Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
ASVG §410Spruch
I413 2203043-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom XXXX, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, wegen nicht fristgerechter Erstattung mehrerer Abmeldungen einen Ordnungsbeitrag in Höhe von EUR 3.500,00 auf das näher bezeichnete Bankkonto der belangten Behörde zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 19.06.2018, in der er unter Darstellung des Hüttenbetriebes, der Zahlungsansprüche und der wirtschaftlichen Situation zum Ergebnis gelangte, dass der eine Rückzahlung von EUR 2.200 zu erwarten hätte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, Zl. XXXX, gab die belangte Behörde insofern der Beschwerde Folge, als der verhängte Ordnungsbeitrag auf EUR 2.500,00 herabgesetzt wird.
4. Mit E-Mail vom 02.08.2018, 16:12 Uhr, ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit ergänzender Aktenvorlage vom 08.08.2018 legte die belangte Behörde die E-Mail des Beschwerdeführers vom 08.08.2018, 08:08 Uhr, vor, in der der Beschwerdeführer mitteilte, dass er den Vorlageantrag zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 08.08.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Antrag die Beschwerdevorentscheidung Zl. VII-AP1006-17/0092-BVE vorzulegen, zurückzieht.
2. Beweiswürdigung:
In der E-Mail vom 08.08.2018, 08:08 Uhr, äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, den Vorlageantrag gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner E-Mail vom 08.08.2018 ausdrücklich und zweifelsfrei, seinen Vorlageantrag betreffend die ergangene Beschwerdevorentscheidung zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2203043.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019