RS Vwgh 2018/10/18 Ra 2016/15/0070

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Veröffentlicht am 18.10.2018
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136, und 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150070.L01

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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