Index
L85005 Straßen Salzburg;Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/06/0157 Ra 2017/06/0184 Ra 2017/06/0159 Ra 2017/06/0160 Ra 2017/06/0161 Ra 2017/06/0162 Ra 2017/06/0163 Ra 2017/06/0164 Ra 2017/06/0165 Ra 2017/06/0166 Ra 2017/06/0167 Ra 2017/06/0168 Ra 2017/06/0169 Ra 2017/06/0170 Ra 2017/06/0171 Ra 2017/06/0172 Ra 2017/06/0173 Ra 2017/06/0174 Ra 2017/06/0175 Ra 2017/06/0176 Ra 2017/06/0177 Ra 2017/06/0178 Ra 2017/06/0179 Ra 2017/06/0180 Ra 2017/06/0181 Ra 2017/06/0182 Ra 2017/06/0183 Ra 2017/06/0158Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der revisionswerbenden Parteien
1.
B G, 2. G G, 3. B P, 4. J E, 5. P V, 6. A D, 7. P D, 8. S G,
9.
H W, 10. H W, 11. M B, 12. K B, 13. J P, 14. C P, 15. W W,
16.
S W, 17. T L, 18. J L, 19. P B, 20. R B, 21. R V, 22. B V,
23.
E Z, 24. E K, 25. J K, 26. C K, 27. M B, 28. J D, 29. D K, alle vertreten durch die Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 29. Juni 2017, LVwG-2/103/58-2017, betreffend Feststellung der Öffentlichkeit nach dem Salzburger Landesstraßengesetz (belangte
Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere
Partei: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M GmbH, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Erstrevisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Vorab wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, 2011/06/0173, verwiesen. Aus diesem und dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der J-Weg verläuft über die Grundstücke Nr. A/1 (im Eigentum der Mitbeteiligten), Nr. B/7 (im Eigentum von E. und W. H.), Nr. C/1, Nr. D/1, Nr. C/2 und Nr. B/1 (alle im Eigentum von W. H.). Durch den J-Weg werden die Grundstücke Nr. B/7 (im Eigentum von E. und W. H.), Nr. B/6 (im Eigentum von J. B.), Nr. B/8, Nr. B/9 (beide im Eigentum der revisionswerbenden Parteien), Nr. B/5, Nr. D/2 (beide im Eigentum von G., J. und L. V.), Nr. B/3, Nr. C/4 (beide im Eigentum von C. F.), Nr. B/1 und Nr. B/10 (beide im Eigentum von W. H.) an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden; für diese Grundstücke stellt der J-Weg die einzige Verkehrsverbindung dar.
Im Grundbuch ist auf den Grundstücken Nr. A/1, Nr. A/2 und Nr. E die Dienstbarkeit des Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrechtes für die EZ X (diese wurde in der Folge mehrmals geteilt, unter anderem in die Grundstücke Nr. B/1 bis B/10) eingetragen; auf den Grundstücken Nr. A/1, Nr. A/2 und Nr. E ist die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für das Grundstück Nr. B/7 sowie die EZ X eingetragen. Diese ist als eine Dienstbarkeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung auszulegen, weil sich auf der EZ X zum Zeitpunkt, als die Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen wurden, eine Landwirtschaft befand. Der OGH gab mit Beschluss vom 4. Juni 2007, 5 Ob 78/07t, schließlich einem Revisionsrekurs der Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Parteien betreffend einen Antrag auf Ersichtlichmachung der Dienstbarkeit an den Grundstücken Nr. A/1 und Nr. A/2 für die Grundstücke Nr. B/8 und Nr. B/9 sowie auf eine entsprechende Anmerkung in der EZ Y (diese umfasst unter anderem die Grundstücke Nr. A/1 und Nr. A/2) gemäß § 136 Grundbuchgesetz nicht Folge, weil Zweifel über das aufrechte Bestehen und das Ausmaß des Rechtes einer Wegdienstbarkeit einer Eintragung im Wege des vereinfachten Berichtigungsverfahrens entgegenstünden.
2 Mit Antrag vom 7. Mai 2007 suchten die Rechtsvorgänger der revisionswerbenden Parteien um bescheidmäßige Feststellung an, dass der J-Weg als Privatstraße dem öffentlichen Verkehr diene, weil er in zumindest 20-jähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt worden sei.
3 Nach Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens schränkte die Mitbeteiligte die Benützung des J-Weges erstmals durch Aufstellen eines Verbotsschildes auf die Inhaber von Dienstbarkeitsrechten (Grundstücke Nr. F/10, Nr. B/7, Nr. C/4, Nr. B/5 und Nr. B/6) ein.
4 Die Feststellung, dass der J-Weg als Privatstraße dem öffentlichen Verkehr diene, wurde von den Behörden im Instanzenzug zunächst antragsgemäß getroffen; der VwGH hob aufgrund einer Beschwerde der (im gegenständlichen Verfahren) Mitbeteiligten mit Erkenntnis 2011/06/0173 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid jedoch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde habe im Ergebnis zu Recht eine mangelhafte Prüfung des Sachverhaltes durch die Behörden des Verwaltungsverfahrens gerügt; im fortzusetzenden Verfahren werde festzustellen sein, welche Nutzungen bei Abschluss der Dienstbarkeitsverträge im Oktober 1980 bereits bestanden hätten bzw. absehbar gewesen seien und ob diese im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung mitumfasst seien; hinsichtlich jener Personen, die über keine Nutzungsrechte verfügten, würden Feststellungen zu treffen sein, ob die Benützung des J-Weges durch diese die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigten.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde der (nunmehr) Mitbeteiligten Folge und wies den Feststellungsantrag der revisionswerbenden Parteien ab. Eine ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
In seiner Begründung stellte das LVwG zunächst fest, dass eine Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG nicht vorliege, weil nicht der gesamte Verlauf des J-Weges ausdrücklich dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sei (Hinweis auf VwGH 21.9.2000, 99/06/0062). W. H. habe zwar bezüglich des über die Grundstücke Nr. B/1 und Nr. D/1 verlaufenden Teilstückes des J-Weges im Jahr 1986 und hinsichtlich der Wegparzelle Nr. B/1 - abzweigend vom Grundstück Nr. G/1 - im Jahr 1993 eine Widmungserklärung im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. a LStG abgegeben. In Bezug auf das Grundstück Nr. G/1 und einen 50 cm breiten Grundstreifen auf Grundstück Nr. H/1 habe die Rechtsvorgängerin der revisionswerbenden Parteien eine Widmungserklärung abgegeben. Für den auf den Grundstücken Nr. A/1, Nr. B/7, Nr. E/1 und Nr. C/2 gelegenen Teil des J-Weges habe das Ermittlungsverfahren jedoch kein Vorliegen einer Widmungserklärung ergeben; entsprechend dem Verfahrensergebnis sei von keiner stillschweigenden Widmung eines der Straßengrundstücke auszugehen.
Zu § 40 Abs. 1 lit. b LStG (mindestens zwanzigjährige Übung und Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses) führte das LVwG aus, bei Bestehen von Dienstbarkeiten sei nicht von einem dringenden Verkehrsbedürfnis auszugehen (Hinweis auf VwGH 20.9.2012, 2009/06/0092). Hinsichtlich der Grundstücke Nr. B/7, Nr. B/6, Nr. B/5, Nr. D/2, Nr. B/3, Nr. C/4 und Nr. B/1 stellte das LVwG - mit näherer Begründung - grundsätzlich das Bestehen von Wegdienstbarkeiten (für landwirtschaftliche Nutzung) fest, teilweise - so das LVwG weiter - sei jedoch fraglich, ob die derzeitigen Nutzungen von den Dienstbarkeiten gedeckt seien. Beispielsweise seien auf Grundstück Nr. B/7 die zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit bestandenen zwei Wohnhäuser umgebaut worden und würden seit 11 bzw. 6 Jahren an Feriengäste vermietet; auch auf Grundstück Nr. B/5 finde seit 2015 eine Vermietung an Feriengäste statt. Die auf Grundstück Nr. B/10 bestehende Schihütte J-Alm sei erst 1986 und damit nach Einräumung der Dienstbarkeit im Jahr 1980 errichtet worden; hinsichtlich der J-Alm sei jedoch von einer Ersitzung des Geh- und Fahrtrechtes auszugehen, weil der Weg seit mehr als 30 Jahren redlich vom rechtmäßigen Besitzer benutzt werde und während der Ersitzungszeit keine Hinderungshandlungen gesetzt worden seien.
Für die im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstücke Nr. B/8 und Nr. B/9 - so das LVwG weiter - sei eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an den Grundstücken Nr. B/7 und Nr. C/1 verbüchert; in Bezug auf das im Eigentum der Mitbeteiligten stehende Grundstück Nr. A/1 existiere zwar eine Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2009, welche die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes gegen eine einmalige Zahlung von EUR 30.000,-- "nach allseitiger Unterfertigung" vorsehe; diese Vereinbarung sei jedoch nicht von allen Parteien unterfertigt worden.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das LVwG zu dem Ergebnis, dass privatrechtliche Nutzungsrechte für die Grundstücke Nr. B/7 (hinsichtlich der Nutzung für private Wohnzwecke), Nr. B/1, B/10, Nr. B/6, Nr. B/5, Nr. D/2, Nr. B/3, Nr. C/4 und Nr. B/3 bestünden und somit in Bezug auf diese Grundstücke zunächst von keinem dringenden Verkehrsbedürfnis im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. b LStG auszugehen sei.
Soweit das Grundstück Nr. B/7 nunmehr anders als zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeiten - nämlich zur Vermietung von Ferienapartments - verwendet werde, liege diesbezüglich noch keine zwanzigjährige Übung vor. Gleiches gelte für die im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstücke Nr. B/8 und Nr. B/9. Die auf diesen Grundstücken errichteten Wohnhäuser seien erst 2009 fertiggestellt worden; die revisionswerbenden Parteien erfüllten somit nicht die Frist von 20 Jahren im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. b LStG (Hinweis auf VwGH 14.9.1995, 95/06/0006).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In ihren Zulässigkeitsausführungen bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das LVwG sei von der Rechtsprechung des VwGH - konkret von dem einleitend genannten VwGH 2011/06/0173 - abgewichen, weil es keine Ausführungen zur konkludenten Ausweitung von Grunddienstbarkeiten gemacht habe. Dies sei insbesondere in Bezug auf die J-Alm auf Grundstück Nr. B/10 klar ersichtlich. Diesbezüglich gehe das LVwG von einer Ersitzung aus, übersehe jedoch, dass der Eigentümer dieser Liegenschaft immer von einer Öffentlichkeit des Weges ausgegangen
sei. Das LVwG führe jedoch nicht aus, "(a)uf welche Weise ... eine
Ausweitung der Dienstbarkeitseinräumung von 1980 erfolgt sei". Der rechtliche Schluss des LVwG, dass alle Grundstücke mit Ausnahme jener der revisionswerbenden Parteien über privatrechtliche Nutzungsrechte verfügten, sei falsch.
Darüber hinaus sei das LVwG unzutreffend davon ausgegangen, dass der J-Weg nicht für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet worden sei. Die Öffentlichkeitserklärung von W. H. habe sich auf den gesamten L-Weg (das ist der vorherige Name der J-Weges mit geringfügig anderem Verlauf) bezogen. Davon sei auch die Mitbeteiligte ausgegangen, weil sie erst nach Einleitung des anhängigen Verfahrens ein Fahrverbotsschild aufgestellt habe. Es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Öffentlichkeitserklärung eines Weges aus einer Kombination aus ausdrücklicher und stillschweigender Widmung erfolgen könne.
Das LVwG habe auch nicht ermittelt, ob der J-Weg von anderen Personen als den Anrainern benutzt worden sei bzw. werde. Es stelle eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG auch dann gegeben seien, wenn eine Privatstraße zumindest 20 Jahre von Personen, die nicht Anrainer seien, allgemein und ungehindert benutzt werde.
11 Sofern die Revision vermeintliche Verfahrensmängel hinsichtlich der Feststellung konkludenter Dienstbarkeiten rügt, zeigt sie deren Relevanz für den Verfahrensausgang nicht auf (zum Erfordernis, die Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels bereits in den Zulässigkeitsbegründung dartun zu müssen, vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0130, mwN). Sollten - wie in der Revision vorgebracht - über die vom LVwG festgestellten Dienstbarkeiten noch weitere konkludent eingeräumte Dienstbarkeiten vorliegen, würde dies am Ergebnis nichts ändern, sondern das Nichtvorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. b LStG nur zusätzlich unterstreichen. Diesbezüglich ist kein Rechtschutzinteresse der revisionswerbenden Parteien zu erkennen.
12 Hinsichtlich der J-Alm auf Grundstück Nr. B/10 begründete das LVwG, aufgrund welcher Umstände es von einer Ersitzung eines Geh- und Fahrtrechts auf dem Grundstück Nr. A/1 zu Gunsten des Grundstückes Nr. B/10 ausgeht. Diesen Ausführungen - redliche Nutzung vom rechtmäßigen Besitzer seit mehr als 30 Jahren ohne Hinderungshandlungen - tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
13 Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiter aus, der gesamte J-Weg sei für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet worden, weil sich die Öffentlichkeitserklärung von W. H. auf den gesamten L-Weg (das ist der vorherige Name der J-Weges mit geringfügig anderem Verlauf) bezogen habe.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die Auslegung abgegebener Erklärungen betrifft nur den Einzelfall und berührt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0006 bis 0007).
Im Übrigen erklärte W. H. in der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung eines Teilstückes des Grundstückes Nr. B/1 am 11. November 1986, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke, die laut Plan für die Aufschließung des Bauplatzes vorgesehen seien, insbesondere die Grundstücke Nr. B/1 und Nr. D/1, würden ausdrücklich dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet; der beiliegende, von der BH genehmigte Plan umfasst das - fallbezogen relevante - Grundstück Nr. A/1 jedoch nicht. Die Beurkundung der Öffentlichkeitserklärung des W. H. im Bescheid der BH vom 27. Oktober 1993 betreffend die Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. B/8 bezog sich ausdrücklich auf das in seinem Eigentum stehende Grundstück Nr. B/1. Wenn das LVwG angesichts dessen davon ausging, den Erklärungen des W. H. könne nicht entnommen werden, dass sich seine Öffentlichkeitserklärungen auch auf das Grundstück Nr. A/1 bezogen hätten, ist dies jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen.
14 Das LVwG führte weiter aus, entsprechend dem Verfahrensergebnis sei von keiner stillschweigenden Widmung eines der Straßengrundstücke auszugehen. Die Revision legt nicht dar, aufgrund welcher Umstände dies unzutreffend sein sollte (was im Übrigen der in Rn. 10 dargestellten Position der revisionswerbenden Parteien widerspräche). Auf die Frage, ob eine Öffentlichkeitserklärung eines Weges aus einer Kombination aus ausdrücklicher und stillschweigender Widmung erfolgen könne, kommt es fallbezogen somit nicht an. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 29.3.2017, Ro 2016/10/0041, mwN).
15 Ob der J-Weg von anderen Personen als den Anrainern benutzt wurde bzw. wird, ist insofern nicht entscheidungsrelevant, als diesbezüglich ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht einmal behauptet wurde (vgl. VwGH 27.8.2013, 2011/06/0173, wonach für die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich einerseits eine entsprechende Benützung in langjähriger Übung sowie andererseits das Vorliegen eines damit zu befriedigenden dringenden Verkehrsbedürfnisses).
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 29. November 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060156.L00Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019