TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ro 2016/06/0023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VermG 1968 §39;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Vermessungsamtes F in F, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2016, W131 2125464-1/4E, betreffend Planbescheinigung in einer Vermessungsangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Dipl.- Ing. K.R., Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (im Folgenden: IKV), gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 26. Februar 2016, mit welchem sein Antrag vom 26. November 2015 auf Bescheinigung eines näher bezeichneten Planes wegen Fehlens des Protokolls zurückgewiesen worden war, mit der Maßgabe, dass der Antrag vom 26. November 2015 mangels Parteistellung des IKV zurückgewiesen werde, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 Das Bundesverwaltungsgericht begründete den Zulässigkeitsausspruch damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Parteistellung eines IKV im Verfahren zur Erteilung einer Planbescheinigung gemäß § 39 Vermessungsgesetz - VermG" fehle.

6 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 30.8.2016, Ro 2015/06/0015, mwN).

7 Zu der für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision angeführten Rechtsfrage, ob einem IKV im Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG Parteistellung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/06/0015, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.

8 Es liegt somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage vor, anhand der sich auch der gegenständliche Revisionsfall lösen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien, die erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt wurden, auch nicht entfernt, sondern gelangt zum selben Ergebnis.

9 Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe für die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen hat, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ro 2015/05/0009, mwN).

10 In der Revision wird kein über die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinausgehendes Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erstattet.

11 Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016060023.J00

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten