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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N I (vormals: S) in L, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Juni 2018, Zlen. LVwG-480003/58/Gf, LVwG-480004/46/Gf, betreffend Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 SPG (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angeführte Erkenntnis wird im Umfang des angefochtenen Spruchpunktes A.d), soweit dieser die Revisionswerberin zum Kostenersatz in Höhe von EUR 887,20 verpflichtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte der Maßnahmenbeschwerde kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2017, Ra 2017/01/0373, verwiesen werden.
2 Mit E-Mail vom 2. März 2018 zog die Revisionswerberin ihre Maßnahmenbeschwerde zurück.
3 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 7. März 2018 wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt I.) und die Revisionswerberin zum Kostenersatz in Höhe von EUR 887,20 verpflichtet (Spruchpunkt II.).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - soweit vorliegend relevant - das Beschwerdeverfahren nochmals gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt (Spruchpunkt A.b) und (unter anderem) die Revisionswerberin nochmals zum Kostenersatz in Höhe von EUR 887,20 verpflichtet (Spruchpunkt A.d).
5 Gegen Spruchpunkt A.d), soweit dieser die Revisionswerberin zum Kostenersatz in Höhe von EUR 887,20 verpflichtet, richtet sich (nach dem geltend gemachten Revisionspunkt) die vorliegende Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung gegen das Prozesshindernis der res iudicata verstoßen.
7 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Fest steht weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Aus der danach grundsätzlich einschlägigen Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. zu allem VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045, mwN).
9 In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung zum Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) nicht beachtet und - soweit vorliegend angefochten - die Revisionswerberin mit Spruchpunkt A.d) des angefochtenen Erkenntnis zu Unrecht nochmals zum Kostenersatz in Höhe von EUR 887,20 verpflichtet.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Dezember 2018
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010417.L00Im RIS seit
22.01.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019