Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2209646-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit Marokko, alias XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit Algerien, alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, XXXX Staatsangehörigkeit Algerien XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch Bf genannt) reiste an einem unbekannten Datum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Er brachte am 24.04.2006 beim Bundesasylamt erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einge. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.
Dieser Antrag wurde am 09.06.2006 mit Bescheid 06 04.451 - BAI der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamts negativ entschieden und Ihnen weder Asyl, noch der Status des subsidiär Schutzberichtigen gewährt. Ebenso wurden Sie nach Algerien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte er fristgerecht Beschwerde ein.
Diese Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in allen Punkten abgewiesen und somit erwuchs der Bescheid vom 09.06.2006 am 29.06.2007 in Rechtskraft.
Am 26.06.2007 wurde der Bf unter GZ 27 HV 118/2007Z vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 29.07.2007 in Rechtskraft.
Am 29.04.2009 wurde er von der marokkanischen Bundespolizei DGSN als XXXX , geb. XXXX in Casablanca und als Staatsbürger von Marokko identifiziert.
Am 24.09.2009 wurde der Beschwerdeführer unter GZ 23 HV 137/2007I vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem StGB und dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 23.06.2010 in Rechtskraft.
Am 23.07.2010 wurde der Bf unter GZ 34 HV 83/2010H vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 16.12.2010 in Rechtskraft.
Am 19.07.2011 wurde er unter GZ 36 HV 100/2011z vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 17.11.2011 in Rechtskraft.
Am 26.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Webweisung und ein Betretungsverbot für die Schutzzone Haltestelle Sillpark/König-Laurin-Straße gem §36 SPG ausgesprochen.
Am 03.02.2014 wurde der Bf unter GZ 29 HV 179/2013v vom LG Innsbruck wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Am 07.04.2014 wurde ihm mittels Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.
Am 07.04.2014 stellten Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und gaben hierbei an XXXX , geb. am XXXX zu sein, ebenso sein Sie Staatsbürger von Algerien.
Dieser Antrag wurde am 17.08.2017 mit Bescheid 13-58452104/14527548 der Außenstelle Innsbruck des Bundesamtes negativ entschieden und Ihm weder Asyl, noch der Status des subsidiär Schutzberichtigen gewährt. Ebenso wurden Sie nach Marokko ausgewiesen. Gegen ihn wurde zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf kein Rechtsmittel, deshalb erwuchs dieser am 05.09.2017 in Rechtskraft.
Nach Ablehnung Ihres Asylantrages tauchte der Beschwerdeführer wieder in die Illegalität unter und war der Verwaltungsbehörde sein Aufenthaltsort nicht bekannt.
Am 01.08.2018 um 23:28 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Innsbruck durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot besteht.
Nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst der erkennenden Behörde wurde er gemäß §34 BFA-VG festgenommen und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen in das PAZ Innsbruck überstellt.
Am 02.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch vernommen und gab er folgendes an:
Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher haben Sie gegen ihn Einwände?
Antwort: Ja, ich verstehe den Dolmetscher gut und habe gegen diesen auch keine Einwände
Frage: Wie ist Ihr Name und wo wurden Sie geboren. Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
Antwort: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX . Ich bin Staatsbürger von Algerien.
Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?
Antwort: Arabisch ist meine Muttersprache und ich spreche auch ein wenig Deutsch.
Frage: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage, mir geht es gut. Ich habe nur ein wenig Kopfschmerzen.
Frage: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen?
Antwort: Jetzt momentan nicht, aber vorher habe ich Schlaftabletten und Beruhigungstabletten genommen. Der Arzt im PAZ kümmert sich um mich, ich werde heute auch nochmal untersucht.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftige ärztliche Befunde einsieht, sowie dass behandelnde Ärzte, das Gericht, behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu diesen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
Antwort: Ja, ich bin einverstanden.
Erklärung: Gegen Sie wurde mittels Bescheid vom 17.08.2017, Zl. 13-58452104/14527545 eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde gegen Sie ein 10 jähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid inkl. der VAO für den Rechtsberater wurde durch Aktenhinterlegung mit 21.08.2017 zugestellt. Da Sie keine Beschwerde gegen diesen bescheid erhoben, erwuchs dieser am 05.09.2017 in 1. Instanz in Rechtskraft
Frage: Haben Sie das verstanden?
Anwort: Ich wohne derzeit bei einer Freundin und die wird für mich einen Meldezettel besorgen.
Anmerkung: Die Partei antwortet nicht auf die Frage.
Erneute Nachfrage: Haben Sie die oben angeführte Erklärung verstanden?
A: Ja, diese habe ich verstanden.
Erklärung
Fragen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt:
Frage: Wie lange haben Sie sich insgesamt in Österreich aufgehalten?
Antwort: Ich bin hier in Österreich seit 2006.
Frage: Wann sind Sie in die EU eingereist, in welchen Staaten haben Sie sich aufgehalten und haben Sie den Schengenraum in der Zwischenzeit einmal verlassen?
Antwort: Ich bin das erste Mal im Jahr 1999 über Italien in die EU eingereist. Ich war immer nur in Italien und in Österreich aufhältig, sonst nirgends. Ich war ungefähr acht Monate in Italien im Gefängnis, dann bin ich nach Österreich und seitdem durchgehend hier aufhältig.
Frage: Es besteht ein rechtskräftiges Reückkehrentscheidung gegen Sie. Sie sind dazu verpflichtet wieder nach Marokko auszureisen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Wieso sollte ich nach Marokko gehen, ich bin kein Marokkaner.
Vorhalt: Sie wurden von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich bin kein Marokkaner.
Frage: Wo haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
Antwort: Ich war immer in Innsbruck.
Frage: Wo haben Sie sich die letzten 5 Jahre aufgehalten?
A: Ich war hier in Innsbruck, ich war für dreieinhalb Jahre hier im Gefängnis.
Frage: Haben Sie Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in Österreich?
Antwort: Ich habe hier keine Verwandten, sondern nur meine Freundin
XXXX .
Frage: Wo wohnt diese Frau?
A: Sie wohnt im O-Dorf, aber die Adresse kenne ich nicht.
Frage: Wie alt ist diese Person?
A: Sie ist ca. 25-26 Jahre alt.
Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich/Europa?
Antwort: Ich hatte einen Freund in Belgien, der hat mir immer Geld geschickt.
Frage: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er genau?
A: Er heißt XXXX und kommt aus Libyen.
F: Verfügen Sie über Barmittel?
Antwort: Ich habe ca. 60 Euro.
Frage: In welchen EU-Staaten haben Sie bereit einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nur hier in Österreich. Ich bin schon lange hier, ich war unschuldig im Gefängnis, über mich wurde etwas behauptet, was nicht stimmt.
Frage: Haben Sie in einem Staat der EU einen Aufenthaltstitel?
Antwort: Nein, nirgends.
Frage: Haben Sie in Österreich eine Unterkunft?
Antwort: Nein, ich habe keine Unterkunft hier.
Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich war jung, als ich nach Europa kam, ich habe niemanden in Marokko.
Vorhalt: Sie haben auch niemanden in Österreich. Was sagen Sie dazu?
A: Ich hoffe, dass ich jemanden kennenlerne.
Frage: Steht einer Rückkehr nach Marokko etwas entgegen?
Antwort: Ich kann freiwillig nach Algerien gehen, aber nicht nach Marokko.
Frage: Warum wurden Sie von der marokkanischen Botschaft als Marokkaner identifiziert, wenn Sie angeben, Algerier zu sein?
A: Das weiß ich nicht, ich bin als Junge nach Europa gekommen.
Frage: Die Frau die Sie zuvor genannt haben, haben Sie eine Nummer von dieser?
A: Ich habe eine Nummer, aber die habe ich nicht im Kopf.
Feststellung: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände einer Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, keinen Aufenthaltstitel, und keine Anknüpfungspunkte an Österreich. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Sie wurden von den marokanischen Behörden identifiziert und ist eine Ausstellung eines HRZ von der marokkanischen Botschaft zeitnah und innerhalb der Frist möglich.
Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen.
Antwort: Ich werde nach meiner Entlassung mit meiner Freundin Kontakt aufnehmen, sie wird mir eine Adresse besorgen und ich werde Arbeit suchen.
Frage: Warum sollten Sie sich plötzlich nach einem jahrelangem Aufenthalt eine Adresse und Arbeit suchen?
Antwort: Früher hatte ich keine Möglichkeit dazu, weil ich keine Dokumente hatte.
Vorhalt: Sie haben diese Dame bereits im Jahr 2014 angegeben. Warum haben Sie sich nicht bei dieser angemeldet?
A: Ich habe damals bei ihr gewohnt und dann habe ich mich im Asylheim angemeldet. Ich war immer entweder im Heim oder bei ihr, ich habe mich nie angemeldet.
F: Wurden Sie in Ihrer Gefängiszeit in der JVA Suben von Ihrer Freundin besucht?
A: Nein, es war zu weit für sie. Ich bin dort 3 Jahre gesessen.
Anmerkung: Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Im Anschluss vom Bundesamt die Rückführung nach Marokko geprüft.
Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen.
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie alles verstanden?
Antwort: Ja.
Möchten Sie noch etwas sagen?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Anmerkung: Die Einvernahme wird vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt
Frage sind alle Angaben korrekt und vollständig?
Antwort: Ja...."
Während der Einvernahme zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen stellten Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."
Mit Bescheid, Zahl: 58452104 - 180727851/BMI-BFA_TIROL_RD, vom 02.08.2018, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung an.
Begründend führte sie aus (Hervorhebungen durch die Verwaltungsbehörde):
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Folgende Punkte stehen fest:
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Sie sind Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z.1 FPG.
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Fest steht, dass Sie am 14.03.2018 von der marokkanische Bundespolizei DGSN als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert wurden.
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Fest steht somit, dass Sie XXXX heißen, am XXXX in Casablanca in Marokko geboren sind und Staatsangehöriger von Marokko sind.
-
Sie sind volljährig.
-
Fest steht, dass Sie folgende Aliasidentitäten insbesondere zur Verschleierung Ihrer wahren Identität in Österreich verwendeten:
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
o XXXX
-
Fest steht, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot besteht.
-
Sie sprechen Arabisch.
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Sie leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
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Sie sind haft- und vernehmungsfähig.
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Sie befinden sich aktuell in Haft im PAZ Innsbruck;
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
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Ihr Aufenthalt ist nicht rechtmäßig. Sie verfügen nicht über die notwendigen Dokumente, die für eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt benötigt werden.
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Sie haben in Österreich am 24.04.2006 erstmals einen Asylantrag gestellt.
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Dieser Antrag wurde jedoch vollinhaltlich abgewiesen
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Am 08.04.2014 brachten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt ein, welcher ebenfalls vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gegen Sie wurde zudem ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ihnen wurde zudem keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
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Gegen diesen Bescheid erhoben Sie kein Rechtsmittel, weshalb dieser am 05.09.2017 in Rechtskraft erwuchs.
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Gegen Sie besteht somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot.
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Ein HRZ-Verfahren wurde von der erkennenden Behörde am 18.10.2017 eingeleitet.
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Sie haben den Schengenraum nie verlassen.
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Gegen Sie wurde am 23.03.2018 ein Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG erlassen.
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Sie halten sich gegenwärtig ohne Wohnsitz in Österreich auf und befinden sich derzeit im PAZ Innsbruck.
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Fest steht, dass Sie über keine Sozial- und Krankenversicherung, keinen Aufenthaltstitel, keine ordentliche Unterkunft im Bundesgebiet verfügen und keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen können.
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Sie haben kein Aufenthaltsrecht in Österreich und Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen, da Sie nicht über die nötigen Reisedokumente verfügen.
-
Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist rechtskräftig. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Folgende Punkte stehen fest:
Sie reisten illegal nach Österreich ein.
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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrere rechtskräftige Bestrafungen nach dem FPG, SPG, SMG und dem StGB erhalten haben.
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Sie versuchten unter Angabe falscher Personalien Ihre Identität zu verschleiern, um eine drohende Abschiebung zu verhindern bzw. zu umgehen.
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Sie haben sich einer Abschiebung nach einer Rückkehrentscheidung durch untertauchen entzogen.
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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
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Sie haben seit Ihrer illegalen Einreise in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.
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Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen lebten Sie untergetaucht und für die erkennende Behörde nicht greifbar in Österreich.
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Es steht fest, dass Ihr Gesamtverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Folgende Punkte stehen fest:
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Sie verfügen über keinerlei familiäre Bindungen in Österreich.
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Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
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Sie verfügen auch über keine sonstigen sozialen Bindungen und/oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte.
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Sie sind in Österreich nie einer legal Beschäftigung nachgegangen.
Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.
Beweiswürdigung
Zur Feststellung wurde die in Ihrem Akt IFA: 13-58452104befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt. Insbesondere die Einvernahme vom 21.04.2018 sowie der GVS-, SA-, IZR- und ZMR Auszug.
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Sie wurden im Zuge des Personsfeststellungsverfahrens des BMI mit den Personalien XXXX , geboren am XXXX in Casablanca, StA: Marokko identifiziert. Ein HRZ-Verfahren mit Marokko wurde am 18.10.2017 eingeleitet. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass die marokkanischen Behörden auch in Ihrem Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer eine Zustimmung erteilen.
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Zur Feststellung betreffend Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden diverse interne Abfragen (zentrales Melderegister, GVS, IZR, SA etc.) herangezogen und sind diese Ergebnisse nicht anzuzweifeln. Sie haben außerdem selbst angegeben über keine relevanten Bindungen in Österreich zu verfügen. Sie brachten lediglich vor, eine Freundin zu haben, welche Sie jedoch in Ihrem 3 jährigen Gefängnisaufenthalt in Suden gemäß eigenen Angaben nie besuchte.
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Dass Sie nicht gewillt sind freiwillig wieder nach Marokko zu reisen, ist eindeutig aus Ihrem bisherigen Verhalten erkennbar und gaben Sie selbst bei der Einvernahme am 02.08.2018 an, dass Sie nicht wieder nach Marokko zurück wollen.
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Sie gaben selbst an, keine Familie in Österreich zu haben. Sie brachten lediglich vor, dass Sie hier eine Freundin hätten. Relevante sozialen Bindungen und/oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte konnten jedoch nicht festgestellt werden.
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Sie gaben weiteres an, dass Sie Schlaf- und Beruhigungstabletten einnehmen, jedoch unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
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Dass Sie in Österreich untergetaucht sind und sich damit dem Verfahren bzw. einer Abschiebung entzogen haben ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Sie gaben weiters an, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise sich nur in Österreich und Italien aufgehalten haben. Daher konnte auch festgestellt werden, dass Sie seit Erlassung der Rückkehrentscheidung Österreich bzw. den Schengenraum nicht verlassen haben.
-
Dass Sie Ihre wahre Identität verheimlicht haben und darüber falsche Angaben gemacht haben ist eindeutig aus dem unbestreitbaren Akteninhalt ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung
(...)
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(...)
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
(...)
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
In Ihrem Fall sind die Kriterien gem. Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie waren im Laufe Ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar. Sie haben daher gegen die Meldeverpflichtung verstoßen. Außerdem sind Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da Sie sich dem Verfahren entzogen und eine Abschiebung somit verhindert haben.
Die Kriterien nach Z 8 sind daher erfüllt.
Eine soziale Verankerung konnte in Ihrem Falle nicht festgestellt werden. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und nutzten die Zeit Ihres mehrjährigen Aufenthalts nicht zur Integration sondern tauchten unter und wurden mehrfach straffällig. Sie zeigten durch Ihr Untertauchen und den begangenen Straftaten keine Ambitionen, sich an die hier geltenden Gepflogenheiten anzupassen, sich um einen legalen Aufenthalt zu bemühen und sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Ebenfalls verfügen Sie in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, so sind Sie weder im ZMR aufrichtig gemeldet noch in der GVS und waren für die erkennende Behörde lediglich greifbar, wenn Sie kontrolliert wurden oder sich in Verwaltungsstrafhaft befanden. Sie haben es vorgezogen, als "U-Boot" ohne Dokumente bzw. erforderlichen Aufenthaltstitel illegal in Österreich zu leben.
Die Kriterien nach Z 9 sind daher erfüllt.
Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes. Sie sind somit nicht in der Lage, Österreich selbstständig legal zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Jedoch ist auch aus Ihrem bisherigen auch Verhalten zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, nach Marokko freiwillig zurückzukehren. Auch gaben Sie bei der Einvernahme am 02.08.2018 an, dass Sie nicht wieder nach Marokko zurückkehren werden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie wurden im Zuge des Personsfeststellungsverfahrens des BMI mit den Personalien DRAAZI Mostafa, geboren am 27.09.1981, geboren in Casablanca, StA:
Marokko identifiziert. Ein HRZ Verfahren mit Marokko wurde am 18.10.2017 eingeleitet und werden in den letzten Monaten auch vermehrt Zustimmungen erteilt. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass die marokkanischen Behörden auch in Ihrem Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer eine Zustimmung erteilen. Ihr Aufenthaltsort war der Behörde jedoch lange Zeit nicht bekannt und verschleierten Sie durch Angaben falscher Personalien Ihre wahre Identität.
Die Kriterien nach Z 1 und 3 sind daher erfüllt.
Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise, ebenso wie auch Ihr Verhalten während Ihres illegalen Aufenthalts lassen in schlüssiger Form Ihre offensichtliche, nachhaltige und kategorische Abneigung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Sie haben versucht Ihre Identität durch zahlreiche Alias-Identitäten zu verschleiern. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Sie haben sich dem Verfahren durch untertauchen entzogen, waren für die Behörde nicht greifbar und tauchten in die Illegalität ab. Sie missachteten die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen und kann die erkennende Behörde eindeutig davon ausgeht, dass Sie sich einem ordnungsgemäßen Überstellungsverfahren nach Marokko entziehen werden. Sie sind aufgrund Ihres vorherigen Verhaltens nicht glaubwürdig, daher kann ein Überstellungsverfahren nicht in Freiheit abgewickelt werden. Bei Ihnen besteht erhöhte Fluchtgefahr.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Es konnte nicht erkannt werden, was Sie an Österreich binden und eine Weiterreisen bzw. Flucht in einen anderen Staat verhindern sollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Sie, sollten Sie die Gelegenheit bekommen, unverzüglich untertauchen oder in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen werden. Sie haben in Österreich keinerlei soziale Bindungen und haben bereits in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass Sie sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten wollen und höchst mobil sind.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
So wurden Sie, wie bereits ausgeführt nach dem FPG, SMG, StGB und SPG bestraft und kann festgestellt werden, dass Ihr Gesamtverhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Es kann nicht festgestellt werden, was Sie nunmehr an Österreich binden und ein erneutes Untertauchen verhindern sollte. Sie verfügen über keine ausreichenden Barmittel um eine Unterkunft aus eigenem zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt haben sie auch keine sozialen oder anderweitige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich und es ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass Sie wieder untertauchen werden und sich der Abschiebung entziehen werden.
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039).
Sie wurden bereits identifiziert und es steht somit fest, dass Sie marokkanischer Staatsbürger sind. Durch Ihr bisheriges Verhalten, Angaben einer falscher Identität, untertauchen in Illegalität, Stellung eines Asylantrages zur Verhinderung von Sicherungsmaßnahmen und Ihre mangelnde Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates haben Sie eine Abschiebung bislang vereitelt. Ein HRZ-Verfahren mit Marokko wurde eingeleitet und werden in den letzten Monaten auch vermehrt Zustimmungen erteilt. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass die marokkanischen Behörden auch in Ihrem Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer eine Zustimmung erteilen.
Dass mit einer Abschiebung tatsächlich gerechnet werden kann, bedeutet nicht, dass ihre Effektuierung schon als gewiss feststeht. Die Abschiebung muss sich aber nach Lage des Falles mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (vgl. E 19. April 2012, 2009/21/0047). (Ra 2016/21/0369 vom 11.05.2017).
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Eine ernsthafte Erkrankung machten Sie nicht geltend. Zudem werden Sie im Polizeianhaltezentrum Innsbruck amtsärztlich untersucht und Ihre Haftfähigkeit wird regelmäßig überprüft. Sie können während Ihrer Schubhaft jederzeit einen Arzt konsultieren.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
(...)
Gegen diesen Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.08.2018 hat der Beschwerdeführer bis dato keine Schubhaftbeschwerde erhoben.
Die Verwaltungsbehörde legte fristgerecht den Verwaltungsakt zur Prüfung der Frage der weiteren Anhaltung über den 02.12.2018 (Vier-Monatsüberüberprüfung) vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der von der Verwaltungsbehörde im soeben angeführten Schubhaftbescheid festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.
Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Freilassung des Beschwerdeführers sprechende Änderung ergeben. Es besteht daher weit