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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Februar 2017, Zl. W116 2146720- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Partei: M O in W, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die vorliegende Revision enthält, worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist, mit Ausnahme weniger Wortgruppen bzw. Passagen die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wortident auch als Ausführungen zu ihrer Begründetheit. Damit wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 21.6.2018, Ra 2018/01/0240, 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, 19.4.2018, Ra 2018/20/0157, 28.3.2018, Ra 2018/07/0338, 22.11.2017, Ra 2017/19/0458, 29.1.2016, Ra 2015/06/0128, sowie 15.11.2017, Ra 2017/08/0008, betreffend eine Amtsrevision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht).
5 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010111.L00Im RIS seit
21.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019