TE Vfgh Beschluss 1997/6/16 G273/97, V74/97, V75/97

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität

Leitsatz

Einstellung von amtswegen eingeleiteter Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerden in den Anlaßverfahren

Spruch

Das Gesetzes- und das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Gemeinde Wilhering (G273/97, V74,75/97) werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde der Gemeinde Wilhering (protokolliert zu B4/97) wendet sich gegen den Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 9. November 1996, Zl. VerkR-090.001/1399-1996/Au.

2. Da im Verfassungsgerichtshof bei Behandlung u.a. dieser Beschwerde Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des (Oberösterreichischen) Landesgesetzes vom 29. März 1995, LGBl. Nr. 51, über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum o.ö. Verkehrsverbund sowie der Gesetzmäßigkeit bestimmter Wendungen in der Anlage 1 zu §1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995, LGBl. Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund und der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 27. November 1995, LGBl. Nr. 102, mit welcher der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund geändert wird, entstanden sind, hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 12. März 1997 ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.

3. Mit einem Schriftsatz, der das Datum 12. März 1997 trägt und beim Verfassungsgerichtshof am 13. März 1997 einlangte, zog die Gemeinde Wilhering die Beschwerde (B4/97) zurück.

4. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art140 Abs2 B-VG) einzustellen. Gleiches gilt gemäß Art139 Abs1 und 2 B-VG für die Prüfung von Verordnungen (vgl. VfSlg. 10456/1985 und VfGH 26.9.1995 G1245/95, V102/95).

Das Verfahren zur Prüfung der Wendungen "Wilhering ... 530" in der Anlage zu §1 der Verordnung der o.ö. LReg vom 28. August 1995, LGBl. Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund, wird eingestellt.

Im übrigen werden die Verfahren hinsichtlich dieser beschwerdeführenden Gemeinde (G273/97, V74,75/97) in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung eingestellt.

Die weiteren Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren bleiben davon unberührt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G273.1997

Dokumentnummer

JFT_10029384_97G00273_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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