TE Vwgh Erkenntnis 1999/8/30 96/17/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.1999
beobachten
merken

Index

L34002 Abgabenordnung Kärnten;
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten;
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §133 Abs1;
FremdenverkehrsabgabeG Krnt 1994 §8;
LAO Krnt 1991 §104 Abs1;
LAO Krnt 1991 §245 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des Dr. F P, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Oktober 1995, Zl. KUVS-40/1/1995, betreffend Übertretung des Kärntner Fremdenverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt forderte mit Bescheid vom 25. Mai 1994 den Beschwerdeführer unter Androhung einer Zwangsstrafe auf, die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 1994 binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vorzulegen.

Hieraufhin legte der Beschwerdeführer ein nicht ausgefülltes Formular betreffend eine Fremdenverkehrsabgabenerklärung 1994 vor.

In einem am selben Tage wie das Formular (28. Juni 1994) bei dem Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingelangten Schreiben verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er auf Grund seiner "selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt keinen wie immer auch gearteten Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe", weshalb bei ihm auch die Voraussetzungen zur Leistung einer Fremdenverkehrsabgabe nicht vorlägen; unter Hinweis auf Vorkorrespondenz und ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren erklärte der Beschwerdeführer, nicht verpflichtet zu sein, eine Abgabenerklärung vorzulegen, da er auch zur Leistung einer Fremdenverkehrsabgabe nicht herangezogen werden könne.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 28. Juli 1994 wurde über den Beschwerdeführer die wegen Nichtvorlage der Fremdenverkehrsabgabenerklärung 1994 angedrohte Zwangsstrafe von S 300,-- festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

1.3. Mit Strafverfügung vom 22. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, die Fremdenverkehrsabgabenerklärung für das Jahr 1994 der Abgabenbehörde nicht vorgelegt zu haben; er habe dadurch § 8 Abs. 1 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1976 iVm § 245 lit. c der Kärntner Landesabgabenordnung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Beschwerdeführer bestritt in seinem rechtzeitig erstatteten Einspruch die ihm zur Last gelegte Gesetzesübertretung; er sei nicht verpflichtet eine Abgabenerklärung zu erstatten, da ihn keine Abgabepflicht im Sinne des Fremdenverkehrsabgabegesetzes treffe. Auch ein vorsätzliches Handeln liege nicht vor, da er keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe und daher auch nicht zur Leistung einer Fremdenverkehrsabgabe herangezogen werden könne. Nach der Landesabgabenordnung sei nur vorsätzliches Handeln strafbar, da er jedoch davon überzeugt sei, dass er gemäß den Bestimmungen des Fremdenverkehrsabgabengesetzes nicht zur Leistung einer Fremdenverkehrsabgabe verpflichtet sei und daher auch keine Abgabenerklärung zu erstatten habe, liege vorsätzliches Handeln nicht vor.

1.4. In seiner mündlichen Einvernahme am 18. November 1994 vertrat der Beschwerdeführer - zusammengefasst - die bereits im Einspruch dargelegte Rechtsansicht. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe es unterlassen zu überprüfen, ob er überhaupt Abgabenpflichtiger im Sinne des Fremdenverkehrsabgabegesetzes sei.

1.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 1994 der Abgabenbehörde nicht vorgelegt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 245 lit. c der Kärntner Landesabgabenordnung iVm § 8 Abs. 1 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1976 begangen, weshalb über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

1.6. In seiner dagegen gerichteten Berufung vertrat der Beschwerdeführer wieder die Auffassung, dass nur ein Abgabepflichtiger zur Abgabe einer Abgabenerklärung angehalten werden könne. Die Behörde erster Instanz hätte als Vorfrage zu prüfen gehabt, ob der Beschwerdeführer überhaupt Abgabepflichtiger sei. Auch ein vorsätzliches Handeln liege nicht vor, da er davon überzeugt sei, nicht abgabepflichtig zu sein.

1.7. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 1994 dahin ab, dass er wie folgt zu lauten habe (ohne Kostenspruch):

"Sie haben die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 1994 der Abgabenbehörde vorsätzlich nicht vorgelegt, obwohl der selbständig Erwerbstätige alljährlich über den im zweitvorangegangenem Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabengruppen, abzugeben hat.

Sie haben dadurch die Rechtsvorschriften des § 245 lit. c der Landesabgabenordnung 1991, LGBl. 128/1991 idgF sowie die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Fremdenverkehrsabgabengesetzes 1994, LGBl. 59/1994 idgF, verletzt, weshalb über Sie gemäß § 245 lit. c Kärntner Landesabgabenordnung 1991 eine Geldstrafe von S 300,-- im Uneinbringlichkeitsfalle gemäß § 16 Abs. 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, verhängt wird.

Darüber hinaus wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

1.8. Mit Beschluss vom 27. Februar 1996, B 3819 - 3, lehnte der gegen den oben angeführten Bescheid der belangten Behörde zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

1.9. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof in seiner - ergänzten - Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich erkennbar in seinem Recht, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertritt, nicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrsabgabe verpflichtet zu sein, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 93/17/0319, zu verweisen. Darin wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Ansicht - sehr wohl zur Entrichtung der Fremdenverkehrsabgabe verpflichtet ist. Eine relevante Änderung der diesbezüglichen Sachlage hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

2.2. Nach § 8 Abs. 1 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1994, LGBl. Nr. 59/1994, das mit 11. Juni 1994 in Kraft trat, haben selbstständig Erwerbstätige alljährlich über den im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben. Über Verlangen des Bürgermeisters hat der selbstständig Erwerbstätige die Unterlagen vorzulegen, auf Grund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.

Nach § 245 lit. c Kärntner Landesabgabenordnung 1991, LGBl. Nr. 128/1991, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer, ohne einen Tatbestand nach § 244 leg. cit. zu erfüllen, als Abgabepflichtiger oder in Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Anzeigepflicht, eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht, eine Hilfeleistungspflicht oder eine Auskunftspflicht verletzt. Der hiefür in § 245 lit. d leg. cit. vorgesehene Strafrahmen reicht bis S 5.000,--.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Vorsatz gehandelt zu haben. Da er nicht abgabepflichtig sei, könne er auch nicht vorsätzlich die Abgabeerklärung 1994 nicht vorgelegt haben.

2.4. Da der Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde zur Abgabenerklärung aufgefordert worden ist, war er im Hinblick auf die durch die Aufforderung gemäß § 104 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung ausgelöste Erklärungspflicht schon deshalb im Sinne des § 245 lit. c leg. cit. strafbar, unabhängig davon, ob er über seine Abgabenpflicht geirrt hat. Die Pönalisierung der Vorsatztat durch die erwähnte Gesetzesbestimmung bezieht sich auf die vorsätzliche Missachtung der durch die Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht. Einen diesbezüglichen Verbotsirrtum, der allenfalls als Schuldausschließungsgrund zu werten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; ein solcher ist auch vom Sachverhalt her nicht indiziert.

2.5. Eine Verletzung der Subsidiaritätsklausel des § 245 lit. c Kärntner Landesabgabenordnung hat der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht und auch nicht behauptet, die Übertretung nach § 244 leg. cit. verwirklicht zu haben. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein vorangehender Schuldspruch nach § 245 lit. c Kärntner Landesabgabenordnung einen nachfolgenden wegen § 244 leg. cit. entgegenstünde.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. August 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170096.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten