TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 L510 2107140-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L510 2107140-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z. 2 u. Abs. 9, 46, 55 FPG idgF mit den Maßgaben als unbegründet abgewiesen, dass der Name der beschwerdeführenden Partei XXXX alias XXXX zu lauten hat und der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt".

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher Staatsangehöriger des Irak mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus Mossul stammt.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zum Fluchtgrund an, dass ihr Vater Bauunternehmer gewesen sei, welcher zuerst mit den Amerikanern und später mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Er habe telefonische Bedrohungen von Terroristen bekommen, welche ihm mit ihrer Entführung gedroht hätten. Ihre Schwester XXXX sei entführt worden, für ihre Freilassung habe ihr Vater Lösegeld bezahlt. Nachdem die IS Truppen die Stadt Mossul erobert hätten, habe sie mit ihrer Familie flüchten müssen. Nach ihrer Flucht sei ihr Haus von 2 Raketen getroffen worden. Weiter hätten sie als Sunniten Angst, von den schiitischen Milizen getötet zu werden. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst, von den IS Truppen oder von schiitischen Milizen getötet zu werden.

Die Einvernahme beim BFA am 27.03.2015 gestaltete sich folgend:

"...A: Es geht mir gut, aber ich bin hier in XXXX bei einem Physiotherapeuten wegen Halsschmerzen.

F: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe?

A: Nein.

F: Das heißt, sie sind vollkommen gesund, ist das richtig?

A: Ja.

F: Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden ihres Heimatlandes oder an andere Personen ohne Ihre Zustimmung weiter geleitet. Ist ihnen diese Vertraulichkeit bewusst?

A: Ja.

F: Sie wurden vom Bundesamt angeschrieben, dass Sie Dokumente vorlegen sollen, insbesonders Dokumente die Ihre Identität bestätigen können. Haben Sie solche Dokumente?

A: Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis.

(1) Überweisung für physikalische Behandlung.

Verfahrensleitende Verfügung: Da nur Originaldokumenten Beweiskraft zukommt wird die VP angewiesen die Originaldokumente zusenden zu lassen.

VP: Das habe ich verstanden, aber den Reisepass meiner Frau habe ich nicht bei mir.

F: Wir verhandeln momentan Ihr Einvernahmeverfahren, nicht das Ihrer Frau.

A: Ja, das habe ich verstanden.

F: Sie leben in einer betreuten Unterkunft der Grundversorgung, ist das richtig?

A: Ja.

F: Haben Sie außerhalb der Betreuungsstelle bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft?

A: Ja, sehr viel.

F: Zu wem zum Beispiel?

A: Ich habe ein paar österreichische Freunde.

F: Woher kennen Sie diese?

A: Sie wohnen in meinem Ort.

F: Wo genau haben Sie diese kennengelernt?

A: Gegenüber von unserem Heim ist eine Schule und ich habe dort ein paar Personen kennengelernt. An meinem Geburtstag habe ich ein paar Freunde eingeladen. Meine Lehrerin hat mich dann zu einem Club gebracht und wir haben dort gefeiert.

F: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt?

A: Nein, niemals.

F: Wurden Sie schon einmal strafgerichtlich verfolgt bzw. verurteilt? Hatten Sie Probleme mit Verwaltungsbehörden aufgrund schwerer Verwaltungsstraftaten?

A: Nein.

F: Haben Sie sich jemals in oder außerhalb des Irak politisch betätigt, gehören Sie irgendeiner politischen Organisation oder Partei an?

A: Nein.

F: Welcher Volksgruppe gehören sie an?

A: Araber.

F: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit?

A: Nein.

F: Gab es jemals eine Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit?

A: Ja, weil ich Sunnit bin.

F: Sie sind nach wie vor gläubiger Moslem, Sunnit?

A: Ja.

F: Haben Sie vor zum Christentum oder einer anderen Religion zu konvertieren?

A: Weiß ich nicht.

F: Wieso nicht, ich dachte Sie sind gläubiger Moslem, Sunnit?

A: Das entscheidet die Zukunft.

F: Von was ist das abhängig?

A: Das hängt von dem Leben ab und von dem Verhalten der Leute.

Anmerkung: VP beginnt stark mit den Händen zu gestikulieren. Er wirkt nervös.

F: Waren Sie jemals das Opfer von grenzüberschreitender Prostitution oder Menschenhandel?

A: Nein.

F: Haben oder hatten Sie jemals irgendwelche Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden, kriminellen Organisationen?

A: Momentan sind alle Einwohner von Mossul verfolgt und wegen meinem Vater werde ich verfolgt.

F: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen. Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja es war alles die Wahrheit, es wurde rückübersetzt und ich habe es unterschrieben.

F: Hat sich seit der Erstbefragung an den Gründen Ihrer Flucht aus dem Irak etwas geändert?

A: Nein, die Fluchtgründe sind gleichgeblieben, ich habe aber nicht alles erwähnt.

F: Sie gaben an nicht verheiratet zu sein. Es gibt also weder eine traditionelle Ehe noch eine staatlich registrierte Ehe?

A: Das stimmt nicht, ich bin verheiratet. Ich bin seit 09.10.2014 verheiratet, ich habe in der Türkei geheiratet.

F: Wo haben Sie bis jetzt überall mit Ihrer Frau gelebt?

A: Wir haben nicht zusammen gelebt, wir haben geheiratet und unsere Familien wissen das nicht.

Ich habe traditionell geheiratet, ich war einmal bei Ihrer Mutter, aber sie wollte nicht, dass ich meine jetzige Frau heirate. Als ich in der Türkei war, haben wir traditionell geheiratet. Ich möchte in die Türkei und nochmal zu ihrer Mutter gehen. Ich möchte meine Frau nochmal offiziell heiraten.

F: Was war die Morgengabe?

A: Ich habe nicht bezahlt, aber es steht auf meiner Heiratsurkunde, dass ich bezahlt habe.

Wenn ich in die Türkei gehe, kann ich die Dokumente bringen.

F: Sie können die Dokumente mit der Post schicken.

A: Die Dokumente sind im Irak bei meinem Kolleg.

F: Wo genau lebt Ihre Frau jetzt?

A: In der Türkei.

F: Haben Sie jemals gemeinsam mit Ihrer Frau im Irak gelebt.

A: Nein, sie ist aus Bagdad und ich aus Mossul.

F: Sie haben keine eigenen Kinder?

A: Nein.

F: Gibt es Angehörige in Österreich oder im Raum der EU?

A: Ich habe Verwandte in Schweden und den USA, ich habe aber keinen Kontakt.

F: Haben Sie Kontakt zu ihren Eltern, den Geschwistern oder anderen Angehörigen?

A: Ja.

F: Wann das letzte Mal und wie?

A: Vor ca. 3 Tagen, Viber.

F: Haben Ihre Eltern einen Internetanschluß zu Hause?

A: Ja.

F: Wissen Sie wo Ihre Familie im Moment lebt?

A: Ja, in der Türkei, XXXX.

F: Wovon lebt Ihre Familie in der Türkei?

A: Wir hatten im Irak sehr viel Geld, 2 Häuser und eine Firma.

Nachgefragt: Sie leben in der Türkei von dem Geld, was sie im Irak gespart haben. Mein Vater hat mehrere Autos verkauft. Ich habe 3-4 Monate in der Türkei gearbeitet. Das Geld meiner Familie ist fast am Ende.

F: Wie lange und als was haben Sie gearbeitet in der Türkei?

A: In einer Aluminiumfabrik.

F: Wie viel haben Sie verdient?

A: Ungefähr 450 US Dollar im Monat.

F: Nennen Sie mir bitte die Namen und die Geburtsdaten ihrer

Angehörigen in der Türkei:

A: Vater: XXXX, ca. 50 J.

Mutter: XXXX, ca. 40 J.

Schwester: XXXX, 1998 geb.

Schwester: XXXX, 2004 geb.

Schwester: XXXX, 2008 geb.

F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt im Irak verdient. Was haben Sie gearbeitet?

A: Ich war Schüler und im Sommer habe ich gearbeitet, mit meinem Vater zusammen.

Ich brauchte nicht zu arbeiten.

F: Wieso nicht?

A: Ich bekam gutes Taschengeld, aber besser arbeiten zu gehen als zu Hause zu bleiben.

F: Wo haben Sie mit Ihrem Vater gearbeitet?

A: Ich habe bei meinem Vater in seiner Aluminiumfirma gearbeitet, ebenfalls in seinem Dekorationsgeschäft und als Bauunternehmer. Wir hatten keine Wohnungen, wir hatten Häuser.

F: Das heißt, Ihre finanzielle Situation war gut oder?

A: Ja, sehr gut sogar.

F: Wieviel haben Sie damit im Monat verdient?

A: 200 US Dollar.

F: Sie haben Ihre Fluchtroute bereits bei der Ersteinvernahme sehr ausführlich geschildert. Wollen Sie ergänzende Angaben zu Ihrem Fluchtweg machen oder etwas berichtigen?

A: Nein es war Alles richtig und vollständig.

F: Wie hoch waren die Kosten für die Reise?

A: Ungefähr 5.000 EUR.

F: Woher kam das Geld?

A: Von meinem Vater und von meinen Ersparnissen in der Türkei. 1.500 US Dollar habe ich von meinem Kolleg ausgeliehen.

F: Kommen wir jetzt zu den Gründen warum sie den Irak verlassen mussten. Erzählen Sie mir bitte die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, warum Sie den Irak verlassen mussten und nicht in den Irak zurückkehren können? Bitte erzählen Sie.

A: Mein Vater ist Bauunternehmer und die Amerikaner sind 2003 in den Irak marschiert. Mein Vater hat mit Ihnen gearbeitet, er baute Flughäfen und Orte auf. Als die Amerikaner gingen, arbeitete mein Vater mit der Regierung zusammen. Die Arbeit von meinem Vater ist schwierig, es darf nicht jeder mit der Regierung arbeiten. Mein Vater wurde bedroht und geschlagen. Einmal wurde er angeschossen. Ich wurde bedroht, dass sie mich entführen. Meine Schwester wurde auf dem Weg zur Schule bedroht, sie wurde festgehalten und es wurde Lösegeld gefordert. Dann wurde sie freigelassen. Von 2007 bis 2009 waren wir in Syrien, Homs, und als die Lage sich im Irak beruhigt hat, kehrten wir zurück in den Irak. Wir können nicht zurück nach Bagdad, weil wir Sunniten sind. Dort sind viele Schiiten. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, hätten Sie mich entführt, so wie meine Schwester damals. Am 09. Juni 2014 sind die ISIS in unsere Stadt reinmarschiert und die Leute sind geflüchtet. In der Mitte von Mossul gibt es einen Fluss und es gibt eine Rechte und eine Linke Seite. Wir merkten, dass die ISIS zu uns kam. Am 10. Juni 2014 um 02:00 morgens wurden die Straßen wieder geöffnet, es war kein Soldat mehr hier, niemand war mehr hier. Wir packten unsere Sachen in das Auto und sind in den Norden geflüchtet nach Arbil, aber man ließ uns nicht rein. Wir blieben 2 Tage und dann sind wir weiter in die Türkei gefahren.

F: Gab es konkrete Bedrohungen gegen Sie?

A: Ich wurde bedroht, aber Sie haben meine Schwester entführt. Sie haben mich nicht gefunden, deswegen haben Sie meine Schwester entführt.

F: Wie wurden Sie bedroht? Gibt es irgendwelche Drohschreiben?

A: Sie haben meinen Vater mehrmals angedroht, dass sie mich entführen werden. Sie brauchen Geld.

F: Aber gegen Sie gabe es nicht direkt eine Bedrohung? Es wurde Ihrem Vater angedroht richtig?

A: Nein.

F: Wann fand die Entführung Ihrer Schwester statt?

A: Das weiß ich nicht mehr. Mitte 2006, Anfang 2007.

F: Dann kann es ja nicht allzu schlimm gewesen sein, wenn Sie sich nicht mehr genau daran erinnern können.

A: Es war vor langer Zeit und ich war sehr jung. Ich war 12 Jahre alt.

F: Warum wurde Ihr Vater bedroht? Warum werden Sie wegen Ihrem Vater bedroht?

A: Wegen seiner Arbeit.

F: Konkrete Antworten bitte.

A: Mein Vater arbeitet bei der Regierung und jede Person, die dort arbeitet, ist in Gefahr bzw. wird bedroht. Da wir so viel Geld haben, wollen die Terroristen unser Geld.

F: Bei der EB haben Sie gesagt, dass Ihr Haus von Raketen getroffen worden ist. Davon haben Sie nichts gesagt.

A: Ich wurde nicht gefragt.

F: Dann frage ich Sie jetzt.

A: Unser Haus wurde bombardiert, nach dem wir die Stadt verlassen haben.

F: Wie können Sie das wissen?

A: Freunde von meinem Vater haben angerufen und darüber berichtet.

F: Ich dachte, das ganze Dorf musste fliehen?

A: Nicht alle, ein paar blieben noch.

F: Warum sind diese noch geblieben wenn es so gefährlich war?

A: Viele haben das Geld nicht zu flüchten. Nur mein Vater und die Leute die das Geld hatten, sind geflüchtet. Die ISIS suchen nur nach reichen Leuten, nicht nach Armen.

Anmerkung: VP wirkt nervös durch seine Gestikulation und leicht verärgert.

F: Hat es irgendeinen weiteren Überfall oder Angriff gegen Ihre Person gegeben?

A: Mehrmals.

F: Wann und Wo?

A: Ich wurde geschlagen und beschmipft. Es gibt Kontrollpunkte bei uns und wenn man eine andere Religion hat, so wie ich, wird man geschlagen. Einmal kamen sie zu mir, ich hörte sie wegen meiner Kopfhöhrer im Ohr nicht, und ich wurde geschlagen.

F: Ist das konkret gegen Ihre Person gerichtet worden?

A: Es wurde nicht auf mich gezielt, aber ich wurde geschlagen.

F: Haben Sie nun alle Ihre Gründe genannt, dass Sie nicht zurück in den Irak können bzw. warum Sie den Irak verlassen mussten?

A: Ja, bzw. ich kann darum nicht zurückkehren, weil unser Ort komplett zerstört ist, viele Leute sind momentan mit ISIS zusammen. Ich kann nicht mehr nach Mossul, ich habe kein Haus mehr dort. Die ISIS suchen junge Leute für das Militär, sowie die irakische Armee. Falls ich wieder zurück nach Mossul muss, muss ich zu ISIS. Falls ich in ein anderes Land im Irak muss, ist das auch gefährlich. Die irakische Armee denkt, dass wir, die Einwohner von Mossul, die ISIS reingebracht haben. Und in den Norden können wir auch nicht, da sind nur Kurden. Zwischen Araber und Kurden gibt es immer Vergleiche, Araber sind benachteiligt. Falls ich nach Kurdistan möchte, brauche ich einen Pass.

F: Ich dachte, in Ihrem Ort leben noch Personen? Ist der Ort jetzt zerstört oder nicht?

A: Beides stimmt. Die armen Leute wohnen einfach, die bekommen keine Bedrohungen, nur die reichen Leute.

F: Wären Sie bereit, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren?

A: Nein.

F: Warum?

A: Ich wollte immer die Matura im Heimatland abschließen und studieren. Immer wenn mein Vater zur Arbeit ging, wussten wir nicht mehr ob er nach Hause kommt. Das gleiche gilt für meine Schwester. Jeden Tag gab es Beleidigungen.

F: Die Verständigung mit dem Dolmetscher war immer gut?

A: Ja.

F: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Befragung gemachten Angaben, insbesondere zu ihrer Person, Ihrem Reiseweg oder betreffend vorhandener Dokumente, Fluchtgrund etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen? Sie werden nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass hervorkommende Widersprüche, Abweichungen von bereits getätigten Angaben oder sonstige Tatsachenabweichungen ihre Glaubwürdigkeit maßgeblich beeinflussen.

A: Nein, ich habe heute vollständig die Wahrheit gesagt und es gibt keine Korrektur.

F: Ich beende somit die Einvernahme. Wollen Sie noch ergänzende Angaben machen, die noch nicht zur Sprache gekommen sind und ihrer Ansicht nach für das Verfahren wesentlich sein könnten?

A: Nein

..."

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit Bescheid vom 24.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

2. Mit Beschluss des BVwG vom 20.05.2015, GZ: L507 2107140-1/4E, wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA mit im Spruch genannten Bescheid vom 20.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass die bP ihre Heimat aus wohlbegründeter Frucht vor Verfolgung von privater Seite verlassen habe. Der Staat sei nicht fähig sie zu schützen. Im Falle der Rückkehr würde sie ein Klima ständiger Bedrohung und struktureller Gewalt vorfinden. Der Irak sei kein sicheres und stabiles Land. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Sie habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr im Irak, ihr Haus sei völlig zerstört worden. Ihr hätte zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen, weshalb in Summe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei, die Beweiswürdigung unrichtig sei und somit auch die rechtliche Beurteilung. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Ein in arabischer Sprache durch die bP beigebrachter Anhang wurde übersetzt. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie sich dafür entschuldige was sie gemacht habe. Sie sei müde gewesen, ihre psychische Situation sei nicht gut gewesen. Im Irak sterbe einer nach dem anderen, sie leide unter der Trennung ihrer Familie. Sie habe dann angefangen zu trinken und einen Fehler gemacht. Sie habe ihre Freunde verloren und bereue ihre Tat. Sie wolle hier bleiben und nicht zurück in den Irak gehen, wo sie auf grausame Art getötet werden würde. Sie habe nicht mal mehr ein Dach über dem Kopf, das Leben in Mossul sei unmöglich geworden. Sie wolle sich hier eine Zukunft aufbauen.

5. Mit 26.04.2016 erging an das BVwG die Mitteilung seitens des BMI über eine rechtskräftige Verurteilung der bP.

Aus der gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, geht hervor, dass die bP am 18.07.2015 in XXXX

1.) versuchte, XXXX T. durch Betasten ihrer Brüste und ihrer Schamgegend, somit durch geschlechtliche Handlungen, zu belästigen;

2.) XXXX K. und XXXX K. außer den Fällen des § 201 StGB mit Gewalt, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich des intensiven Betastens ihrer Brüste bzw. ihrer Schamgegend genötigt (b) bzw. zu nötigen versucht (a), indem er

a) XXXX K. mit einer Hand von hinten im Gesicht packte und ihr Mund und Nase zuhielt, sodass sie keine Luft mehr bekam und es ihr nicht gelang, zu schreien, ihr den Kopf nach hinten riss, wodurch sie zu Boden stürzte und auf die Knie fiel, wobei er ihr immer noch Mund und Nase zuhielt, und versuchte, sie nach rechts in Richtung XXXX wegzuziehen, um ihre Brüste und ihre Schamgegend zu betasten, wobei die Tat beim Versuch blieb;

b) XXXX K. von hinten mit einem Arm im Brustbereich umklammerte, etwas nach hinten zog und ihre Scheide oberhalb der Kleidung betastete.

Strafbare Handlungen:

zu 1.) das Vergehen der sexuellen Belästigung nach §§ 15, 218 Abs. 1 Z. 1 StGB;

zu 2.) a) und b) die Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs. 1, 15 StGB.

Die bP wurde:

1.) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, welche gem. § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde und

2.) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei der Tagessatz mit Euro 4, -- bestimmt wurde.

6. Mit XXXX wurde die bP rechtskräftig gem. § 107 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagessätzen, verurteilt.

7. Mit 26.04.2016 erging an das BVwG die Mitteilung seitens des BMI über einen Abschlussbericht der LPD XXXX betreffend Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz, Schmuggelfahrt von Mailand nach XXXX, u.

a. die bP betreffend.

Die bP gestand bei ihrer Einvernahme als Beschuldigter, die Menge von 15 Gramm Cannabis Kraut für den Eigenkonsum erworben zu haben. Zusätzlich habe sie einer namentlich näher genannten Person Kunden vermittelt, die dann bei dieser Person 120 Gramm Cannabis Kraut erworben hätten.

8. Mit 13.07.2017 ging ein vom 05.07.2017 seitens der Caritas verfasstes Schreiben beim BVwG ein, wonach die bP aus der Betreuung der Caritas Flüchtlingshilfe entlassen wurde, da sie die letzte Verwarnung vom 30.11.2016 verletzt habe.

9. In weiterer Folge wurden mit 27.03.2017 diverse Unterstützungsschreiben der Familie XXXX für die bP an das BVwG übermittelt.

10. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wurde durch die Vertretung der bP ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt:

. Diverse Unterstützungsschreiben

. ZMR-Meldung

. Schulbesuchbestätigungen

. Wahlausweis

. Aufenthaltsbestätigung, Visumbestätigung und Ausweisung aus Syrien

. Mitgliedschaft bei der syrischen Halbmond-Organisation

. Studium-Bewilligung, Irak

. Mitgliedschaft UNHCR

. Irakischer Personalausweis

. Kopie irakischer Reisepass

. Kopie irakischer Reisepass der Schwester und der Mutter

. Irakischer Personalausweis des Vaters

11. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L510 neu zugewiesen.

12. Mit Schreiben vom 09.05.2018 wurde durch die Vertretung der bP ein weiteres Konvolut an Unterlagen eingebracht:

. Anmeldungsbestätigung zum Pflichtschulabschlusskurs Albatros v. 20.09.2017

. Beurkundung der Vaterschaft v. 03.05.2018

. Korrespondenz über den Familiennamen des Kindes

. Bestätigung der Psychotherapie v. 20.07.2017

. Deutschkursbestätigungen

. Zwischenbericht der Caritas v. 24.01.2018

. Beschluss des LG XXXX

. Geburtsurkunde der bP

. Aufschlüsselungen der Lernzeiten des Pflichtschulabschlusses

. Eine Reproduktion der Registrierungsdaten des Jahres 1957

13. Am 14.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters und im Beisein von zwei Vertreterinnen des BFA eine Verhandlung durch.

Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das Verwaltungsgericht in die Entscheidung ergänzend miteinbezieht. Eine Stellungnahmefrist von einer Woche wurde dazu eingeräumt. Eine solche schriftliche Stellungnahme langte am 07.11.2018 beim BVwG ein. Darin wurden bestimmte Teile der übermittelten Länderfeststellungen herausgefiltert und wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der bP ist XXXX. Der Name XXXX ist lediglich als Aliasidentität festzustellen. Die bP ist am XXXX geboren, Staatsangehörige des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens.

Sie kommt aus Mossul und war bislang in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Sie ging dort zur Schule und ins Gymnasium.

Sie verfügt im Herkunftsstaat noch über verwandtschaftliche und sonstige Anknüpfungspunkte. Im Irak lebt ihre 57-jährige Großmutter und gehört die bP laut eigenen Angaben einem großen Clan Namens XXXX an. Zudem wird die bP von zwei Tanten finanziell unterstützt.

Die bP ist gesund.

Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen. Die bP ist in der Lage sich in deutscher Sprache auf einfachem Niveau gut zu verständigen. Sie hat eine Deutschprüfung auf Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen. Die bP wurde strafrechtlich zweimal verurteilt. Sie hat in Österreich relevante private und familiäre Anknüpfungspunkte. Sie hat eine Freundin und mit dieser eine gemeinsame Tochter, welche am XXXX zur Welt kam und den Namen XXXX führt. Die gemeinsame Tochter wohnt bei der Kindesmutter, XXXX. Die bP wohnt im Asylheim. Die bP hat in Österreich auch Freunde.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Mossul, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

1. Wie stellt sich derzeit die Wohn-, Sicherheits- und Versorgungslage in Mossul dar?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch einige Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Als allgemein bekannt vorausgesetzte Quellen werden i.d.R. nicht näher beschrieben. Weiterführend darf auf die Anfragebeantwortung "Sicherheitslage Mossul, Hammam al-Alil, Übergriffe auf Sunniten und Rückkehrer" vom 23. April 2018 verwiesen werden.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Mossul und hier wiederum insbesondere die Altstadt stark zerstört und mit Blindgängern und Sprengfallen kontaminiert ist. Auch kommt es in der Provinz Ninawa immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Toten und Verletzten, wobei die Tendenz seit Anfang 2017 fallend ist. Die Sicherheitslage im Irak hat sich in den letzten Monaten generell als verhältnismäßig ruhig und stabil erwiesen. Der Prozess der Rückkehr von Binnenvertriebenen - während des Krieges sind etwa 800.000 Menschen aus der Stadt geflohen - hat in geringem Umfang begonnen, wird aber u.a. durch die enormen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur massiv erschwert. Humanitäre Partner stellen Notfallnahrung, Wasser und lebenswichtige Güter zur Verfügung. Der Wiederaufbau der Stadt gestaltet sich als langwierig und schwierig. Die Versorgung mit fließendem Wasser (insbesondere in der Altstadt) und Strom weist trotz wesentlicher Verbesserungen in den vergangenen Monaten nach wie vor Lücken auf. Ein großes Problem stellt die Müllentsorgung dar. Humanitäre Partner stellen Notfallnahrung, Wasser und lebenswichtige Güter zur Verfügung. Mossul und Umgebung sind noch in größerem Umfang mit Blindgängern und Landminen aus dem Krieg kontaminiert; immer wieder kommt es zu Opfern infolge explodierender Kampfmittel. Dennoch merkt man, laut New York Times, dass die Stadt langsam wieder zur Normalität zurückkehrt. Bars und Geschäfte sind ebenso geöffnet wie die Universität. Der Zugang zu den essentiellen Waren des täglichen Lebens ist - wenn auch mit Engpässen und oft hochgradigen lokalen Unterschieden - laut einer von der NGO REACH bereits im Sommer 2017 durchgeführten Untersuchung im Wesentlichen gegeben. Die geprüften Waren waren durchaus weit verbreitet und verfügbar und auch auf den einzelnen Marktplätzen wurden nur begrenzte Engpässe festgestellt. Dennoch wirkte sich die anhaltende Krise - oft mit hochgradigen lokalen Unterschieden - auf das Angebot und den Marktzugang aus.

Einzelquellen:

Laut Accord-Bericht vom 5. September 2018 wurden in der Provinz Ninawa mit deren Hauptstadt Mossul im 2. Quartal 2018 72 Vorfälle mit 247 Toten erfasst. Die verwendeten Daten stammen vom Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), das bei seiner Recherche auf verschiedene Quellen zurückgreift. Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Für eine detaillierte Quellenbeschreibung, inklusive Disclaimer, siehe Quellenlink. In Ninawa wurden 72 Vorfälle mit 247 Toten erfasst und an folgenden Orten lokalisiert:

Al Baaj, Al Qayyarah, Albu Sayf, Badush, Haknah, Hamdaniya, Hammam al Alil, Karaj, Kisik Kupri, Mosul, Mosul - Al-Ghizlani, Mosul - Al-Hadbaa, Mosul - Al- Jadeda, Mosul - Al-Rabee, Mosul - Al-Salam, Mosul - Al-Zuhur, Mosul - Old City, Qaryat Imam Gharbi, Qaryat Lazakah, Sheikh Mohammad, Shurah, Tal Asfuq, Tall Safuk Border Crossing, Telafar, Tilkaif.

[...]

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (5.9.2018): Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project

(ACLED),

https://www.ecoi.net/en/file/local/1442566/1930_1536217374_2018q2iraq-de.pdf, Zugriff 26.9.2018)

iMMAP ist eine internationale NGO, die humanitären Organisationen und beispielsweise der UN fundierte Informationen anbietet, damit diese den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen der Welt qualitativ hochwertig und zielgerichtet Hilfe leisten können. IMMAP berichtet im September 2018, dass der Prozess der Rückkehr von Binnenvertriebenen in geringem Umfang begonnen hat, wobei allerdings viele Menschen aufgrund der enormen Schäden an der Infrastruktur in ihren Wohngebieten nicht in ihre Heimatgebiete zurückkehren können. Fast alle Teile der von den Militäroperationen betroffenen Gebiete haben Schäden an der Infrastruktur erlitten, wobei einige Bezirke vollständig zerstört wurden und der Wiederaufbau Jahre in Anspruch nehmen wird. Massiv

beschädigt wurden insbesondere auch Krankenhäuser, Schulen, Arbeitsstätten, Regierungsgebäude sowie religiöse und historische Stätten. Laut dem Wiederaufbaukomitee des Bezirks Nineweh wurden drei Viertel der Straßen Mossuls, fast alle Brücken und 65 Prozent des Stromnetzes zerstört. Ein Großteil der Wasserinfrastruktur der Stadt war während der Kampfhandlungen mit Sprengfallen versehen worden. In der Stadt lebten 1,8 Millionen Menschen, von denen über 875.000 vertrieben wurden. Viele können nicht nach Hause zurückkehren, weil ihre Häuser oder Lebensgrundlagen zerstört sind. Die Hauptprobleme sind nach wie vor die enorme Zerstörung der Infrastruktur für Wasserversorgung, Kraftwerke und medizinische Einrichtungen. Humanitäre Partner stellen Notfallnahrung, Wasser und lebenswichtige Güter zur Verfügung. IMMAP - IHF(Autor), veröffentlicht von ReliefWeb (5.9.2018): Iraq: Mosul Humanitarian Response: Monthly Security Incidents Situation Report - August 2018, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/immapihf_ humanitarian_access_response_monthly_security_incidents_situation_report_august_2018.pdf, Zugriff 26.9.2018.

UN OCHA berichtet in seinem "Humanitarian Bulletin" vom August 2018, dass allein in Mossul im Zuge der neunmonatigen Militäroperation [Anm.: zur Rückeroberung der Stadt von IS] fast 1 Million Iraker vertrieben wurden. Ihre Häuser, Schulen und Krankenhäuser wurden zerstört, und der Wiederaufbau wird Milliarden kosten. UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.8.2018):

Iraq: Humanitarian Bulletin, August 2018 | Issued on 31 August 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443201/1788_1536763827_3108.pdf, Zugriff 26.9.2018.

Joel Wing ist ein Irak-Experte, der regelmäßig von internationalen Medien wie beispielsweise BBC und CNN eingeladen und auch in Berichten zum Irak (Jamestown Foundation, UK-Home-Office Bericht...) zitiert wird. In seinem Blog "Musings on Iraq" veröffentlicht er regelmäßig aktuelle Zahlen zu Gewaltopfern im Irak. Laut Information des Autors handelt es sich bei diesen Zahlen um einzeln dokumentierte Fälle, die allerdings keinesfalls als erschöpfend anzusehen sind, zumal die irakische Regierung aus Propagandagründen angeblich immer wieder aktiv Informationen über bestimmte Vorfälle unterdrücken würde. Die folgende Auflistung von Joel Wing nennt Sicherheitsvorfälle und Opferzahlen für die irakischen Provinzen zwischen 15. und 21. September 2018, darunter auch für die Provinz Ninewa mit der Provinzhauptstadt Mossul (K=Killed, W=Wounded, Anm.). Wing weist darauf hin, dass die Sicherheitslage mit einer etwa gleich bleibenden Zahl von Zwischenfällen in den vergangenen 5 Monaten relativ stabil blieb. Joel Wing via Musings on Iraq (24.9.2018): Security In Iraq Sept 15-21, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/09/security-in-iraq-sep-15-21-2018.html, Zugriff 26.9.2018.

Einem Artikel von Joel Wing vom 3. Juli 2018 über den Wiederaufbau des Islamischen Staates in ländlichen Gebieten Zentraliraks ist zu entnehmen, dass die Angriffe in Ninewa seit Anfang 2017 kontinuierlich zurückgingen und im Juni 2018 mit 0,4 Vorfällen pro Tag einen neuen Niedrigstand erreichten. Die unten stehende Graphik zeigt eine kontinuierliche Abnahme der Angriffe in der Provinz Ninewa zwischen März 2017 und Juni 2018. Joel Wing vis Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june- 2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 29.8.2018.

Die US-amerikanische Behörde für Entwicklungszusammenarbeit USAID berichtet, dass die Kontaminierung von Blindgängern und Explosivkörpern nach wie vor eine ernsthafte Bedrohung für zurückkehrende Vertriebene darstellt, insbesondere in der Stadt Mossul. Zwischen dem 10. Juli 2017 - nach Wiedererlangen der Kontrolle über die Stadt, in Folge der Vertreibung des IS - und Anfang Mai 2018 verzeichnete eine internationale NGO fast 130 Explosionsvorfälle bzw. Vorfälle mit Explosionsgefahr, von denen mehr als 80 fast 190 zivile Opfer forderten. Mitte Juli kündigte die norwegische Regierung eine erweiterte Unterstützung für die Minenräumung im Irak und in Syrien an und erhöhte die Hilfe von rund 13,5 Millionen Dollar im Jahr 2017 auf 18,9 Millionen Dollar im Jahr 2018. Die Hilfe wird die Kartierung von Explosivkörpern, die Ausbildung im Risikomanagement und die Beseitigung von Blindgängern unterstützen, um den Zugang für humanitäre Hilfe und die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr von Binnenvertriebenen zu schaffen. Im Irak wird der größte Teil der Hilfe zur Unterstützung von Minenräumprogrammen in der Stadt Mossul verwendet. USAID - US Agency for International Development (20.7.2018): Iraq - Complex Emergency Fact Sheet #9, Fiscal Year (FY) 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1440464/1788_1534163166_2007.pdf, Zugriff 28.9.2018).

Reuters berichtet im Februar 2018, dass 700 Familien in West Mossul provisorische Unterkünfte erhalten haben, die vom UNHCR mit finanzieller Unterstützung aus Japan zur Verfügung gestellt wurden. Diese Unterkünfte sollen für die Dauer von drei Jahren vertriebenen Familien Schutz bieten, die nun nach dem Ende der Kämpfe in die zerstörte Stadt zurückkehren wollen. Der Wiederaufbau der Stadt stellt eine enorme Herausforderung dar. Insgesamt sind während der Schlacht um Mossul über 1 Million Menschen geflohen. Reliefweb (22.2.2018): 700 families in West Mosul receive housing units from UNHCR with funds from the people of Japan, https://reliefweb.int/report/iraq/700- families-west-mosul-receive-housing-units-unhcr-funds-people-japan-enarku, Zugriff 27.9.2018.

Oxfam ist ein internationaler Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen und arbeitet laut eigener Aussage weltweit dafür, dass sich Menschen in armen Ländern nachhaltige und sichere Existenzgrundlagen schaffen können sowie Zugang zu Bildung, gesundheitlicher Versorgung, Trinkwasser und Hygiene-Einrichtungen erhalten. Oxfam berichtet in einer Presseaussendung vom 9. Juli 2018, dass auch ein Jahr nach Vertreibung des IS aus Mossul Tausende von Menschen immer noch nicht in der Lage sind, nach Hause zurückzukehren, da Teile der Stadt stark beschädigt sind und es an fließendem Wasser oder Strom mangelt. Andere fühlen sich bei der Rückkehr nicht sicher; Familien beispielsweise, deren Häuser bei den Kämpfen völlig zerstört wurden oder erst von Blindgängern befreit werden müssen. Die dicht besiedelte Altstadt von Mossul wurde in den letzten Tagen des Krieges stark beschädigt und mit Sprengkörpern und Bomben kontaminiert, die teilweise nicht explodiert sind. Mehr als 3.000 Häuser, Schulen und Geschäfte wurden zerstört und die Wassernetze beschädigt. Die Altstadt ist heute einer der letzten Teile Gebiete Stadt, in dem es noch kein fließendes Wasser gibt. Oxfam arbeitet in der Altstadt, repariert die beschädigten Rohrleitungen, repariert Pumpstationen und liefert Wasserleitungen und Maschinen, um den 130.000 bereits zurückgekehrten Menschen fließendes Wasser zu bringen. Oxfam (9.7.2018): One year on from conflict the dream of a better Mosul remains distant for many, https://www.oxfam.org.uk/media-centre/pressreleases/ 2018/07/one-year-on-from-conflict-the-dream-of-a-better-mosulremainsdistant-for-many, Zugriff 28.9.2018.

Im Sommer 2017 führte die NGO REACH eine Untersuchung durch, um die Situation der Märkte, der Infrastruktur, der Sicherheit und der Lieferanten in West-Mossul besser verstehen und einen Überblick über Preis und Verfügbarkeit der wichtigsten Güter geben zu können. Die Ergebnisse zeigen, dass sich Unternehmer durch infrastrukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von Elektrizität und Wasser stärker betroffen gefühlt haben als durch mangelnde Sicherheit. Gleichzeitig zeigt die Untersuchung, dass die befragten Einzelhändler und Großhändler sehr optimistisch sind, das Angebot bei Bedarf und Marktnachfrage verdoppeln zu können. Insgesamt wurde festgestellt, dass die bewerteten Waren [Orig. "assessed goods", d.h. die Waren, die untersucht wurden, Anm.] weit verbreitet sind und auf den einzelnen Marktplätzen nur begrenzte Engpässe festzustellen sind. Dennoch wirkte sich die anhaltende Krise auf das Angebot und den Marktzugang aus, oft mit hochgradigen lokalen Unterschieden. REACH (3.1.2018): Iraq: How are market dynamics in West Mosul responding to the Iraqi conflict?, http://www.reach-initiative.org/iraq-how-are-market-dynamicsin-west-mosul-responding-to-the-iraqi-conflict-2, Zugriff 27.9.2018.

Die New York Times berichtet am 29.5.2018 über den Weg von Mossul zurück zur "Normalität" und beschreibt, wie ein Jahr nach der Vertreibung des IS das Leben in vielen Teilen der Stadt zurückkehrt und das Gefühl der Sicherheit wieder spürbar wird. Neue Geschäfte sind offen und die Menschen bleiben zum ersten Mal seit Jahren bis spät Abends draußen. Man hat den Eindruck, dass Mossul endlich von kriminellen Banden und radikalen Islamisten befreit worden ist. Auch die wieder geöffnete Universität bringt Leben und Energie in die vom Krieg verwüstete Stadt zurück. Einige der ersten Studenten, die seit der Niederlage von ISIS ihren Abschluss gemacht haben, feierten kürzlich zu boomender irakischer Popmusik in einer Empfangshalle im Osten Mosuls.

In Form von riesigen "I love you"-Ballons wurde auch der diesjährige Valentinstag gefeiert. Trotz der Anzeichen für ein Wiederaufleben einer Stadt sind die Erinnerungen an den Krieg und die Kosten, die die Niederlage des islamischen Staates gekostet hat, vor allem in der Altstadt, auf der stärker beschädigten Westseite Mosuls, nach wie vor sichtbar. Zivile Fahrzeuge, die in der gesamten Altstadt zerstört und verlassen wurden, werden langsam gesammelt und stehen als ruhiges, rostiges Symbol für die schrecklichen Kämpfe. Neben der neu errichteten Alten Brücke, die über den Fluss Tigris führt, machte eine Gruppe junger Schrott-Sammler eine Pause von der Arbeit, um sich abzukühlen. Einige der Jungs wussten nicht, wie man schwimmt und stopften sich Polystyrolstücke in die Unterwäsche, um sich über Wasser zu halten. Das Bild von ihnen, die in den Untiefen unter der wunderschön restaurierten Eisenbrücke herumtollen, stand im krassen Gegensatz zu den leblosen Schutthaufen auf der westlichen Seite des Flusses. Der Gegensatz wurde durch das Wissen verstärkt, dass so viele Menschen auf diesem Flussabschnitt getötet wurden, als sie versuchten, der Altstadt beim letzten Angriff im vergangenen Sommer zu entkommen. Mossul zeigt sich laut NYT als Stadt voller Widersprüche. NYT - New York Times (29.5.2018): A Drink in a Bar, a Dip in the Tigris: Mosul Returns to Life, https://www.nytimes.com/2018/05/29/world/asia/iraq-mosul.html, Zugriff 27.9.2018.

Die NYT berichtet weiters in einem Artikel vom 6.5.2018, dass die Verwaltung von Mossul kämpft, mit der Rückkehr der Vertriebenen mitzuhalten und nicht über das erforderliche Personal verfügt, um sich auf Räumungsarbeiten und die Beseitigung von Blindgängern zu konzentrieren. Dafür werden auch Müllmänner eingesetzt - eine Aufgabe für die sie nicht ausgebildet sind. Der Artikel berichtet außerdem über das wachsende Müllproblem der Stadt als eine der größten Herausforderungen der Stadtverwaltung. Mit der Rückkehr der Bewohner häuft sich der Abfall. Müllwägen waren vom IS zu LKW-Bomben umfunktioniert und durch Luftangriffe oder von ISKämpfern selbst gesprengt worden. Vielerorts sind nun durch die Rückkehr der Bewohner informelle Müllhalden entstanden. Trotz der Probleme haben sich die Dinge in Mossul laut NYT in vielerlei Hinsicht wieder normalisiert, was angesichts des Ausmaßes der Zerstörungen der letzten Jahre bemerkenswert ist. Auf der Hauptmüllhalde durchsuchten einige der ärmsten Bewohner der Stadt, auch Kinder und Frauen, die Überreste nach Verwertbarem. Eine dieser Frauen erklärte, dass viele von ihnen Witwen seien und dies ihre einzige Möglichkeit sei, zu überleben und für ihre Kinder zu sorgen. Die Leichen, die die Müllsammler bergen, landen ebenfalls auf einer städtischen Müllhalde. [...]NYT - New York Times (6.5.2018): 'Here Is the Graveyard of ISIS': In Mosul, the Garbage Men Collect Remains, https://www.nytimes.com/2018/05/06/world/middleeast/mosul-isis-garbagecollectorshumanremains.

html?action=click&module=RelatedCoverage&pgtype=Article&region=Fo oter, Zugriff 28.9.2018.

Laut USDOS sind alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution Systems (PDS) zu erhalten; die Behörden haben das PDS jedoch sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den kürzlich wieder eroberten Gebieten. Die Behörden verteilten nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle Binnenvertriebenen konnten in jedem Gouvernement auf das PDS zugreifen. Der niedrige Ölpreis hat die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt. Die Bürger konnten die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrem eingetragenen Gouvernement einlösen, wodurch Vertriebene den Zugang zu PDS verloren. Nach Militäroperationen in Mossul hat die Regierung das PDS wieder angeboten. USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 28.9.2018.

USAID berichtet in ihrem Factsheet vom 20. Juli 2018 über die Situation in Mossul wie folgt:

Ein USAID/OFDA-Partner hat den Zugang der Bevölkerung in Mossul und Umgebung zu sauberem Trinkwasser verbessert. Zwischen April 2017 und Mai 2018 wurde die Wasserversorgungsinfrastruktur repariert, von der fast 12.900 Haushalte oder rund 77.300 Menschen profitierten. Mittels Wassertransporten wurden weitere 2.000 Haushalte und somit rund 12.000 Menschen mit sauberem Trinkwasser versorgt. Während der abschließenden Bewertung des Projekts gaben etwa 95 Prozent der befragten Haushalte an, aufgrund der Verbesserung der Wasserversorgungssysteme täglich Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, und die Mehrheit der Befragten - 84 bzw. 74 Prozent - berichteten von einer verbesserten Wasserqualität und einer Verringerung der Fälle von akutem Durchfall in den Haushalten. [...]

Im Mai prüfte ein UNHCR-Partner die Stadtviertel Aghwat und Alzahraa und äußerte schließlich Bedenken vor allem bezüglich der häufigen Kinderarbeit - einschließlich des Einsatzes von Kindern in gefährlichen Aktivitäten. Auch wies er auf die häufige Belästigung von Frauen und Mädchen durch männliche Bewohner und lokale Polizeibeamte hin. Laut IOM gab es bis zum 15. Juli fast 2 Millionen Vertriebene im Irak, während mehr als 3,9 Millionen Menschen landesweit in ihre Herkunftsgebiete und andere Gebiete zurückgekehrt sind. Zwischen März und Mai befragte IOM 249.000 Haushalte - etwa 1,5 Millionen Menschen -, um die Rückkehrtrends der Bewohner zu bewerten. Demnach beabsichtigen etwa 63 Prozent der Binnenvertriebenen, in den nächsten drei bis sechs Monaten dort zu verbleiben, wo sie gerade leben. Von jenen Haushalten, die keine Pläne haben, langfristig in die Herkunftsgebiete zurückzukehren, planten laut IOM etwa 22 Prozent die Integration in die lokalen Gemeinschaften, da es dort sicherer sei. Beschädigte oder zerstörte Häuser, fehlende Existenzgrundlagen und die Unsicherheit in den Herkunftsgebieten bleiben Haupthindernisse für die Rückkehr von Binnenvertriebenen. Die Mehrheit der befragten Binnenvertriebenen -

66.800 Haushalte oder etwa 401.000 Menschen - stammten aus dem Mosul Distrikt von Ninewa, gefolgt von den Distrikten Sinjar und Tal Afar von Ninewa, so IOM. Mehr als 70 Prozent aller Binnenvertriebenen lebten in gemieteten Wohnungen, 16 Prozent bei Gastfamilien; die übrigen Personen lebten in anderen Unterkünften wie etwa unvollendeten Gebäuden oder Schulen. IDPs nannten Lebensmittel, Gesundheitsdienste und Hilfsgüter als zentrale humanitäre Bedürfnisse. USAID - US Agency for International Development (20.7.2018): Iraq - Complex

Emergency Fact Sheet #9, Fiscal Year (FY) 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1440464/1788_1534163166_2007.pdf, Zugriff 28.9.2018).

Zum 30. Juni 2018 wurden in der DTM 3.904.350 Rückkehrer (650.725 Familien) ermittelt, die an ihren Herkunftsort zurückgekehrt sind - davon 74.592 Einzelpersonen (12.432 Familien) im Juni (+ 2%). Das Gouvernement Ninewa treibt den Trend weiter voran (+ 3%, 47.436 neue Einzelpersonen) - hauptsächlich auf die Bezirke von Mosul ausgerichtet (16.776). Fast alle Familien sind zu ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zurückgekehrt und nur 2% von den 3,9 Millionen Rückkehrern im Irak werden anderswo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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