TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 W239 2182793-1

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §11
FPG §11a
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art.32 Abs1 litb

Spruch

W239 2182793-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Dakar vom 04.12.2017, Zl. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, vertreten durch RA Ronald KUPFERBERG, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, stellte am 30.08.2017 bei der österreichischen Botschaft in Dakar (ÖB Dakar) einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C.

Im Antragsformular wurde insbesondere Folgendes angegeben:

Familienstand: ledig; derzeit berufliche Tätigkeit: "commerce";

Hauptzweck: Geschäftsreise; Zielstaat(en): Österreich; Anzahl der Einreisen: einmalige Einreise; Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise: 14 Tage; Schengen-Visa, die in den vergangenen drei

Jahren erteilt wurden: keine; geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 10.09.2017; geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 24.09.2017; einladende Person: XXXX Textil GmbH; die Reisekosten und die Lebenserhaltungskosten während des Aufenthalts werden getragen von: vom Antragteller selbst, Bargeld und Kreditkarte vorhanden; Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

Bargeld.

Im Akt liegen folgende Dokumente auf:

-

Flugreservierung (Hinflug: Dakar-Brüssel, Brüssel-Zürich am 10.09./11.09.2017, Rückflug: Zürich-Brüssel, Brüssel-Dakar am 24.09.2017)

-

Ausdruck Brussels Airlines: "Leider haben wir ihre Buchung nicht gefunden."

-

Hotelreservierung (Zeitraum: von 11.09.2017 bis 24.09.2017)

-

Kopie eines senegalesischen Import-Export-Ausweises ("Carte Import/Export")

-

Kopie einer senegalesischen "Carte Commerçant"

-

Passkopie der Beschwerdeführerin (Reisepass der Republik Guinea)

-

Kopie einer guineischen "Carte D'Identité Consulaire"

-

Kopie einer AXA Versicherungsbestätigung (Zeitraum: von 10.09.2017 bis 24.09.2017)

-

Weitere Dokumente in französischer Sprache

-

Einladungsschreiben der Firma XXXX Textil GmbH vom 26.07.2017, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin Neukundin und der einladenden Firma nicht bekannt sei. Grund der Einladung sei die Besprechung und Abwicklung von Textileinkäufen in ihrem Hause. Betreffend die Verpflichtungserklärung beziehe man sich auf die Generalverpflichtungserklärung vom 27.07.2011 zur Zl. XXXX. Weiters wird in dem Schreiben die Organisation der Abholung der Beschwerdeführerin in Zürich und die Buchung der Unterbringung in Österreich bestätigt.

2. In der Aufforderung zur Stellungnahme der ÖB Dakar vom 01.09.2017, übernommen am 06.09.2017, wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Es bestünden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. Die Flugbuchung sei nicht verifizierbar. Die Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben; die Beschwerdeführerin sei weder wirtschaftlich noch sozial in ihrem Heimatland verwurzelt.

3. Mit Schreiben vom 08.09.2017 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, einen deutschen Rechtsanwalt, zu den Bedenken der ÖB Dakar Stellung. Es wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sämtliche von der Botschaft vorgelegte [gemeint wohl: geforderte] Dokumente in Original vorgelegt. Darüber hinaus habe sie weitere Unterlagen freiwillig vorgelegt, welche mangels Notwendigkeit wieder zurückgegeben worden seien. Das Schreiben verlange, ohne weitere und genauere Darstellung, Verifizierungen der Dokumente. Aufgrund mangelnder genauerer Informationen sei es nicht möglich, weitere Verifizierungen zu erbringen. Substantiierte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu dem beabsichtigten Reisezweck seien nicht vorgetragen worden. Weitere Beweise würden erst im Nachhinein nach Abschluss der Geschäftsreise vorgelegt werden können. Es seien lediglich Zweifel an der Flugbuchung erwähnt worden. Die Flugbuchung sei von einem Unternehmen in Dakar im Original vorgenommen und mit Originalstempel vorgelegt worden. Sogar der Zubringer mit Abholung der Beschwerdeführerin durch die einladende Firma als Handelspartner sei von dieser Firma mit E-Mail bestätigt worden. Bei dieser Firma handle es sich um ein seriöses, langjährig existentes und zumindest im Fachkreisen sehr bekanntes und renommiertes Unternehmen. Viele der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente würden innerhalb der nächsten Tage verfallen, so sei der Flug wahrzunehmen. Es würden bei erneut vorzunehmenden Reservierungen erneut Kosten entstehen, für die die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich sei. Unter Umständen bestünden dann Schadenersatzansprüche. Die Einladung der Firma müsse ebenso wieder umgebucht werden.

Mit der Stellungnahme vorgelegt wurde ein komplett unleserliches Dokument, bei dem es sich möglichweise um eine Flugreservierung handeln könnte.

4. Daraus ergab sich in weiterer Folge ein umfassender E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der ÖB Dakar und dem Vertreter der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig wurden seitens der ÖB Dakar auch Ermittlungen dahingehend angestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits in Deutschland um die Ausstellung eines Schengen-Visums angesucht hatte, welche ihr im dortigen Verfahren ebenfalls verwehrt worden war. Der Schriftverkehr gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

Per E-Mail vom 08.09.2017 wiederholte die ÖB Dakar, dass das Ticket der Beschwerdeführerin nicht verifizierbar sei, was auch in der Aufforderung zur Stellungnahme angeführt worden sei. Draus hätten sich sowohl Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als auch Zweifel an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben. Beiden Punkten sei im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme Rechnung getragen worden. Weitere Punkte, beispielsweise die Abholung der Beschwerdeführerin in Zürich sowie die Seriosität der einladenden Firma seien nicht Gegenstand der Zweifel der Botschaft gewesen.

Hinsichtlich allfälliger Schadenersatzansprüche weise die Botschaft darauf hin, dass für die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines einheitlichen Visums gemäß Art. 24 EU Visakodex eine Frist von bis zu fünfzehn Kalendertagen vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Ausstellung des besagten Visums am 30.08.2017 eingebracht, den Abflug aus Dakar jedoch frühzeitig bereits für den 10.09.2017 - und somit vor Ablauf der Entscheidungspflicht - beabsichtigt. Für künftige Anträge dürfe daher zu einer zeitlichen Akkordierung der beabsichtigten Reise mit den Erfordernissen des EU Visakodexes geraten werden. Die Aufforderung zur Stellungnahme sei bereits am 01.09.2017 - zwei Tage nach Antragstellung - ausgefertigt worden, die Beschwerdeführerin sei darüber nachweislich am 01.09.2019 verständigt worden, habe diese jedoch erst am 06.09.2017 übernommen. Die gesetzte Frist von einer Woche gelte ab nachweislicher Übernahme der Aufforderung. Die Beschwerdeführerin habe somit noch bis 13.09.2017 Gelegenheit, die Zweifel der Botschaft auszuräumen und ein verifizierbares Flugticket vorzulegen. Häufig liege die Ursache für eine mangelnde Verifizierbarkeit in der frühzeitigen Buchung der Flüge - die Buchung der Beschwerdeführerin sei augenscheinlich am 18.08.2017 erfolgt - ohne Aufrechterhaltung der Buchung durch das Reisebüro. Eine solche sei durch ein IATA verifiziertes Reisebüro ohne weiteres möglich. Ob dies auch im konkreten Fall zutreffe bzw. die Vorlage einer verifizierbaren Buchung, wäre gegebenenfalls Gegenstand einer Stellungnahme. Sofern die Stellungnahme bereits eine solche Buchungsbestätigung enthalten sollte, werde angemerkt, dass diese in nicht lesbarer Qualität übermittelt worden sei.

Mit Antwort-E-Mail vom 11.09.2017 wurde ausgeführt, dass das Reisebüro offensichtlich vergessen habe, zu erwähnen, dass die Reservierung lediglich für zwei Tage gelte. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, umzudisponieren, und eine Reise zu planen, die von 16.09.2017 bis 30.09.2017 dauern werde und sie habe nun eine erneute Reservierung getätigt. Das Ticket könne unmittelbar nach Zusicherung des Visumserhalts gebucht werden und würde sofort im Original vorgelegt oder per Mail zur Verifizierung übersandt werden. Weiters habe die Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum bei AXA eine Krankenversicherung abgeschlossen. Die Hotelreservierung werde nachgereicht. Die Bestätigung der einladenden Firma habe die ÖB Dakar bereits von dieser direkt erhalten.

Zuletzt werde noch darauf hingewiesen, dass bei Studium des Visumformulars festgestellt werden müsse, dass dort offensichtlich nicht ausdrücklich bzw. ausreichend genau beschrieben sei, wie das Verfahren bezüglich Flugbuchungen, Reservierungen oder Ticketerwerb und -vorlage ausgestaltet werde. Hier könne möglicherweise die EU durch Änderung des entsprechenden Formulars für mehr Klarheit und für weniger anfallende Kosten für potenzielle Antragsteller Abhilfe schaffen.

Per E-Mail vom 11.09.2017 teilte die einladende Firma mit, dass die Einladung nach wie vor aufrecht sei.

Am 12.09.2017 wurde die Flugreservierung (mit den erwähnten geänderten Daten) und die Kopie einer AXA Versicherungsbestätigung (für den geänderten Zeitraum) vorgelegt.

Die ÖB Dakar antwortete per E-Mail vom 12.09.2017 dahingehend, dass sie den Erhalt der Flugreservierung und der Versicherungsbestätigung bestätigte. Ausgeführt wurde, dass eine neuerliche Übermittlung der Hotelreservierung nicht zwingend notwendig sei. Betreffend die einladende Firma werde festgehalten, dass diese - entgegen der Behauptung des Vertreters - kein Abkommen mit der österreichischen Regierung habe, sie sei aber aus ihrem Gebiet ein renommiertes Unternehmen und im afrikanischen Raum sehr bekannt für die erbrachte Qualität. Von daher sei sie ein bona-fide-Einlader, die Firma habe darüber hinaus aber keine weitere Verbindung zur ÖB Dakar oder gar der österreichischen Regierung.

Bei dem EU-Visumformular handle es sich um ein standardisiertes Formular des Schengen-Raumes, das nur in Übereinstimmung aller Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens adaptiert werden könne. Die Vorlage einer Reservierung - und nicht eines bereits erworbenen Tickets - werde gerade deshalb verlangt, um die Kosten für den Antragsteller zu miniminieren für den Fall, dass ein Visum nicht oder später gewährt werde. Reservierungen, die von IATA zertifizierten Reisebüros vorgenommen würden, seien im Regelfall unproblematisch und würden ohne Angabe von konkreten Gründen bis zu sieben Tage gehalten werden.

Mit Antwortschreiben vom selben Tag (12.09.2017) wurde um Bekanntgabe des Datums der Ausstellung des Visums gebeten. Die ÖB Dakar antwortete insofern, als sie darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass an die Botschaft retournieren müsse, damit [gegebenenfalls] ein Visum überhaupt angebracht werden könne.

Einem E-Mail-Verkehr zwischen der ÖB Dakar und dem Deutschen Auswertigen Amt Dakar ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im April 2017 (Antragsdatum: 24.04.2017) bereits bei der deutschen Botschaft um ein Visum angesucht habe und dort angegeben habe, einen in Deutschland wohnenden Freund besuchen zu wollen. Die Ausstellung des Visums sei abgelehnt worden, und zwar mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin über keine derart starke familiäre und/oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Heimatland verfüge, die auf ihre Rückkehrwilligkeit schließen lassen könnte. Das (Beschwerde-)Verfahren sei noch vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig.

Per E-Mail vom 13.09.2017 teilte die ÖB Dakar dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführerin von einem Mitgliedstaat des Schengener Abkommens im April 2017 die Ausstellung eines Sichtvermerkes verweigert worden sei. Da es sich hierbei um eine zeitnahe Entscheidung zum Antrag der Beschwerdeführerin an der ÖB Dakar handle, werde diesbezüglich um Aufklärung ersucht und ersucht, dass reservierte Ticket bis auf Weiteres noch nicht ausstellen zu lassen.

Am 14.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter mit, dass es richtig sei, dass sie bereits im Frühjahr einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums bei der deutschen Botschaft Dakar gestellt habe und dieser Antrag negativ beschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aber dagegen eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht, über die noch nicht entschieden worden sei. Der damalige Antrag sei auf eine private Reise, mit Möglichkeit Geschäftskontakte zu knüpfen, gerichtet gewesen. Hingegen gehe es bei dem jetzigen Visumsantrag bei der ÖB Dakar um eine beantragte Geschäftsreise. Es sei davon ausgegangen worden, dass bekannt sei, dass die frühere Erteilung eines Visums abgelehnt worden sei.

5. Mit Bescheid vom 14.09.2017, zugestellt durch persönliche Übernahme am 18.09.2017, verweigerte die ÖB Dakar die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft gewesen. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.

6. In weiterer Folge kam es abermals zu einem umfassenden E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Mitarbeiterin der ÖB Dakar und dem Vertreter der Beschwerdeführerin, wobei es inhaltlich um die Frage ging, ob und in welcher Form Akteneinsicht gewährt werden könne und wer die Kosten dafür zu tragen habe.

7. Gegen den Bescheid der ÖB Dakar wurde am 13.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das beantragte Schengen-Visum rechtswidrig verweigert worden sei. Die von der ÖB Dakar angeforderten Unterlagen seien von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Zusage zur Erteilung des Visums erhalten und sei aufgefordert worden, ihren Pass zur Einstempelung bei der Botschaft abzugeben. Informationen und Beweise des beabsichtigten Aufenthalts nach Zweck und Bedingung seien nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei ebenso die Absicht der Beschwerdeführerin nachgewiesen worden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine rechtmäßige Behandlung ihres Visumantrages, daher sei der Bescheid vom 14.09.2017 aufzuheben.

8. Am 12.10.2017 wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin mit seinen bisherigen Einwendungen direkt an das Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres, sodass sich auch die zuständige Mitarbeiterin der ÖB Dakar ihrerseits dazu veranlasst sah, eine ausführliche Stellungnahme zum vorliegenden Sachverhalt abzugeben. Beides liegt im Akt auf.

9. Am 19.10.2017 wurde von der ÖB Dakar ein Verbesserungsauftrag erteilt, und zwar dahingehend, dass die nicht in deutscher Sprache vorgelegten Dokumente nunmehr samt Übersetzung vorgelegt werden mögen.

Sowohl am 19.10.2017 als auch am 27.10.2017 richtete der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere E-Mails an die ÖB Dakar, in denen er das Verhalten der Botschaft kritisierte. Darauf reagierte die ÖB Dakar mit Schreiben vom 27.10.2017. Der Vertreter erklärte wiederum mit Schreiben vom 30.10.2017, eingelangt am 31.10.2017, dass er ein deutscher Anwalt sei und daher nicht davon auszugehen sei, dass er mit dem österreichischen Recht vertraut sei. Die Botschaft habe ihm gegenüber eine Rechtsbelehrungspflicht.

Am 31.10.2017 wurden folgende deutsche Übersetzungen vorgelegt:

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AXA Versicherungsbestätigung (Zeitraum: von 10.09.2017 bis 24.09.2017)

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Gewerberegistrierung, Registrierung und Anmeldung "Einzelunternehmen" vom 06.02.2017; als Tätigkeit wurde "allgemeine Handelsimport-Export-Dienstleistungen" angegeben.

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Motivationsschreiben der Beschwerdeführerin an die ÖB Botschaft Dakar

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Überweisungsbeleg in der Höhe von 110,-- EUR (Konsulargebühren), eingezahlt von einem deutschen Konto, lautend auf: XXXX

Aus einem E-Mail des Deutschen Auswertigen Amtes an die ÖB Dakar vom 01.11.2017 geht hervor, dass XXXX, der nunmehr im österreichischen Verfahren die Konsulargebühren beglichen hatte, im deutschen Verfahren als einladende Person aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin habe vor den deutschen Behörden angegeben, es sei dies ein Freund ihres Onkels, welcher schon seit Jahren in Deutschland gelebt habe und 2008 verstorben sei.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin abermals darauf hin, dass es seiner Ansicht nach keinen Grund gebe, das beantragte Visum nicht zu erteilen.

10. Am 04.12.2017 erließ die ÖB Dakar eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde vom 13.10.2017 gegen den Bescheid der ÖB Dakar vom 14.09.2017 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.

In den Entscheidungsgründen wurde angegeben, die vorgelegte Flugbuchung sei bei Überprüfung durch die Botschaft am 01.09.2017 nicht mehr aufrecht gewesen, das Reiseziel sei daher fraglich. Zudem sei die Anmeldung des Gewerbes der Beschwerdeführerin erst kurz vor Antragstellung, nämlich im Februar 2017, vorgenommen worden. Es sei jedoch aus dem ermittelten Sachverhalt keinerlei Geschäftstätigkeit - weder im In- noch im Ausland - feststellbar gewesen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin mittels Kontoauszug ein Barvermögen von rund 3,5 Mio. CFA (rund 5.350,-- EUR) nachgewiesen, dessen Herkunft angesichts des erst kurzen Bestandes des Gewerbes sowie des fehlenden Nachweises von geschäftlicher Aktivität unklar sei. Eine tatsächliche wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat sei daher äußerst fraglich.

Der Reisepass der Beschwerdeführer sei erst am 24.06.2016 - und somit kurz vor der ersten festgestellten Reisetätigkeit - ausgestellt worden. Es seien keine Hinweise auf vorherige Reisepässe vorhanden. Am 18.07.2016 sei die Einreise der Beschwerdeführerin über die Grenzstadt Koundara/Guinea in den Senegal erfolgt, die Ausreise nach Guinea sei nach 254 Tagen am 28.03.2017 erfolgt. Während dieses Aufenthaltes sei erst nach 206 Tagen die Firmengründung sowie Gewerbeanmeldung (07.02.2017) erfolgt. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Gründung des Betriebes und Aufbau eines Lebensmittelpunktes im Senegal nicht das vorrangige Ziel der Beschwerdeführerin sei. Der Bestand des Unternehmens könne daher kaum als ausreichend für den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung gewertet werden. Auch die Ausreise der Beschwerdeführerin nach Guinea nach nur 50 Tagen des Bestandes des Betriebes - zu einem Zeitpunkt, wo im Regelfall von Jungunternehmern ein vermehrter Einsatz für das gerade erst gegründete Unternehmen zu erwarten gewesen wäre - verstärke diesen Eindruck.

Nach dem siebentägigen Aufenthalt in Guinea sei die Beschwerdeführerin am 03.04.3017 wieder in den Senegal zurückgekehrt, wo sie am 24.04.2017 bei der deutschen Botschaft in Dakar einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C gestellt habe. Der Antrag sei abschlägig entschieden worden; ein entsprechendes Gerichtsverfahren in Deutschland derzeit noch anhängig.

Mit Ausnahme der durch die Beschwerdeführerin selbst initiierten Einladung der einladenden Firma sei weder für die Zeit im Senegal, noch für jene in Guinea eine Geschäftstätigkeit im Rahmen des gegründeten Betriebes erkennbar. Die einladende Firma gelte grundsätzlich als bona-fide-Einlader, deren eingeladene Personen in ihren Visaverfahren so weit wie möglich unterstützt würden. Die Firma sei jedoch mit der Problematik konfrontiert, dass insbesondere potentielle Neukunden, die mit dem Unternehmen Kontakt aufnehmen würden, nicht persönlich bekannt seien, weshalb eine Einschätzung der Seriosität der Absichten schwer möglich sei und dies eine stetige Herausforderung darstelle. Auch bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Neukundin, die der einladenden Firma nicht bereits vor Aussprechen der Einladung bekannt gewesen sei. Diesen Umstand habe die einladende Firma in dem an die belangte Behörde direkt übermittelten Einladungsschreiben auch vermerkt. Die Herkunft der nachgewiesenen Finanzmittel sei auch aus diesem Grund fraglich.

Zudem nehme die Beschwerdeführerin ausschließlich auf die Einladung der einladenden Firma Bezug, nicht jedoch auf eine generelle wirtschaftliche Verwurzelung oder auf die ebenfalls in der Aufforderung zur Stellungnahme geäußerten Zweifel an der sozialen Verwurzelung im Heimatland. So habe die Beschwerdeführerin im Antragsformular bekannt gegeben, ledig zu sein, die Existenz von Kindern bzw. einer Familie sei daher ebenso wenig aktenkundig. Aus diesem Grund hege die belangte Behörde auch nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin weiterhin Zweifel an einer wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Heimat sowie an ihrer Ausreisewilligkeit.

Am 14.09.2017 habe die belangte Behörde eine Benachrichtigung der deutschen Botschaft in Dakar zum im April 2017 entschiedenen Visumverfahren an der deutschen Botschaft erreicht. Darin habe diese die identen Ablehnungsgründe der belangten Behörde angeführt. Zudem hätten die deutschen Kollegen die Vermutung geäußert, dass der tatsächliche Reisegrund der Beschwerdeführerin nach wie vor ein in Deutschland lebender Freund sei.

Aus den genannten Ausführungen und Erwägungen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin der Nachweispflicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii und iii Visakodex nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch habe begründeter Zweifel an ihrer Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestanden.

Zusammenfassend stehe für die belangte Behörde auf Grund des vorliegenden und angeführten Sachverhaltes somit fest, dass weder eine soziale noch eine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland gegeben sei, dass das Hauptziel der geplanten Reise nach wie vor Deutschland sei, und, dass es sich bei der nunmehr bei der belangten Behörde vorgelegten Einladung der einladenden Firma um eine durch die Beschwerdeführerin selbst angeforderte Einladung zur Erlangung eines Schengen-Visums handle.

11. Am 18.12.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

12. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Guinea, stellte am 30.08.2017 bei der ÖB Dakar im Senegal einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums Typ C für eine einmalige Einreise im Gültigkeitszeitraum von 14 Tagen bzw. in der Dauer von 10.09.2017 bis 24.09.2017; als Reisezweck wurde angegeben: "Geschäftsreise". Als einladende Person wurde dieXXXX Textil GmbH angeführt.

Die Beschwerdeführerin gründete am 07.02.2017 ihre Firma und meldete an diesem Datum ihr Gewerbe (allgemeiner Handelsimport und -export) an. Die Beschwerdeführerin ist ledig.

Für die einladende Firma ist die Beschwerdeführerin eine Neukundin; sie ist der Firma nicht bekannt. Die einladende Firma bestätigte, die Abholung der Beschwerdeführerin in Zürich zu organisieren und die Unterbringung in Österreich gebucht zu haben.

Die Beschwerdeführerin schloss eine Krankenversicherung ab.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer beabsichtigten Einreise ins Bundesgebiet tatsächlich den von ihr angegebenen Reisezweck erfüllen möchte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums aus dem Bundesgebiet wieder auszureisen.

Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 24.04.2017 bei der deutschen Botschaft in Dakar einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C. Als Grund wurde dort eine private Reise mit der Möglichkeit, Geschäftskontakte zu knüpfen, angegeben. Der Antrag wurde abschlägig entschieden; dagegen wurde Klage [Beschwerde] erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zum Inhalt der vorgelegten Unterlagen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Dakar, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.

Dass die Beschwerdeführerin am 07.02.2017 eine Firma gründete, und, dass sie für die einladende Firma eine Neukundin ist, lässt sich den im Akt aufliegenden Schreiben entnehmen. Den Abschluss einer Krankenversicherung konnte die Beschwerdeführerin mittels entsprechender Bestätigung nachweisen. Dass die Beschwerdeführerin ledig ist, ist dem Antragsformular zu entnehmen. Hinweise auf weitere und allenfalls in der Heimat lebende Angehörige sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die negative Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer beabsichtigten Einreise ins Bundesgebiet nicht tatsächlich den von ihr angegebenen Reisezweck erfüllen möchte, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihr diesbezügliches Vorbringen unglaubwürdig ist:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie zum Aufbau ihrer Geschäftsbeziehungen das österreichische Bundesgebiet aufsuchen will. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin sich erst im Februar 2017 im Senegal als Einzelunternehmerin registrieren lies; darüber hinaus legte sie keinerlei Unterlagen vor, die auf eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im registrierten Gewerbe schließen lassen würden. Dass sie ihr angemeldetes Gewerbe also wirklich jemals ausgeübt hat bzw. momentan ausübt, ist stark zu bezweifeln. Damit im Einklang steht, dass die Beschwerdeführerin Neukundin der einladenden Firma ist, mit dieser also auch noch keine Geschäfte gemacht hat. Auffallend erscheint diesbezüglich auch, dass die Beschwerdeführerin bereits im April 2017 in Deutschland versucht hat, ein Visum für den angegebenen Zeitraum zu erlangen. Bei dem Ansuchen vor der deutschen Botschaft gab sie eigenen Angaben nach an, eine private Reise machen zu wollen, mit der Möglichkeit, Geschäftskontakte zu knüpfen. Im der ÖB Dakar vorgelegten Motivationsschreiben erklärte die Beschwerdeführerin wiederum: "Mein vorrangiges Ziel ist es, meine geschäftlichen Beziehungen mit der [einladenden] Firma [...] zu stärken." Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, keine bereits bestehende Geschäftsbeziehung mit der einladenden Firma hat. Von der "Stärkung" einer Geschäftsbeziehung kann somit keine Rede sein. Die einladende Firma wies sogar explizit in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine Neukundin und nicht bekannt sei ("Frau [...] ist Neukundin und uns nicht bekannt.").

Zudem lässt sich aus dem Motivationsschreiben erkennen, dass die Geschäftsbeziehungen nicht, wie bisher behauptet, der einzige Grund für den Wunsch nach einem Schengen-Visum ist. Es ist der belangten Behörde darin beizupflichten, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, dass der wahre Wille der Beschwerdeführerin eher die Einreise in Deutschland und der Besuch eines dort lebenden Bekannten ist. Dafür spricht, dass auch die Konsulargebühren für das Einbringen der Bescheidbeschwerde von einem in Deutschland lebenden Mann bezahlt wurden, den sie im österreichischem Verfahren bisher mit keinem Wort erwähnt hatte, der aber im deutschen Verfahren als Einlader aufschien. Dies legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit keiner Geschäftstätigkeit in Österreich nachgehen, sondern den Bekannten in Deutschland besuchen möchte.

Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren angegebene Reisezweck "Geschäftsreise" ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel.

Die negative Feststellung bezüglich der nicht gesicherten Wiederausreise der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums ergibt sich aus dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin keine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat dargetan wurde. Die Beschwerdeführerin machte keine nachvollziehbaren Angaben über ihre Einkommensverhältnisse bzw. über etwaigen Besitz in Guinea bzw. im Senegal. Die Registrierung eines Gewerbes alleine, ohne in diesem jedoch nachweislich tätig geworden zu sein, spricht ebenso nicht für eine wirtschaftliche Verwurzelung. Zudem ist die Beschwerdeführerin ledig und es wurden keine Angaben zu etwaigen familiären oder sozialen Bindungen in der Heimat getätigt. Daher ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass eine Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatland nicht dargetan wurde, sodass eine tatsächliche Ausreiseabsicht nach Guinea bzw. in den Senegal nicht glaubhaft ist.

Die Feststellungen zum bei der deutschen Botschaft in Dakar zuvor gestellten Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums Typ C und der dortigen Ablehnung basieren auf Auskünften aus dem Schriftverkehr zwischen der ÖB Dakar und dem Deutschen Auswertigen Amt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:

"§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

(... )

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

(...)

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(...)"

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist einem Antragsteller ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Wie sich bereits aus den Erwägungen zur Beweiswürdigung ergibt, sind die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrem Herkunftsland verwurzelt sei und daher auch die Absicht habe, Österreich vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder zu verlassen, unglaubwürdig. Gegen eine Ausreiseabsicht sprechen folgende Umstände: Die Beschwerdeführer machte keine Angaben über ihre Einkommensverhältnisse bzw. über etwaigen Besitz in Guinea bzw. im Senegal, sie konnte die aktive Ausübung ihres angemeldeten Gewerbes nicht nachweisen, eine wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar, sie ist zudem ledig, weitere familiäre Beziehungen in ihrem Herkunftsland führte sie nicht ins Treffen, auch eine familiäre Verwurzelung in der Heimat ist daher nicht erkennbar.

Die Angabe der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder verlassen zu wollen, war daher nicht glaubwürdig, sodass schon aus diesem Grunde das beantragte Visum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zu verweigern war.

Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen:

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet.

Auch dazu ist auf die in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umstände hinzuweisen, die eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin den von ihr angegebenen Zweck der Reise ("Geschäftsreise") nicht glaubhaft darlegen konnte.

Von daher war das beantragte Visum auch gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii mangels Nachweis von ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu verweigern.

Aus den dargelegten Gründen war in Folge auch die vorliegende Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Einreisetitel, Geschäftstätigkeit, Glaubwürdigkeit, Nachweismangel,
österreichische Botschaft, Rückkehrabsicht, Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W239.2182793.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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