TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/27 96/19/1263

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Veröffentlicht am 27.08.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des 1973 geborenen H E D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. März 1996, Zl. 114.286/2-III/11/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Aufenthaltsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte durch eine dritte Person im Wege der österreichischen Botschaft in Pressburg am 28. November 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, der am 7. Dezember 1994 beim Magistrat der Stadt Wien einlangte. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus abgewiesen. Laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein des entsprechenden an den Beschwerdeführer adressierten Rsb-Schreibens wurde das Schriftstück am 29. Dezember 1994 vom Empfänger übernommen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 15. März 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, Berufungen seien gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen. Da die Zustellung rechtswirksam am 29. Dezember 1994 erfolgt sei und die Berufung erst am 13. Jänner 1995 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, der Bescheid der Behörde erster Instanz sei dem Beschwerdeführer erst am 30. Dezember 1994 "zugekommen".

Mit hg. Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Beschwerdevorbringen der erwähnte Rückschein (in Kopie) vorgehalten und er aufgefordert, zu diesem Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme unterblieb.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 AVG lauteten in der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung (auszugsweise):

"§ 63.

...

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. ...

...

§ 66.

...

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. ..."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, bevor sie die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ausspricht, zu prüfen, ob die Zustellung des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Bescheides ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob die auf dem Rückschein vermerkten Daten den Tatsachen entsprechen. Die Behörde hat die Feststellung der Versäumung der Berufungsfrist dem Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme vorzuhalten. Unterlässt sie dies, trägt sie das Risiko der Aufhebung des Bescheides wegen unterlaufener Verfahrensmängel (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (1998), 1260, E 87 f zu § 66 AVG angegebene hg. Rechtsprechung). Einen derartigen Vorhalt hat die belangte Behörde unterlassen. Das Beschwerdevorbringen unterläge daher nicht dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch nur vor, der Bescheid des Landeshauptmannes für Wien sei ihm "erst am 30.12.1994 zugekommen und erst bei diesen Tag rechtswirksam zugestellt worden". Die Berufungserhebung am 13. Jänner 1995 sei daher fristgerecht erfolgt. Er macht jedoch keine Angaben dahingehend, welche Umstände vorlägen, auf Grund derer in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen sei, dass die Zustellung erst am 30. Dezember 1994 wirksam zu Stande gekommen ist. Angesichts des Fehlens konkreter Angaben in der Beschwerde kann vor dem Hintergrund der auf dem bereits erwähnten Rückschein beurkundeten Angaben, zu denen sich der Beschwerdeführer trotz Vorhaltes durch den Verwaltungsgerichtshof nicht geäußert hat, mit dem bloßen Vorbringen, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer erst am 30. Dezember 1994 "zugekommen" - die Berufung wurde auch nach dem Beschwerdevorbringen erst am 13. Jänner 1995 eingebracht -, eine Relevanz des der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt werden.

Ist aber - den Angaben auf dem Rückschein folgend - die Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz bereits am 29. Dezember 1994 erfolgt, so kann die Zurückweisung der unbestritten erst am 13. Jänner 1995 eingebrachten Berufung nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996191263.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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