerten und vergleichbaren Sachverhalt ist im übrigen auf das diesbezügliche höchstgerichtliche Erkenntnis VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 zu verweisen.

Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass an der Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Konversion des BF zum Christentum erhebliche Zweifel bestehen mögen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung erwähnten Umstände.

Eine beabsichtigte Konversion des BF bedarf jedoch einer detaillierten Befragung zum Glaubenswechsel und zur Berücksichtigung aller Umstände. So hat die belangte Behörde die von ihr gesetzten Verfahrensschritte vor der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutzes - vor allem die Anträge auf freiwillige Ausreise des BF - in keinster Weise berücksichtigt. Ebenso wurde nicht erhoben, seit wann der BF genau beabsichtigt zum Christentum zu konvertieren und welche Beweggründe der BF hat, zum Christentum zu konvertieren. Ebenso wurden die im Verfahren vorgelegten Schreiben des Unterkunftsgebers sowie der XXXX im Zuge der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt.

In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF seitens des Bundesamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben.

II.3.4. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Aufgrund der zeitlich unmittelbar erfolgten Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen. Soweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 2-wöchige Beschwerdefrist getätigt wurden, war ebenso darauf nicht Bedacht zu nehmen, da die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.

II.3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund der Behebung des Bescheides gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das ho. Gericht legt in seinen Ausführungen in Bezug auf die angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse bzw. der Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.

Schlagworte

Ermittlungsdaten, geänderte Verhältnisse, Kassation, Konversion,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L512.2139278.2.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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