Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
BFA-VG §52Spruch
W224 2209890-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren für die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 1088737105-180571142, beschlossen:
A)
Dem Antrag wird gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Der Antragsteller stellte am 05.11.2018 gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2018, Zl. 1088737105-180571142, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Dieser Antrag erweist sich als zulässig.
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG (zum Verhältnis dieser Bestimmung zu § 52 BFA-VG siehe des Näheren VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013) zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die nähere Umschreibung des notwendigen Unterhalts, die in § 40 VwGVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 noch ausdrücklich enthalten war, ist nun also - im Anwendungsbereich sowohl des § 8a als auch des § 40 VwGVG - der ZPO zu entnehmen. Eine inhaltliche Änderung hat sich daraus nicht ergeben (vgl. dazu auch VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205).
Der Antragsteller ist ausweislich des von ihm am 05.11.2018 eingebrachten Vermögensbekenntnisses außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Er verfügt nur über keine Barmittel, wohnt in einer Notschlafstelle und hat Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn in Höhe von EUR 134,- pro Monat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auf Grund des Art. 47 GRC geboten.
Gemäß § 52 BFA-VG ist einem Fremden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht zur Anwendung. § 52 BFA-VG sieht jedoch keine lex specialis zur Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG iVm §§ 63 ff ZPO im Umfang der Gebühren vor (VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, zu Verfahren gemäß § 22a BFA-VG). Verfahren nach § 92 ff FPG sind nicht gebührenbefreit.
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO).
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebühren gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO ist sohin stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgabe des Antrags stützt sich auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG iVm § 52 BFA-VG.
Schlagworte
Asylverfahren, Bewilligung der Verfahrenshilfe, Gebührenbefreiung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2209890.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019