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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkünfte müssen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben (vgl. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136, und 1.9.2015, Ro 2014/15/0029). Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn der Vorteil gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150070.L01Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019