RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2016/15/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §47 Abs1;

Rechtssatz

Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen. Voraussetzung für die gesonderte Beurteilung einer solchen Rechtsbeziehung ist, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zu Stande kommt (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188; Doralt, EStG12, § 25 Tz 12; Fellner in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar 66. Lfg § 25 Tz 15).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150070.L02

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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