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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der I P in T, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. August 2018, KLVwG-1990/2/2018, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Trebesing; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).
3 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. August 2018 der Revisionswerberin am 28. August 2018 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 9. Oktober 2018.
4 Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision wurde am 10. Oktober 2018 zur Post gegeben und langte am 16. Oktober 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet hat, wo sie am 19. Oktober 2018, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
5 Die vorliegende Revision wäre innerhalb der Revisionsfrist, und somit spätestens am 9. Oktober 2018 - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einzubringen gewesen.
6 Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 31.7.2014, Ra 2014/05/0003, mwN). Eine solche Fristwahrung kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die sechswöchige Revisionsfrist am 9. Oktober 2018 - somit schon vor dem Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und folglich auch vor deren Weiterleitung durch diesen - abgelaufen war. Die am 16. Oktober 2018 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet. Für die von der Revisionswerberin erbetene Aufhebung der Einbringungsfrist bietet das VwGG keine Grundlage.
7 Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060226.L00Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019