TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/7 W270 2171233-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
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Entscheidungsdatum

07.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W270 2171233-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Einvernahme am XXXX vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer u.a. an, dass er schiitischer Moslem sei, diesen Glauben aber nicht praktiziere. Er sei zurzeit ohne Bekenntnis und erkundige sich über den christlichen Glauben. Er habe Interesse an dieser Religion. Er sei noch nicht getauft, besuche jedoch einen Taufunterricht.

3. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 31.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.). Die Behörde ging u.a. von keiner glaubhaften inneren Überzeugung aus, welche auf einen überzeugenden Christen schließen ließe.

4. In der gegen diesen Bescheid am 18.09.2017 erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die behördliche Beweiswürdigung und brachte zur Konversion zum Christentum vor, dass er seit einiger Zeit die katholischen Gottesdienste in XXXX in XXXX besuche. Eine Taufe sei geplant, ein Termin stehe noch nicht fest. In Afghanistan wäre er, wobei er auf Länderinformationen hinwies, der erheblichen Gefahr ausgesetzt von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen getötet zu werden.

5. Am 29.06.2018 und am 12.07.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser wurde der Beschwerdeführer und auch ein Zeuge zu den vorgebrachten Flucht- bzw. Nachfluchtgründen, insbesondere den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers einvernommen.

6. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018 und letzte Kurzinformation vom 22.08.2018) sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

7. Mit Schreiben vom 29.11.2018 informierte der Beschwerdeführer von seiner am 24.11.2018 stattgefundenen Taufe, Firmung und Eucharistie in der XXXX in Wien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan.

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat den Taufunterricht über die XXXX in Wien besucht und wurde am 11.03.2018 in der XXXX durch Moderator XXXX in das Katechumenat aufgenommen. Am 24.11.2018 wurde er in der XXXX in Wien römisch-katholisch getauft. Er trägt den zusätzlichen Taufnahmen " XXXX ".

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist nicht bloß am Christentum interessiert, sondern innerlich entschlossen, nach dem christlichen Glauben zu leben.

1.2. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellung in Österreich

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2015 verlassen und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.3. Zum Risiko für Personen in Afghanistan, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Blasphemie und/oder Apostasie begangen haben

In Afghanistan wird die Blasphemie mit dem Tod oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren bestraft. Personen, die Blasphemie begangen haben, haben drei Tage Zeit, ihr Verhalten zurückzuziehen oder mit der Todesstrafe zu rechnen. Darüber hinaus verbietet ein Gesetz aus dem Jahr 2004 Schriften und veröffentlichte Materialien, die als beleidigend für den Islam oder andere Religionen gelten. Einige Fälle von Freiheitsstrafen wegen Blasphemie wurden gemeldet. In Afghanistan gibt es eine geringe gesellschaftliche Toleranz für die Kritik am Islam, letzterer wird als religionswidrig angesehen und kann als Blasphemie verfolgt werden.

Abtrünnigkeit wird auch mit dem Tod, der Inhaftierung oder der Beschlagnahmung von Eigentum geahndet. Abtrünnigkeit ist eine schwere Straftat, und obwohl sie Berichten zufolge selten strafrechtlich verfolgt wird, ist dies in den letzten Jahren geschehen. Kinder von Abtrünnigen gelten immer noch als Muslime, es sei denn, sie erreichen das Erwachsenenalter, ohne zum Islam zurückzukehren; in diesem Fall können sie auch hingerichtet werden. Personen, die als Abtrünnige wahrgenommen werden, sind dem Risiko von gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die zum Tode führen können, ohne vor Gericht gestellt zu werden.

Die Taliban sehen diejenigen, die gegen sie predigen oder gegen ihre Interpretation des Islam verstoßen, als "Abtrünnige.

Nach Angaben des IS können muslimische Verbündete des Westens, aber auch diejenigen, die Formen des "unreinen" Islam praktizieren, zu denen auch Nicht-Sunnis und Sunniten gehören, die Sufismus oder mystische Schulen des Islam praktizieren, als "Abtrünnige" definiert werden.

Personen, die Ansichten vertreten, die als vom Islam abgefallen wahrgenommen werden können, wie Bekehrte, Atheisten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihre Beziehung zum Islam nicht offen zum Ausdruck bringen, auf die Gefahr von Sanktionen oder Gewalt, auch nicht von ihrer Familie. Solche Individuen müssen auch nach außen muslimisch erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen, ohne dass dies ihre innere Überzeugung widerspiegelt.

Insbesondere die Bekehrung vom Islam zu einem anderen Glauben wird nach islamischem Recht als schwere Straftat angesehen. Sie wird mit der Todesstrafe, mit der Enthauptung von Männern und mit lebenslanger Haft von Frauen bestraft. Nach islamischem Recht haben Einzelpersonen drei Tage Zeit, um die Bekehrung zu widerrufen oder mit einer Strafe zu rechnen. Sie werden auch von der Gesellschaft mit Feindseligkeit wahrgenommen.

Es gibt eine wachsende Zahl von afghanischen Konvertiten zum Christentum, aber in Afghanistan gab es in den letzten zehn Jahren nur wenige Konvertiten. Der Staat geht mit ihnen um, indem er sie auffordert, den Widerruf oder die Ausweisung aus dem Land vorzunehmen.

(Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Bericht des European Asylum Support Office (in Folge: "EASO"), COI Report: Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017 [abrufbar unter:

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 06.12.2018], Pkt. 2.1, 2.3, 2.4 und 2.7)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person bzw. zum behaupteten Glaubenswechsel:

2.1.1. Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinem Namen, seiner Staatsangehörigkeit, und seinem Geburtsdatum stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Diese Umstände sind daher als glaubwürdig anzusehen und festzustellen.

2.1.2. Die Feststellungen zum Besuch des Taufunterrichts, der Aufnahme in das Katechumenat sowie die vorgenommene Taufe ergeben sich aus den widerspruchsfrei gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers, des als nicht unglaubwürdig erscheinenden Zeugen Christian SCHEIDL sowie den vorgelegten Urkunden bzw. Fotos, an deren Echtheit und Richtigkeit sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sah.

2.1.3. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (dazu etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236).

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren umfassend zu einem möglichen inneren Entschluss für einen Glaubenswechsel einvernommen. Zu den religiösen Aktivitäten wurde auch der Zeuge Christian SCHEIDL vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Aufgrund dieser Beweismittel kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass - jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt - ein innerer Entschluss vorhanden ist, nach dem christlichen Glauben zu leben. Dazu im Einzelnen:

Überzeugt haben den erkennenden Richter nach gewonnenem persönlichen Eindruck insbesondere die im Rahmen der Vernehmung erfolgte Darstellung des Weges vom Islam zum Christentum, die ausgeübten religiösen Aktivitäten und der Art der Darstellung seiner Erlebnisse und Eindrücke bei der Setzung derselben bzw. auch die Einstellung des Beschwerdeführers zu Religion überhaupt (s. dazu insbesondere die Antworten des Beschwerdeführers auf S. 6 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2018, in Folge "VHS"). Auch gab der Beschwerdeführer, und gerade dieser Umstand erscheint (auch) wesentlich, sein Interesse am Christentum bzw. einer möglichen, zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise (noch) nicht vorhandenen inneren Entschlusses nach dem christlichen Glauben zu leben, bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren an. Ihm war damals die spätere, abweisende Entscheidung durch die belangte Behörde noch nicht bekannt.

Wenngleich äußerliche Akte wie der Besuch des Taufunterrichts, der Erlangung des Katechumenats wie schließlich der Taufakt selbst als bloß äußere Zeichen einen innerlichen Glaubenswechsel nur indizieren - aber keinesfalls allein bereits nachweisen - so waren sie doch geeignet, die nach der bloßen Befragung bzw. Sichtung der Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren, dennoch verbliebenen Restzweifel des erkennenden Richters, durch die aus ihnen zu schließenden Ernsthaftigkeit am Wechsel zur bzw. der Ausübung der neuen Religion, zu beseitigen. Dabei war auch zu berücksichtigen, wie der Beschwerdeführer nach seinen, nicht unglaubwürdig erscheinenden und letztlich auch mit den Angaben des Zeugen Christian SCHEIDL übereinstimmenden, Angaben die Auswirkungen auf sein tägliches Leben darstellte (s. insbesondere auf S. 11 der VHS).

2.1.4. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie zur Antragstellung in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem erkennenden Gericht sowie dem Verfahrensakt.

2.2. Zu den Feststellungen zum Risiko von Apostaten in Afghanistan:

Die Feststellungen zur Lage von Apostaten in Afghanistan beruhen auf einem aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen EASO. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung gemäß Art. 4 lit. a und b der EU-Verordnung Nr. 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Überdies nennt die EU-Richtlinie 2013/32/EU (konkret: deren Art. 10 Abs. 3 lit. b) gerade die Berichte des Unterstützungsbüros als zu verwendende Informationsquelle. Der Bericht als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten bzw. zeigen auch die von ihm im Verfahren angebotenen Beweismittel letztlich kein andersgelagertes Bild auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids (Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz)

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. "Flüchtling" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge: "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005 lauten samt Überschrift:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."

"Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 i.V.m. Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU (in Folge: "Statusrichtlinie").

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie muss eine Handlung um als "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in Folge: "EMRK") keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

3.1.4. Als "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 leg. cit. können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

3.1.5. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lautet:

"§ 18. (1) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

(2) [...]

(3) Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

3.2.1. Bei der Beurteilung, ob eine asylrelevante Verfolgung als glaubhaft gemacht zu betrachten ist sind folgende, von der Rechtsprechung aufgestellte Leitlinien zu beachten:

3.2.2. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074, m.w.N.).

3.2.3. Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).

3.2.4. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

3.2.5. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, m.w.N.).

3.2.6. Maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind - wie auch in § 3 Abs. 2 AsylG 2005 zum Ausdruck kommt - nicht nur jene Gründe, die den Antragsteller zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, sondern auch jene, die zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können (vgl. u.a. VfGH 22.2.2013, U 2756/12).

3.2.6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt -asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

3.2.7. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz. 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289; zur Plausibilität s. VwGH 29.06.2000, 2000/01/0093; zu gehäuften und eklatanten Widersprüchen oder fehlendem Allgemein- und Detailwissen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0544, und vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0461). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz. 3.2. m.w.N.). Die Asylbehörden haben in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108, Rz. III.4., m.w.N.).

3.2.8. Zur asylrechtlichen Relevanz eines (behaupteten) Glaubenswechsel ist zu beachten:

Die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren verlangt im konkreten Fall die Widerlegung, dass ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung erfolgt ist (vgl. etwa VfGH 22.09.2014, U 2193/2013).

In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0076).

Nach dem auch für geltende Rechtslage relevanten Urteil des EuGH vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C-71/11 und C-9/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.

Von einer Person, die unter Berufung auf eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen internationalen Schutz beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie zum Nachweis ihrer religiösen Überzeugungen zu jedem von Art. 10 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie erfassten Aspekt Erklärungen abgibt oder Schriftstücke vorlegt. Erforderlich ist allerdings, dass der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiiert, da bloße Behauptungen zur religiösen Überzeugung oder zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nur den Ausgangspunkt des in Art. 4 der Statusrichtlinie vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der Tatsachen und Umstände bilden. Im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz, die mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründet werden, sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen. (vgl. EuGH 04.10.2018, Rechtssache C-56/17, Fathi, Rz. 82, 84 sowie 88, teilweise m.w.N.).

3.2.9. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und bei Berücksichtigung der festgestellten Länderinformationen ist nun zu erwägen, dass der Beschwerdeführer - dem es nicht zugemutet werden kann auf Ausübung jener Religion, zu welcher er sich innerlich entschlossen hat zu wechseln, zu verzichten - bei Ausübung der christlichen Religion in Afghanistan mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit den Grad von Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK erreichenden Handlungen oder Maßnahmen zu rechnen hat.

3.2.10. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war somit im Lichte von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dazu die oben unter A wiedergegebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wie des EuGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Konversion, Nachfluchtgründe,
Religion, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2171233.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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