TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/29 I403 2127561-3

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 2127561-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, vertreten durch Mag.a Brigitte BALDAUF, Peter-Jordan-Str. 117-119, 1180 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2018, Zl. 831745803/180856368 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bei der Präsidentenwahl im Oktober 2010 den Kandidaten Laurent Gbagbo unterstützt habe und deshalb von den Anhängern des Oppositionskandidaten mit dem Umbringen bedroht worden sei. Mit Bescheid vom 13.05.2016, Zl. 13-831745803/1759395 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, Zl. W192 2127561-1/12E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubwürdig anzusehen sei.

2. Am 27.02.2018 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Antrag grundsätzlich nicht geändert hätten, er habe aber im November 2017 erfahren, dass seine Töchter entführt hätten werden sollen, wobei er vermute, dass dies die Miliz gewesen sei. Seine Frau und seine Töchter hätten die Wohngegend fluchtartig verlassen müssen und würden jetzt in einem Versteck leben. Er werde immer noch von der Regierung gesucht und könne deshalb nicht zurück, da er ein Mitglied des Komitees gegen die Regierung sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren durch die Steigerung seines Fluchtvorbringens nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, Zl. I416 2127561-2/3E als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung erwuchs am 24.07.2018 in Rechtskraft.

3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.09.2018 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass seine Fluchtgründe aus den vorangegangenen Verfahren nach wie vor aufrecht seien, dass er aber inzwischen eine Arbeitsplatzzusage erhalten habe. Am 15.10.2018 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Er wiederholte, dass seine Fluchtgründe seit 2011 bestehen würden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.11.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde "ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005" nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.11.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch Mag.a Brigitte BALDAUF vorgelegt. Zunächst wurde festgehalten: "Der Bescheid wird zur Gänze, somit in seinen Spruchpunkten I, II und III angefochten; ebenso die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auf 2 Jahre". Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Länderberichte zur Elfenbeinküste nicht ausreichend berücksichtigt zu haben, die Sicherheitslage sei "weiterhin schlecht" und die Situation für den Beschwerdeführer verändert, da er, aufgrund der Gefahrensituation für seine Familie, keine relevanten Anknüpfungspunkte mehr in der Elfenbeinküste habe. Aus einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2017 gehe hervor, dass die ivorischen Behörden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Die belangte Behörde habe keine aktuellen Recherchen durchgeführt. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung unterzogen worden. Eine Abschiebung würde Art 8 EMRK verletzen. Es sei unverständlich, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, ohne dass der konkrete Einzelfall des Beschwerdeführers überprüft worden sei. Die Verhängung eines Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, den Asylantrag inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Flüchtlingsschutz bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in der Elfenbeinküste zu befassen, eine Verhandlung anzuberaumen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist sowie das Einreiseverbot zu beheben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.02.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, abgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, Zl. I416 2127561-2/3E als unbegründet abgewiesen; die Entscheidung erwuchs am 24.07.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 10.09.2018 den gegenständlichen Folgeantrag im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe und keine Änderung seiner gesundheitlichen Situation bzw. der Lage in der Elfenbeinküste seit Juli 2018 (Rechtskraft des letzten Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) bzw. seit Juli 2017 (Rechtskraft des ersten Erkentnnisses des Bundesverwaltungsgerichtes) vor. Die Situation in der Elfenbeinküste hat sich in den letzten Monaten nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 08.11.2018 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2018 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Es wurden auch keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, wie den Niederschriften zur Erstbefragung und zur Einvernahme durch die belangte Behörde zu entnehmen ist. In der Erstbefragung am 10.09.2018 erklärte der Beschwerdeführer: "Die alten Gründe sind nach wie vor aufrecht. Mittlerweile lebe ich seit ca 5 Jahren in Österreich. Ich fühle mich hier wohl und ich habe eine Arbeitszusage für die Firma "XXXX", aber ohne Aufenthaltsberechtigung darf ich nicht arbeiten. Das waren alle meine Fluchtgründe." Danach gefragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bekannt sei, antwortete er, dies sei seit einer Woche der Fall, da habe er das Arbeitsangebot bekommen. Der Beschwerdeführer brachte daher in dieser Einvernahme klar zum Ausdruck, dass er den dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, da er ein Arbeitsplatzangebot erhalten hatte. Eine Änderung der Fluchtgründe bzw. der Situation für den Fall seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste machte er nicht geltend. In der Einvernahme durch das BFA am 15.10.2018 wiederholte er, dass sich seine Fluchtgründe seit seiner Ausreise aus der Elfenbeinküste im Jahr 2011 nicht verändert haben würden. Seine Fluchtgründe haben sich daher seit der ersten Antragstellung im Jahr 2013 nicht geändert.

Die Fluchtgründe, welche im gegenständlichen Verfahren vorgebracht wurden, sind daher nach der Aussage des Beschwerdeführers ident mit jenen, welche im Vorverfahren bereits berücksichtigt worden waren. In der Beschwerde wurde diesbezüglich nur vorgebracht, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers nun anders darstelle, "da er - aufgrund der nunmehrigen Gefahrensituation für seine Familie - keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr hat". Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass man laut Einvernahme des Beschwerdeführers am 15.10.2018 bereits im November 2017 (und damit vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens) gedroht habe, seine Tochter zu entführen, woraufhin sich seine Familie in der Elfenbeinküste verstreut habe. Zudem stimmt dieses Vorbringen mit dem exakten Wortlaut der am 07.06.2018 übermittelten Beschwerde gegenüber dem Vorbescheid vom 11.05.2018 überein, so dass sich alleine daraus schon ergibt, dass dies Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte.

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in der Elfenbeinküste in den vergangenen Monaten wurde aber weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, die Lage in der Elfenbeinküste sei "weiterhin schlecht" und ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2017 zitiert wird, stimmt auch dies exakt mit der Beschwerde im Vorverfahren überein, so dass es denkunmöglich ist, dass sich daraus eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Vorverfahren ergeben könnte. Die in der Beschwerde beantragte Befassung eines landeskundigen Sachverständigen mit der aktuellen Situation in der Elfenbeinküste kann gegenständlich unterbleiben, da keine Änderung der Situation in der Elfenbeinküste seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorab muss festgehalten werden, dass in der Beschwerde die Sache des Verfahrens verkannt wird, wenn erklärt wird: "Der Bescheid wird zur Gänze, somit in seinen Spruchpunkten I, II und III angefochten; ebenso die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auf 2 Jahre". Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde nämlich gar keine Rückkehrentscheidung und kein Einreiseverbot erlassen, diese waren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018, Zl. I416 2127561-2/3E rechtskräftig erlassen worden und sind daher nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Der Antrag in der Beschwerde, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist und das Einreiseverbot zu beheben, ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass im gegenständlichen Verfahren nicht neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, gründet sich auf die Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG: Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (VwGH, 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087; VwGH, 16.12.2015, Ro 2015/21/0037oder auch VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207). Soweit daher in der Beschwerde beantragt wurde, den Asylantrag inhaltlich zu behandeln und dem Beschwerdeführer Flüchtlingsschutz bzw. allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, kann dies ebenfalls nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens sein. Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Zu A)

3.1. Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden.

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist die maßgebliche Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, ob das BFA den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. waren sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise, so dass auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage klar.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, Aufenthaltstitel, entschiedene Sache, Identität
der Sache, Rechtskraft der Entscheidung, res iudicata, subsidiärer
Schutz, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2127561.3.00

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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