RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2016/15/0070

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Das Vorliegen eines Veranlassungszusammenhanges zwischen dem Dienstverhältnis zur Universität und dem Bezug des Stipendiums bejahte das Bundesfinanzgericht mit der Begründung, dass der Dienstvertrag dem Revisionswerber die Möglichkeit einräume, im Rahmen der Arbeitszeit als Universitätsassistent an seiner Dissertation zu arbeiten. Das Bundesfinanzgericht beachtet dabei nicht, dass der Revisionswerber das Stipendium in gleicher Weise ohne Vorliegen dieses Dienstvertrages erhalten hätte. Der Umstand, dass der Revisionswerber einen (kleinen) Teil seiner Dienstzeit zum Verfassen der Dissertation verwenden durfte, steht einer getrennten Beurteilung der Tätigkeiten dann nicht entgegen, wenn die Arbeit an der Dissertation im (nahezu) ausschließlichen Interesse des Revisionswerbers gelegen war. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn zwischen den Projekten des Arbeitgebers (oder Projekten von Vertragspartnern des Arbeitgebers) und dem Gegenstand der Dissertation ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, sodass die Zahlung zur Förderung der Dissertation in wirtschaftlicher Betrachtung einem weiteren Entgelt für die Mitwirkung an den Projekten des Arbeitgebers oder von Projekten dritter, in Beziehung zum Arbeitgeber stehender Personen gleichkommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150070.L03

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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